Gesundheits­wesen - 24. November 2016

Risiken und Nebenwirkungen

Kooperation oder Korrup­tion? Bei dieser Frage haben die An­ge­hö­rigen der Heil­berufe künftig eine klare Grenze zwischen er­laub­tem und strafbarem Ver­hal­ten zu ziehen.

Die neuen Strafvorschriften über die Korruption im Gesundheitswesen stellen den vorläufigen Höhepunkt einer gesetzgeberischen Entwicklung dar. Schärfer als bisher will man nun mit den Mitteln des Strafrechts auf inzwischen ausufernde Praktiken reagieren, sodass die Begriffe Risiken und Nebenwirkungen im Zusammenhang mit ärztlicher Tätigkeit eine völlig neue Bedeutung bekommen. Durch das neue Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen, das demnächst in Kraft tritt, werden aber nicht nur neue Strafbarkeitsrisiken geschaffen. Auch in steuerlicher Hinsicht sollten beispielsweise Kooperationen im Bereich der Heilberufe auf den Prüfstand gestellt werden. Bedeutung für die steuerliche Beratung erhält die Gesetzesänderung vor allem dadurch, dass die neu eingeführten Straftatbestände unter § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG fallen. Entsprechende Zahlungen dürfen also nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Kampf gegen Korruption

So wurde in den letzten Monaten etwa auch der internationalen Amtsträgerkorruption durch die Neufassung des § 335a Strafgesetzbuch (StGB) der Kampf angesagt. Darüber hinaus wurde im November 2015 die Strafbarkeit der Bestechlichkeit sowie Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB durch Einführung des sogenannten Geschäftsherrenmodells deutlich erweitert. Im Gesundheitsbereich hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, weit mehr Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen, als das nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 29.03.2012, Az.: GSSt 2/11) geboten gewesen wäre. Damals hatte das oberste deutsche Strafgericht eine Strafbarkeitslücke ausgemacht, indem es feststellte, dass Vertragsärzte weder Amtsträger noch Beauftragte der Krankenkassen im Sinne der damals geltenden Korruptionstatbestände sind. Dem trägt der neu eingeführte Straftatbestand § 299a StGB (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) nun Rechnung:

„Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

  1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
  2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
  3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen

Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Bei § 299a StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Potenzielle Täter der passiven Bestechlichkeit im Gesundheitswesen können nur Angehörige der dort bezeichneten Berufsgruppen sein. Erfasst werden die akademischen Heilberufe, also insbesondere Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Auch sogenannte Gesundheitsfachberufe fallen unter die Gruppe der potenziell strafbaren Heilberufler. Zu den Gesundheitsfachberufen gehören beispielsweise Logopäden, Masseure, Psychotherapeuten, Ergotherapeuten und Hebammen. Nicht erfasst sind Heilpraktiker, da deren Ausbildung nicht staatlich geregelt ist.

Strafbarkeit des Gebers

Parallel zu dieser Strafnorm, die nur die Nehmerseite erfasst, werden mit § 299b StGB (Bestechung im Gesundheitswesen) Handlungen des Gebers unter Strafe gestellt („Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne von § 299a […] einen Vorteil […] anbietet, verspricht oder gewährt […]“). Anknüpfungspunkt der Strafbarkeit ist hier, dass der Geber einem Arzt, einer Hebamme oder einem Krankenpfleger einen Vorteil zukommen lässt. Erhält der Geber im Gegenzug beispielsweise wirtschaftlich lukrative Aufträge, so übertreten beide die Schwelle der potenziellen Strafbarkeit. Das kann schon der Fall sein, wenn beispielsweise ein Analyseinstitut einem Zahnarzt Opernkarten dafür zukommen lässt, dass dem Labor Aufträge zur Auswertung von Gewebeproben erteilt werden. Strafbar wäre es auch, wenn eine Yogalehrerin einem Orthopäden sexuelle Dienstleistungen dafür anbietet, dass er ihr Studio zur Rückenprophylaxe empfiehlt. Die im Gesetz verwendeten Rechtsbegriffe des Vorteils und der Zuführung werden durch Staatsanwälte und Gerichte voraussichtlich sehr weit ausgelegt werden. Ein Strafantrag ist – anders als noch in den Entwurfsfassungen während des vorangegangenen Gesetzgebungsverfahrens – nicht mehr vorgesehen. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft jeden Verstoß gegen die neuen Korruptionsvorschriften, der ihr bekannt wird, ahnden kann und muss.

Sonderstellung Apotheker

Zu den akademischen Heilberufen gehören auch Apotheker. Inwieweit die neuen Korruptionsvorschriften allerdings auf den bloßen Verkauf von Medikamenten anwendbar sind, wird erst noch durch die Rechtsprechung herausgearbeitet werden müssen. Die apothekertypische Tathandlung der Abgabe von Medikamenten ist nicht mehr im Wortlaut der §§ 299a, 299b StGB enthalten. Das war in den ursprünglichen Entwürfen des Gesetzes noch anders. Die erfolgreiche Lobbyarbeit der Apothekerverbände im Gesetzgebungsverfahren führt allerdings nicht dazu, dass sich Apotheker ganz sicher fühlen können. Denn zum einen ist nicht ausgeschlossen, dass für die Tätigkeit von Apothekern andere Tatbestandsalternativen des § 299a StGB erfüllt sind (etwa die Nr. 3, also die Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial). Zum anderen sind Apotheker im Rahmen fragwürdiger Kooperationen mit Angehörigen anderer Heilberufe häufig auf der Geberseite durch § 299b StGB strafrechtlich erfasst und somit ebenfalls dem Zugriff staatlicher Korruptionsermittler ausgesetzt. In bestimmten Konstellationen, wenn etwa unzulässige Preisrabatte zu Wettbewerbsverzerrungen führen, ist darüber hinaus auch eine Strafbarkeit gemäß der schon bisher geltenden Vorschrift des § 299 I Nr. 1 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) denkbar. Darüber hinaus können sich auch Angestellte von Apotheken seit November 2015 gemäß § 299 I Nr. 2 StGB wegen Korruption strafbar machen, wenn sie beispielsweise Geschenke dafür annehmen, dass sie entgegen den Vorgaben des Arbeitgebers bestimmte Kunden bevorzugt behandeln.

Ausblick

Die oben skizzierten neuen Strafvorschriften werden zweifellos Auswirkungen auf die Praxis der Heilberufe haben. Wie die Anforderungen an eine Compliance im Gesundheitswesen aussehen, erläutert der Folgebeitrag in der kommenden Ausgabe des DATEV magazins.

Foto: Peter Crowther / Getty Images / Ikon Images

Zum Autor

Dr. Tobias Rudolph

Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht; Gründungspartner der Kanzlei Rudolph Rechtsanwälte in Nürnberg
www.rudolph-recht.de

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