Mit Zunahme ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sind auch die Fragen zu klären, wie die sogenannten virtuellen Währungen steuerlich zu behandeln sind.
Aufgrund der rasanten Rallye des Bitcoins und anderer virtueller Währungen mit hohen Veräußerungsgewinnen haben sich die Fragen nach der richtigen steuerlichen Behandlung der Gewinne aus dem Verkauf derartiger Kryptowährungen in letzter Zeit gehäuft. Nachfolgend soll daher unter anderem skizziert werden, wie solche Kryptogeschäfte vor allem für Privatpersonen ertrags- sowie umsatzsteuerlich korrekt zu handhaben sind.
Ertragsteuer
Bereits der Umtausch von einer virtuellen Währung in eine andere Kryptowährung unterliegt der Besteuerung.
Bei Kryptowährungen handelt es sich um andere Wirtschaftsgüter im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), vergleiche insoweit auch das Finanzministerium Hamburg vom 11. Dezember 2017 (S 2256-2017/003-52). Bei der Anschaffung und Veräußerung innerhalb einer Jahresfrist werden steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte gemäß §§ 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erzielt. Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich gemäß § 23 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung von Veräußerungspreis und Anschaffungskosten abzüglich etwaiger Werbungskosten, wie zum Beispiel Trading-Kosten. Gewinne werden nur dann der Besteuerung zugeführt, wenn die Veräußerungsgewinne eines Kalenderjahrs 600 Euro übersteigen. Bei der 600- Euro-Grenze des § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet, dass bei Überschreiten der Freigrenze der volle Veräußerungsgewinn der Besteuerung unterliegt. Entgegen der – insbesondere in Internetforen – häufig vorzufindenden Meinung sind Veräußerungsgewinne aus Kryptogeschäften nicht als Kapitaleinkünfte zu behandeln, die unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungsteuer unterliegen. Eine Besonderheit besteht dann, wenn die betreffende Kryptowährung umgetauscht wird oder als Zahlungsmittel zum Einsatz kommt. Bereits der Umtausch von einer virtuellen Währung, beispielsweise Bitcoin, in eine andere Kryptowährung, etwa IOTA, unterliegt der Besteuerung. Gleiches gilt für den Einsatz einer virtuellen Währung als Zahlungsmittel für eine Sache oder eine Dienstleistung. Insoweit handelt es sich um einen steuerrelevanten Tausch, wie das nachfolgende Fallbeispiel verdeutlichen soll.
Fallbeispiel 1
Herr Huber hat im Januar 2017 zehn Bitcoins für insgesamt 10.000 Euro erworben. Im Dezember 2017 tauschte Herr Huber diese zehn Bitcoins gegen 40.000 IOTA. Der Wert der Bitcoins belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 140.000 Euro. Der Tausch Bitcoin gegen IOTA ist steuerrechtlich als ein Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft einzustufen. Da der Erwerb und die Veräußerung der Bitcoins innerhalb der Jahresfrist erfolgten, liegt ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft gemäß §§ 22 Nr. 3, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt gemäß § 23 Abs. 3 EStG 130.000 Euro.
Unterschiedliche Anschaffungszeitpunkte
Die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns kann sich als schwierig erweisen, wenn eine Kryptowährung in mehreren Tranchen erworben wurde. Dabei ergibt sich ein sogenanntes Reihenfolgenproblem. Nach der herrschenden, wenn auch nicht unumstrittenen Meinung, findet das First-in-first-out(FiFo-)-Verfahren Anwendung, wonach die zuerst angeschafften Coins als zuerst veräußert gelten. Alternativ käme die vom Bundesfinanzhof (BFH) präferierte Durchschnittsmethode in Betracht. Dass die beiden Verfahren zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, wird am nachfolgenden Fallbeispiel deutlich.
Fallbeispiel 2
Herr Huber kaufte im Januar 2017 fünf Bitcoins für 5.000 Euro. Im Juni 2017 erwarb er weitere fünf Bitcoins für 20.000 Euro. Im Dezember 2017 veräußerte Herr Huber dann fünf Bitcoins für 70.000 Euro. Nach der FiFo-Methode wird der Vorgang als Veräußerung von fünf Bitcoins aus der Tranche 1/2017 bewertet, mit einem Gewinn von 65.000 Euro (70.000 Euro – 5.000 Euro). Bei Anwendung der Durchschnittsmethode handelt es sich um eine Veräußerung von 2,5 Bitcoins aus der Tranche 1/2017 mit einem Gewinn von 32.500 Euro (35.000 Euro minus 2.500 Euro) sowie einer Veräußerung von 2,5 Bitcoins aus der Tranche 6/2017 mit einem Gewinn von 25.000 Euro (35.000 Euro minus 10.000 Euro). Insgesamt ergibt sich damit eine Gewinnsumme von 57.500 Euro.
