Migration und Arbeitsmarkt - 27. Oktober 2016

Schneller integrieren

Qualifizierte Arbeitskräfte bestimmen die Leis­tungs­fähig­keit eines Landes. Auf­grund des de­mo­grafischen Wan­dels kann sich die ak­tuelle Flücht­lings­situa­tion für Deutsch­land positiv aus­wirken, wenn jetzt die Weichen richtig gestellt werden.

Die Zuwanderung von Menschen auf der Flucht wird vielfach als Bedrohung gesehen. Dabei ist sie natürlich auch eine Chance für die Bundesrepublik Deutschland, qualifizierte Fachkräfte zu finden oder auszubilden, die sonst aufgrund der demografischen Entwicklung in den nächsten Jahrzehnten fehlen würden. Grundsätzlich gilt, dass Arbeitskräfte in allen Gruppen der Flüchtlinge gefunden werden können. Angefangen von den Asylbewerbern über die abgelehnten, aber geduldeten Flüchtlinge bis hin zu den Personen mit Schutzstatus – nämlich unter dem humanitären Schutz, dem subsidiären Schutz oder dem internationalen Flüchtlingsschutz.

Wer darf arbeiten?

Aus dem Aufenthaltstitel ergibt sich, wer arbeiten darf, § 4 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Aus dieser Bestimmung ergeben sich auch die Verpflichtungen des Arbeitgebers, deshalb sei hier der Wortlaut der Vorschrift angeführt:
 

Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Ausländer dürfen nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss. Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt, muss prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegen. Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, muss für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren.

Die Abstufungen im Aufenthaltstitel reichen dabei von der Auflage „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ über „Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet“ und „Selbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet, sonstige Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt“ bis zum besten Titel „Erwerbstätigkeit gestattet“ – womit dann sowohl die selbstständige als auch die unselbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt ist. In der Regel ergibt sich die Grundlage dafür aus dem Gesetz (vergleiche § 25 Abs. 1 Satz 4, § 25 a Abs. 4, § 25 b Abs. 5 AufenthG).

Vorrangprüfung

Selbst wenn es heißt: „Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet“, ist nicht nur die Ausländerbehörde zu beteiligen, sondern in aller Regel auch die Bundesagentur für Arbeit (§§ 39 ff. AufenthG). Allerdings ist der Arbeitsuchende an diesem Verfahren nicht beteiligt. Er gibt nur seinen Antrag, in dem der Arbeitgeber bestätigt, wie und zu welchen Bedingungen er den Arbeitnehmer beschäftigen will, bei der Ausländerbehörde ab und diese leitet das Verfahren zur Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Leider dauert dieses Verfahren relativ lange, weil zunächst die örtliche Agentur für Arbeit zu prüfen hat, ob keine deutschen oder bevorrechtigten ausländischen Arbeitnehmer (zum Beispiel EU-Ausländer, anerkannte Flüchtlinge, Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland) für diese Arbeitsstelle zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung). Ein Arbeitgeber mit guten Kontakten zur örtlichen Agentur für Arbeit kann allerdings in diesem Stadium des Verfahrens dort anfragen und insbesondere darauf hinweisen, warum er gerade diesen Arbeitnehmer für die ausgeschriebene Stelle benötigt. Das kann mit besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten, aber auch mit Sprachkenntnissen und natürlich auch mit einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und gewünschtem Arbeitnehmer begründet werden. Es kann ebenso damit begründet werden, dass die von der Agentur für Arbeit vorgeschlagenen Arbeitnehmer für die Stelle unqualifiziert waren oder kein Interesse an der Stelle zeigten. Dennoch ist in aller Regel eine Wartezeit von mindestens zwei bis vier Wochen einzurechnen.

Asylbewerber und Geduldete

Die europäischen Vorschriften verlangen für Flüchtlinge einen Zugang zum Arbeitsmarkt spätestens nach neun Monaten.

