Ob eine rechtsvernichtende Klausel im Insolvenzplan zulässig ist, hängt entscheidend davon ab, ob sie verteilungsausschließend oder anspruchsvernichtend formuliert ist.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) im März 2012 hat das Insolvenzplanverfahren enorm an Bedeutung gewonnen. Gegenstand eines Insolvenzplans ist ein Vergleich zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern. Stimmen die Gläubiger dem Plan zu, ist das Unternehmen weitgehend entschuldet und das Eigenkapital wiederhergestellt. Das operativ sanierte Unternehmen bleibt erhalten. In der Praxis ist ab und an zu beobachten, dass nicht alle Gläubiger, die Forderungen gegen den Schuldner haben, diese auch zur Tabelle anmelden, dies aber zu einem späteren Zeitpunkt nachholen. Das kann im schlimmsten Fall zum Scheitern der Sanierung führen, da die Mittel zur Zahlung der Planquote für die Nachzügler fehlen. Aus diesem Grund enthalten Insolvenzpläne regelmäßig Ausschlussklauseln, die verhindern sollen, dass Nachzügler ihre Forderungen verspätet anmelden.
Ausgangssituation
Gemäß § 254b Insolvenzordnung (InsO) wirkt ein Insolvenzplan auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung nicht bis zum Erörterungs- und Abstimmungstermin über den Plan angemeldet oder dem Insolvenz-plan widersprochen haben. Dazu folgendes Beispiel (vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 12.09.2013 – 6 AZR 907/11): Ein Arbeitnehmer forderte von seinem insolventen Arbeitgeber nicht gezahlten Arbeitslohn. Der Arbeitgeber wurde mittels Insolvenzplan saniert. Im Prozess beruft sich der Arbeitgeber auf eine Ausschlussklausel und lehnt eine Zahlung wegen Fristablaufs ab. Nach der Ausschlussklausel hätten Forderungen bis zum Wirksamwerden des Insolvenzplans angemeldet werden müssen. Danach gelten sie als erlassen.
Anspruchsvernichtende Klauseln
Ob Ausschlussklauseln im Insolvenzplan mit dem Schutz des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar sind, ist umstritten. Der BGH und das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben vor Kurzem entschieden, dass bei der rechtlichen Bewertung und den praktischen Folgen zwischen anspruchsvernichtenden und verteilungsausschließenden Klauseln differenziert werden muss. Nach Ansicht des BGH (Beschluss vom 07.05.2015 – IX ZB 75/14) darf ein Insolvenzplan keine Klauseln vorsehen, welche Gläubiger, die sich am Verfahren nicht durch eine Forderungsanmeldung beteiligt haben, mit ihren Forderungen ausschließen und den Erlass der Forderung nach Ablauf einer Ausschlussfrist fingieren. In diesem Fall läge ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG vor, zu dessen Rechtfertigung es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfe, die in der Insolvenzordnung derzeit fehle. Wird zudem eine eigene Gruppe nur für Nachzügler gebildet, verstoße die Gruppenbildung auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 226 Abs. 1 InsO, weil sie Insolvenzgläubiger in passive und aktive Gläubiger unterteile. Die Passivität der Gläubiger ändere weder die Rechtsstellung noch die wirtschaftlichen Interessen dieser Gläubiger. Folgerichtig verstoße eine entsprechende Gruppenbildung auch gegen § 222 Abs. 2 InsO. Der BGH hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 03. Dezember 2015 – IX ZA 32/14 bestätigt. Er folgt damit der wohl überwiegenden Ansicht in der Literatur, die unter Verweis auf den abschließenden Charakter von §§ 259a, b InsO, welche besondere Regelungen für die Verjährung und den Vollstreckungsschutz im Planverfahren regeln, argumentiert, dass diese andernfalls leerlaufen würden, da der jeweilige Anwendungsbereich mangels Forderung nicht beziehungsweise nur dann eröffnet wäre, wenn die Ausschlussklausel im Insolvenzplan unwirksam sei.
Verteilungsausschließende Klauseln
Auch die beste Ausschlussklausel versagt, wenn man beim Sanierungskonzept nicht sorgfältig gearbeitet hat.
Sieht der Insolvenzplan vor, dass Gläubiger bestrittener Forderungen, die nicht fristgerecht eine Feststellungsklage erheben, lediglich bei der Verteilung nicht berücksichtigt werden, soll dagegen die Klausel als rein verteilungsausschließend zu qualifizieren sein und damit zulässig (BAG vom 19.11.2015 – 6 AZR 559/14). Grund dafür ist, dass diese Klausel die Forderung nicht dauerhaft entwertet. Insbesondere bleibe es den betroffenen Gläubigern innerhalb der Jahresfrist des § 259b InsO unbenommen, die Zahlung der Planquote zu verlangen. Einer vorherigen rechtskräftigen Feststellung der Forderung durch ein Gericht bedürfe es nicht, sofern diese Gläubiger lediglich die Zahlung der Planquote verlangen. Die betreffenden Gläubiger können daher vom Schuldner die Zahlung der Planquote verlangen, sobald der Insolvenzplan rechtskräftig ist und eine gegebenenfalls im Insolvenzplan vorgesehene Nachfrist fruchtlos geblieben ist.
Tabelle und Kreditorenbuchhaltung Allerdings versagt die wohlformulierteste Ausschlussklausel im Plan, wenn schon bei der Erstellung des Sanierungskonzepts nicht mit der gebotenen Sorgfalt gearbeitet wird. Es ist daher dringend zu empfehlen, bei der Erstellung des Ertrags- und Finanzplans und der Liquidationsrechnung im Insolvenzplan nicht nur auf die Tabelle abzustellen, sondern auch die Kreditorenbuchhaltung des schuldnerischen Unternehmens auf Gläubiger zu überprüfen, die keine Forderung angemeldet haben und gegebenenfalls nachträglich, das heißt nach dem Erörterungs- und Abstimmungstermin über den Insolvenzplan, die Zahlung der Planquote verlangen könnten.
Vollstreckungsschutz und Verjährung
Ferner sollte beachtet werden, dass § 259a InsO einen besonderen Vollstreckungsschutz gegen nachträgliche Forderungsanmeldungen gewährt und gemäß § 259b InsO eine Verjährung der Insolvenzforderung ein Jahr nach Fälligkeit der Forderung und dem rechtskräftigen Beschluss über die Bestätigung des Insolvenzplans eintritt. Zudem versperrt eine verteilungsausschließende Klausel im Insolvenzplan die Möglichkeit zur Aufnahme in die Tabelle und damit den vereinfachten Weg zur Erlangung eines Vollstreckungstitels (§ 257 Abs. 1 Satz 1 InsO) gegen den Schuldner. Der passive Gläubiger muss also auf normalen Weg einen Vollstreckungstitel erstreiten, wenn der Schuldner nicht freiwillig zahlt. Darüber hinaus findet § 199 BGB keine Anwendung, das heißt, die Verjährungsfrist beginnt nicht erst mit Schluss des Jahres, in dem die Verjährungsvoraussetzungen vorliegen. Auch § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB findet keine Anwendung; als speziellere Regelung gilt § 259b Abs. 1 InsO sogar für bereits titulierte Forderungen, für die ansonsten gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB die 30-jährige Verjährungsfrist gelten würde. Außerdem führt der Ausschluss von der Möglichkeit zur Aufnahme in die Tabelle nach Ablauf der im Insolvenzplan angegebenen Fristen dazu, dass keine Hemmung (§ 204 Abs. 1 Nr. 10, Alt. 1 BGB) eintritt.
Fazit
Ausschlussklauseln im Insolvenzplan sind nicht per se unzulässig. Der Teufel steckt jedoch wie immer im Detail. Eine Ausschlussklausel darf nicht so formuliert sein, dass bei Versäumen einer bestimmten Frist die nachträglich angemeldete Forderung als erlassen beziehungsweise ausgeschlossen gilt. Zulässig ist dagegen eine Klausel, die (gegebenenfalls in analoger Anwendung von § 189 Abs. 1 InsO) eine bestrittene Forderung, für die nicht rechtzeitig eine Feststellungsklage erhoben wird, von der Verteilung ausschließt.
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