Trader ohne Aufzeichnungen
Besonders schwierig ist die Erstellung einer Steuererklärung für Trader ohne Aufzeichnungen. Da jede Transaktion – unabhängig davon, ob es sich um einen Umtausch in eine gesetzliche Währung oder eine andere Kryptowährung handelt – steuerlich relevant ist, müssen umfangreiche Auswertungen vorgenommen werden, um die richtige Besteuerungsgrundlage zu ermitteln. Bei Tradern mit Hunderten oder gar Tausenden von Transaktionen lässt sich das mechanisch kaum noch bewerkstelligen, da zudem die maßgeblichen Umrechnungskurse ermittelt werden müssen und auch innerhalb eines Tages extreme Kursschwankungen zu verzeichnen sein können. In dieser Situation kann man sich mit sogenannten Coin-Tracking-Programmen behelfen. Hierzu ist der jeweilige Transaktionsverlauf der eingesetzten Handelsplattformen zu exportieren und in das Coin-Tracking-Programm zu importieren. Die Programme verfügen in der Regel über einen Steuerreport, der die steuerrelevanten Informationen liefert und bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Veräußerungsvorgänge bereits das FiFo-Verfahren berücksichtigt.
Verluste
Auch der Handel mit Kryptowährungen ist keine Einbahnstraße, sodass es vorkommen kann, dass sich in einem Kalenderjahr erhebliche Verluste ergeben. Die Verluste können nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften desselben Veranlagungszeitraums verrechnet werden. Insoweit ist keine Gleichartigkeit der Geschäfte erforderlich. So können zum Beispiel Spekulationsgewinne aus Grundstücksgeschäften mit Spekulationsverlusten aus Kryptogeschäften verrechnet werden. Die Saldierung mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ist jedoch ausgeschlossen (§ 23 Abs. 3 Satz 7 EStG). Verbleibende Verluste können jedoch ins Vorjahr zurückgetragen und unbegrenzt vorgetragen werden (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG). Die Freigrenze ist vor Durchführung des Verlustrücktrags zu berücksichtigen. Gewinne und Verluste zwischen Ehegatten können verrechnet werden. Es kann auch mitunter vorkommen, dass im Rahmen von Hackerangriffen Kryptowährungen entwendet werden. In diesem Fall ist mangels Veräußerung eine Verlustberücksichtigung ausgeschlossen. Das gilt grundsätzlich auch unabhängig davon, ob der Diebstahl innerhalb oder außerhalb der Jahresfrist erfolgte.
Umsatzsteuer
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptogeschäften war lange umstritten. Die Finanzverwaltung ging zunächst davon aus, dass der Verkauf von Bitcoins und anderer virtueller Währungen im Rahmen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Tauschs Bitcoin gegen Cash erfolgt. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 hat nun die Finanzverwaltung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Geschäften rund um den Bitcoin und vergleichbarer Kryptowährungen Stellung genommen (III C3-S7160-b/13-10001). Auf der Grundlage eines EuGH-Urteils vom 22. Oktober 2015 (Hedqvist, Rs. C-264/14) werden Bitcoins und vergleichbare virtuelle Währungen wie gesetzliche Zahlungsmittel behandelt. Der Erwerb sowie die Veräußerung von Kryptowährungen sind demnach beim privaten Trader ohne umsatzsteuerliche Auswirkung. Die Hingabe von Bitcoins & Co. zur Entgeltentrichtung ist nicht umsatzsteuerbar. Die Bemessungsgrundlage des Leistenden besteht im Gegenwert der Kryptowährung im Zeitpunkt des Umsatzes. Die Umrechnung erfolgt dabei nach dem letzten veröffentlichten Verkaufskurs. Dieser lässt sich aus Umrechnungsportalen im Internet ermitteln. Der Leistende hat das zu dokumentieren. Das sogenannte Mining (Schürfen), also das Schaffen neuer Bitcoins ist nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums ein nicht steuerbarer Vorgang. Der Verkauf oder Umtausch derartiger Bitcoins ist also steuerfrei gemäß § 4 Nr. 8b UStG.
Wallets
Bei Wallets handelt es sich um elektronische Geldbörsen, die zum Beispiel als App auf dem Tablet oder Smartphone gespeichert werden und zur Aufbewahrung virtueller Währungen dienen. Fallen für diese Wallets Gebühren an, handelt es sich um auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen. Diese sind steuerpflichtig beziehungsweise steuerbar, sofern der Leistungsort im Inland liegt. Dabei ist zwischen unternehmerischen und privaten Leistungsempfängern zu unterscheiden. Für Erstere gilt das Empfängersitzprinzip gemäß § 3a Abs. 2 UStG, für Letztere ist der Wohnsitz maßgeblich (§ 3a Abs. 5 UStG).
Handelsplattformen
Das Betreiben von Handelsplattformen, etwa einem Online-Marktplatz zum Erwerb oder Handel von Kryptowährungen, ermöglicht nach Ansicht der Finanzverwaltung lediglich eine technische, EDV-gestützte Abwicklung; dafür komme eine Steuerbefreiung nicht in Betracht. Diese Ansicht ist allerdings umstritten. Nach § 4 Nr. 8b UStG ist auch die Vermittlung von Umsätzen aus gesetzlichen Zahlungsmitteln steuerbefreit. Die Finanzverwaltung geht allerdings bei den oben genannten Handelsplattformen nicht von einer derartigen Vermittlungsleistung aus. Anders verhält es sich, falls der Betreiber des Online-Marktplatzes den Kauf und Verkauf der Kryptowährung als Mittelsperson in eigenem Namen vornimmt. In einem derartigen Fall kommt eine Steuerbefreiung in Betracht.
Fotos: Photology1971 / Getty Images
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Kompaktwissen für Berater. Kryptowährung, Bitcoin und Co., Art.-Nr. 31394