Während die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung für Personen mit gesichertem Aufenthaltsstatus leicht zu erlangen ist, gibt es bei dieser Erlaubnis für Asylbewerber und geduldete Personen größere Probleme. Asylbewerber dürfen gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) grundsätzlich so lange nicht arbeiten, wie sie in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen. Nach drei Monaten – und wenn die Verpflichtung zum Wohnen in der Erstaufnahmeeinrichtung entfallen ist – kann eine Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat (§ 61 Abs. 2 AufenthG). Fraglich ist dabei schon, ab wann diese drei Monate zählen. Asylsuchende können in aller Regel erst nach längerer Wartezeit überhaupt ihren Asylantrag förmlich stellen. Zuvor sollen sie einen Ankunftsnachweis (§ 63 a AsylG) erhalten, was jedoch noch nicht überall umgesetzt wird. Zum Teil erhalten sie die gute alte Bescheinigung über die Meldung als Asylbewerber (BÜMA), die es eigentlich schon längst nicht mehr geben sollte. Man wird sich wohl mit guten Gründen auf den Standpunkt stellen können, dass die Zeit mit Ankunftsnachweis oder BÜMA genauso wie die Zeit mit Duldung – für die das ausdrücklich im Gesetz steht – auf die Wartezeit von drei Monaten anzurechnen ist. Die europäischen Vorschriften verlangen für Flüchtlinge einen Zugang zum Arbeitsmarkt spätestens nach neun Monaten (Art. 15 RL 2013/33/EU, Aufnahmerichtlinie), allerdings nur, wenn bis dahin keine Entscheidung der Asylbehörde ergangen ist und die Verzögerung nicht auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen ist. Nach neun Monaten ist in aller Regel keine Entscheidung des Bundesamts für Migration ergangen – und der Flüchtling kann in aller Regel auch nichts dafür. Für geduldete Arbeitnehmer gelten die besonderen Vorschriften der §§ 31 und 32 Beschäftigungsverordnung (BeschV). Danach ist ebenfalls eine Zustimmung der Agentur für Arbeit notwendig, die nur dann entfällt, wenn ein Praktikum, eine Berufsausbildung, ein bestimmte Beschäftigung für Hochqualifizierte oder Führungskräfte oder eine Beschäftigung bei Ehegatten oder Verwandten ersten Grades aufgenommen werden soll, mit denen der Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die Zustimmungspflicht entfällt aber auch, wenn der Arbeitnehmer ununterbrochen vier Jahre erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland gelebt hat (§ 32 Abs. 2 Nummer 5 BeschV). Noch bis zum 9. November 2017 gibt es eine Sonderregelung für Geduldete, wonach die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ohne Vorrangprüfung erteilt wird, wenn der Bewerber hoch qualifiziert ist, einen Ausbildungsberuf anstrebt oder im Rahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung beschäftigt werden soll – oder sich bereits seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet in Deutschland aufhält. Hier muss also die Überprüfung der Frage, ob Deutsche, EU-Ausländer oder andere bevorrechtigte Arbeitnehmer für den Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, nicht abgewartet werden.

Sichere Herkunftsstaaten

Ein besonderes Problem ergibt sich für Flüchtlinge aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten (§ 29 a AsylG), wie Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal oder Serbien. Für diese Personen ist gemäß einem Schreiben des Bayerischen Innenministers vom 31. März 2015 die Genehmigung oder Verlängerung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Auf die Dauer des Voraufenthalts kommt es dabei nicht mehr an. Nachdem die Gerichte davon ausgehen, dass dennoch jeder Einzelfall überprüft wird, hält diese Vorschrift auch einer gerichtlichen Überprüfung stand (VG München, Urteil vom 17. März 2016, M 12 K 15.2933; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Juni 2016, 10 ZB 16.444).

Ausländerbehörde

Neben der Frage der Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit bleibt die Pflicht zur Genehmigung durch die Ausländerbehörde ein großes Problem. Einzelne Ausländerbehörden verweigern zum Beispiel dann die Beschäftigungserlaubnis, wenn kein Reisepass vorliegt. Die Begründung ist üblicherweise, dass dann die Identität nicht gesichert sei. Hierbei sollte stets geprüft werden, ob – auch ohne Reisepass – die Identität nicht auf andere Weise geklärt ist oder werden kann.

Integrationsgesetz

Die Hoffnungen waren groß, die sich auf das neue Integrationsgesetz gründeten. Dieses Artikelgesetz, das Vorschriften des Sozialgesetzbuchs, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes ändert, trat am 6. August 2016 in Kraft. Zwar wurde in der damit ebenfalls erlassenen Integrationsverordnung die oben genannte Vorrangprüfung – ob Deutsche oder bevorrechtigte Ausländer für den Arbeitsplatz zur Verfügung stehen – für die Dauer von drei Jahren ausgesetzt, allerdings gilt dies in Bayern nur eingeschränkt: Die bayerischen Agenturbezirke Aschaffenburg, Bayreuth-Hof, Bamberg-Coburg, Fürth, Nürnberg, Schweinfurt, Weiden, Augsburg, München, Passau und Traunstein sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen. Auch die kategorische Vorschrift des § 40 AufenthG, wonach die Zustimmung der Agentur für Arbeit bei angestrebter Leiharbeit zwingend zu versagen ist, wurde nicht angetastet.

Fazit

Viele Flüchtlinge sind hochmotiviert, engagiert und bei den Arbeitgebern deswegen äußerst beliebt.

Es ist ein steiniger Weg – nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch für den Arbeitgeber. Doch es ist zu berücksichtigen, dass viel Wissen, Fertigkeiten und Kenntnisse brach liegen, wenn Flüchtlinge jahrelang auf eine Entscheidung im Asylverfahren warten. Viele Flüchtlinge sind hochmotiviert, engagiert und bei den Arbeitgebern deswegen äußerst beliebt. Man sollte sich von bürokratischen Hemmnissen deshalb nicht abschrecken lassen.

Fotos: Denis Cristo, Tanya Zima / Shutterstock.com

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Zum Autor

WS
Wolfram Steckbeck

Rechtsanwalt in eigener Kanzlei in Nürnberg. Tätig im Ausländer- und Asylrecht sowie im Familien-, Kirchen- und Wehrrecht.

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