Weniger Ärger mit Abofallen – die Button-Lösung - 15. März 2013

Schutz vor Fallen im Internet

Ein neues Gesetz macht seit dem 1. August 2012 den elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher rechtssicher. Dafür muss der Anbieter auf seiner Internetseite eine Button-Lösung einrichten und mehr Informationen über den Bestellvorgang und die Kaufabwicklung anbieten.

Um teure Abmahnungen und wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen mit Verbraucherschutzverbänden oder Mitbewerbern zu vermeiden, wurden bis zum 1. August des vergangenen Jahres die neuen sowie umfangreichen gesetzlichen Vorgaben zur sogenannten Button-Lösung zwingend umgesetzt. Die grundlegendste und wirtschaftlich wohl bedeutendste Konsequenz nach der Gesetzesänderung: Im Falle einer nicht gesetzeskonformen Umsetzung kommt nun kein rechtswirksamer Vertrag mehr zustande.

Wesentliche gesetzliche Vorgabe

Grundlage der Button-Lösung ist zunächst das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum besseren Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr; es ist zum 1. August 2012 in Kraft getreten. Zielsetzung war und ist, die Verbraucher vor einer immer massenhafteren Gefährdung durch „Abofallen“, also ungewollt abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen, speziell beim elektronischen Geschäftsverkehr über das Internet, zu schützen.

Warum Button-Lösung?

Ist die zwingende gesetzliche Vorgabe nicht hinreichend umgesetzt, kommt kein rechtswirksamer Vertrag zustande.

§ 312 g BGB wurde in weiten Teilen neu gefasst. Mit weitreichenden Folgen und Umsetzungspflichten für Betreiber von Online-Shops und Anbietern beim E- und M-Commerce ist insbesondere die Einführung des neuen Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ verbunden. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe des § 312 g Abs. 3 BGB müssen Unternehmer die Bestellsituation bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr so gestalten, dass die Verbraucher mit ihrer Bestellung ausdrücklich bestätigen, sich zur Zahlung zu verpflichten. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, den sogenannten Button, ist diese Pflicht des Unternehmers nur dann erfüllt, wenn die Schaltfläche gut lesbar mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen anderen Formulierung beschriftet ist.
Sofern diese zwingende gesetzliche Vorgabe nicht hinreichend umgesetzt ist, kommt kein rechtswirksamer Vertrag zustande. Dem Unternehmer steht dann insbesondere auch kein Zahlungsanspruch gegenüber dem Verbraucher zu. Das ist wohl die bedeutendste Rechtsfolge des neuen Gesetzes. § 312 g Abs. 4 BGB stellt das nun ausdrücklich klar: „Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.“

Weitere Änderungen

Mit Inkrafttreten der Button-Lösung wurden zudem die ohnehin schon umfangreichen Informationspflichten beim E- und M-Commerce – also für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr – wesentlich erweitert. Bei einem B2C-Vertrag, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, müssen dem Verbraucher nunmehr zwingend die nachfolgenden Informationen zur Verfügung gestellt werden:

  • Produktbeschreibung, also die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung;
  • Mindestlaufzeit des Vertrags, sofern dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat;
  • Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, falls kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;
  • Versand- und Zusatzkosten, die gegebenenfalls anfallen, sowie ein Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

Praktische Gestaltung

Um die gesetzgeberischen Vorgaben zu erfüllen, kommt der bisher schon üblichen Bestellübersichtsseite eine zentrale Bedeutung zu: Der Anbieter eines E- oder M-Commerce-Angebots muss dort die oben skizzierten Informationen

  • unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, 
  • klar und verständlich, 
  • in hervorgehobener Weise und
  • nochmals zusammengefasst 

zur Verfügung stellen. Der neue Button mit der Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen“ muss den Bestellvorgang eindeutig abschließen. Vor allen Dingen muss er zwingend unter den oben beschriebenen Pflichtinformationen platziert sein, ohne dass sich dazwischen oder darunter noch irgendwelche weiteren Hinweise oder Informationen befinden. Die Umsetzung muss am Ende des Bestellvorgangs erfolgen, nicht zu Beginn oder während der Bestellung – andernfalls sind die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Die Informationen müssen in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Schaltfläche, also dem Button, bereitgehalten werden, sodass Informationen und Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig ohne Scrollen zu sehen sind. Die Pflichtangaben müssen gut sichtbar, vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abgehoben sowie klar und verständlich, also ohne verwirrende oder unklare und ablenkende Zusätze, umgesetzt sein.

Keine Abmahnwelle bisher

Die bisherigen praktischen Erfahrungen seit Inkrafttreten der Button-Lösung zeigen, dass es offensichtlich deutlich weniger Streitigkeiten hinsichtlich der konkreten Umsetzung gibt als erwartet. Das liegt wohl daran, dass der Gesetzeswortlaut auch zu eindeutig ist.
Jedenfalls ist die befürchtete Abmahnwelle ausgeblieben. Man darf gespannt sein, ob das in diesem Jahr auch so bleibt.

Zum Autor

JM
Jan Morgenstern

Rechtsanwalt und Fach­an­walt für IT-Recht. Gründer und ge­schäfts­füh­ren­der Ge­sell­schafter der MORGEN­STERN Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH (www.m-kanzlei.de) und der MORGEN­­STERN consecom GmbH (www.m-consecom.de)

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