Neue Vorschriften im Mietrecht - 8. April 2020

Zahlungen stunden

Vor kurzem wurde ein Gesetz beschlossen, das Mieter und Pächter in der Corona-Krise vor Kündigungen schützt. