Steuer­be­ra­tungs­leis­tungen - 30. Juni 2016

Sicherheit für zwei

Die Steuer­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung ist noch relativ jung, trotz­dem wird ihr bal­diger Tod vor­her­ge­sagt, weil die Eu­ro­pä­ische Union sie in­frage stellt. Doch sie ist euro­pa­rechts­kon­form, weil sie den Ver­braucher schützt und den Preis­wett­be­werb nicht einschränkt.

Mit 34 Jahren ist die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) noch relativ jung, verglichen mit anderen berufsrechtlichen Regelungen oder anderen Vergütungsverordnungen. Trotzdem wird hin und wieder ihr baldiger Tod vorhergesagt, weil man entsprechende Bestrebungen aus Brüssel befürchtet. Alle paar Jahre wird aus Kreisen der Europäischen Union die eine oder andere Vorschrift, ja sogar die gesamte Vergütungsverordnung infrage gestellt. Auch jetzt werden wieder die Regelungen der StBVV diskutiert; eine undesratsdrucksache zur Anpassung der StBVV liegt vor. Für die Beibehaltung der StBVV lassen sich jedoch gute Gründe anführen.

Verbraucherschutz und Rechtsfrieden

Eine Gebührenordnung und somit auch die StBVV dient dem Verbraucherschutz und damit der Sicherung des Rechtsfriedens, weil der Verbraucher sich darauf verlassen kann, dass er in einer ihm nicht so bekannten Welt des Steuerrechts keine höhere Vergütung entrichten muss, als für die Leistung angemessen wäre. Die Volksvertreter haben insbesondere zum Schutze des Verbrauchers den Gebührenrahmen festgesetzt. Eine Überschreitung ist nur unter den Bedingungen des § 4 StBVV – mit Zustimmung des Mandanten – möglich. Darüber hinaus ist der im Gebührenrecht nicht versierte Verbraucher dadurch geschützt, dass er bei der erstmaligen Ratsuche höchstens eine Gebühr von 190 Euro zu leisten hat.

Gerechte und angemessene Vergütung

Eine angemessene Vergütung für hochwertige Steuer­beratungs­leistungen

Das System der Vergütungsverordnung mit Wert- und Zeitgebühren ist darüber hinaus gerecht ausgestaltet und führt zu einer angemessenen Vergütung für die hochwertigen Steuer­be­ra­tungs­leis­tungen. Bei jeder Leis­tung muss die Gebühr nach dem Umfang, dem Schwie­rig­keits­grad und der Be­deu­tung der Tä­tig­keit sowie Haf­tungs­ri­si­ken und den Ein­kommens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen be­stimmt werden (§ 11 StBVV). Außerdem führt das Prinzip der mit steigenden Gegenstandswerten verbundenen geringeren Erhöhungen dazu, dass auch ein gewisser Ausgleich zwischen quasi kleinen und großen Interessen gegeben ist.

Leistungswettbewerb

Die Vorgabe von gesetzlich fixierten Rahmengebührensätzen ermöglicht einen Leis­tungs­wett­bewerb. So ist es einerseits nicht möglich, dass eventuell leistungsstarke Anbieter über einen ruinösen Preisdruck in den Markt hinein- und damit die anderen Anbieter verdrängen. Die Gefahr von Monopolen wird verhindert. Andererseits können auch kleine und mittlere freiberufliche Strukturen bestehen und ihre Leistungen am Markt erbringen, ohne befürchten zu müssen, durch einen ruinösen Wettbewerb verdrängt zu werden.

Preiswettbewerb

Von der EU oder anderen Kritikern wird oft verkannt, dass die StBVV dennoch einen Preis­wett­bewerb ermöglicht. Zum einen ermöglicht der breite Rahmen der Wertgebühren, der Zeit­ge­büh­ren und auch bei den Betragsrahmengebühren eine marktgerechte Findung des angemessenen Gebührensatzes. Von einem bis zehn Zehntel bei Beratung, von 30 Euro bis 70 Euro pro halbe Stunde oder von 5 Euro bis 25 Euro bei der Lohnbearbeitung – da sind Mög­lich­keiten ge­ge­ben, sich marktwirtschaftlich anzupassen. Darüber hinaus wird in der Praxis häufig § 4 StBVV angewandt. Damit ist es möglich, auch Gebühren über dem oberen gesetzlichen Rahmen mit dem Mandanten zu vereinbaren.
Nicht so bekannt ist die Möglichkeit einer Unterschreitung des Mindestsatzes beziehungsweise des Mindestbetrages des betreffenden Gebührenrahmens. Eine solche Unterschreitung ist nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, wenn sich nur durch diese Maßnahme eine angemessene Gebühr im Sinne des § 11 StBVV ergibt. Dies hat der Gesetzgeber bereits 1982 im vierten Absatz der allgemeinen Begründung zur Einführung der damaligen StBGebV vermerkt.

Europarechtskonformität

Basierend auf den Urteilen des Europäischen Gerichts­hofs zum Schutz der Verbraucher (04.12.1986, C – 220/83, C – 252/83, C – 204/84) sowie zur Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (12.12.1996, C – 395) kann geschlussfolgert werden, dass die StBVV europarechtskonform ist, weil sie einerseits dem Verbraucherschutz dient und andererseits den Preiswettbewerb nicht einschränkt. Damit ist grundsätzlich auf überschaubare Dauer die Zukunft der StBVV in europarechtlicher Hinsicht gesichert. Dennoch wird man in Details die StBVV auch in dieser Hinsicht anpassen müssen. Dies sieht ein derzeit vorliegender Bundesratsentwurf zur Änderung der StBVV vor. Es wird durch eine textliche Überarbeitung deutlich gemacht, dass es keine einschränkenden Vorschriften oder gar festgesetzte Mindestbeträge von Gebühren gibt. So wird man auf die Regelung des § 3 StBVV verzichten. Diese schreibt einen Mindestbetrag von zehn Euro bei einer Gebühr vor. In der Praxis kommt ein solcher Betrag eigentlich nicht vor. Sollte mal in einem kaum denkbaren Aus­nahme­fall sich rechnerisch eine Gebühr unter zehn Euro ergeben, so ist letztlich für den leis­tungs­er­brin­gen­den Steuer­be­rater wirt­schaft­lich egal, ob er nun 8,30 Euro oder die auf­ge­run­de­ten zehn Euro erhält.
Da europarechtlich gewünscht, wird eine Regelung aus der allgemeinen Begründung zum Unterschreiten des unteren Gebührenrahmens in den Gesetzestext aufgenommen. Im Ge­set­zes­text wird nunmehr vermerkt, dass für den Fall der Gebührenunterschreitung gemäß § 4 StBVV der Mandant seine Zustimmung in Textform geben muss, wie das nunmehr auch für Gebührenüberschreitungen vorgesehen wird.

Zukunft der StBVV

Die StBVV hat nur dann eine Zukunft, wenn sie auch von den Berufsangehörigen akzeptiert und angewandt wird. Umfragen bestätigen, dass die überwiegende Mehrheit der Berufsangehörigen nach der StBVV abrechnet. Das ist auch der Fall, wenn mit dem Mandanten gemäß § 4 StBVV entsprechende Vereinbarungen über höhere und/oder andersartige Gebühren getroffen sind. Die Steuerberater sollten die Möglichkeiten der StBVV nutzen, also entsprechend der erbrachten Leistung, dem Schwierigkeitsgrad, der Bedeutung der Angelegenheit und des Umfangs der Tätigkeit eine sachgerechte und angemessene Gebühr verlangen. Der neu gefasste § 1 StBVV (Bundesratsdrucksache) sieht eine Informationspflicht zur Gebührenvereinbarung vor. Solange die Berufsangehörigen die StBVV anwenden, ist deren Zukunft gesichert.

Anpassung an die digitalisierte Welt

Die StBVV ist zuletzt 2007 und 2012 reformiert worden. Darüber hinaus sind durch die Vielzahl der sonstigen Tätigkeiten Lücken für die Zukunft bereits im Voraus geschlossen worden. Es wird verwiesen auf sonstige Steuererklärungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 26 StBVV), sonstige Anträge (§ 23 Nr. 10 StBVV), Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten in Buchführung und Lohnbuchführung (§§ 33 Abs. 7, 34 Abs. 5 StBVV). Außerdem kann über § 2 StBVV jede sonstige nicht geregelte Tätigkeit im Bereich des Steuerberatungswesens analog abgerechnet werden. Die StBVV ist demnach für die Zukunft sehr gut aufgestellt. Allerdings bildet sie in manchen Bereichen den Tätigkeitsbereich von gestern ab und berücksichtigt nicht alle digital erbrachten Leistungen. Es werden immer noch viele Fragen zur Abrechnung der E-Bilanz gestellt. Darüber hinaus muss im digitalen Zeitalter nicht nur der zunehmende Arbeitsaufwand bei der Erstellung von digitalen Leistungen, sondern auch die zunehmende Verantwortung für die Richtigkeit der Übermittlung, verknüpft mit einem zunehmenden Haftungsrisiko, honoriert werden. Dies kann erreicht werden durch Ausweitung des Rahmens oder durch Zuschläge auf die normalen Gebühren. Es ist auch eine Anpassung der Auslagenvorschriften vorzunehmen. Die Übertragung von Datenmaterial muss in § 17 StBVV eine angemessene Berücksichtigung finden. Es wird nicht bloß versandt, sondern verantwortungsvoll übertragen – einschließlich der notwendigen Abstimmungen mit dem Mandanten. Zukünftig wird anstelle der Abgabe einer Steuererklärung im Zeitalter der vorausgefüllten Steuererklärung das Holen und Überprüfen der Daten im Vordergrund stehen, Tätigkeiten, die bisher noch nicht im Katalog der StBVV berücksichtigt sind. Die neuen Tätigkeiten in der digitalisierten Welt sind gebührenrechtlich zu erfassen. In diesem Sinne wird also die StBVV zukunftssicher ausgestaltet werden müssen.

Fazit

Notwendig ist, dass die StBVV dem digitalen Zeitalter angepasst wird.

Die Steuerberatervergütungsverordnung hat eine Zukunft. Sie wird nicht durch Europa aus den Angeln gehoben, da sie dem Verbraucherschutz dient und dennoch Wettbewerb ermöglicht. Notwendig ist allerdings, dass sie dem digitalen Zeitalter angepasst wird und damit dem Berufsangehörigen ein an­ge­messenes Honorar für seine hochwertige und verantwortungsvolle Tätigkeit ermöglicht.

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Vergütungsrecht StBVV/RVG Text­aus­gabe, 16. Auf­lage (Taschen­format 10,5 x 14,8 cm), Print Art.-Nr. 10856

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Vergütungsrecht StBVV/RVG Textausgabe, 16. Auflage (gebundene Ausgabe, DIN A5), Print Art.-Nr. 36282

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Steuerberatergebühren für Beratung, Besprechung und Vertretung, Print Art.-Nr. 36719/E-Book Art.-Nr. 19296

Steuerberatergebühren für Buchführung, Jahresabschluss und Lohn, Print Art.-Nr. 36632/E-Book Art.-Nr. 19835

Honorare sichern, 2. Auflage 2016 (mit den Neuerungen durch die StBVV 2016), Print Art.-Nr. 36868/E-Book Art.-Nr. 19245

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Vorausgefüllte Steuer­er­klä­rung, Print Art.-Nr. 32316/E-Book Art.-Nr. 19456

Zum Autor

HW
Dr. Heinrich Weiler

Steuerberater bei BÖTTGES-PAPENDORF-WEILER Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaftsgesellschaft mbB

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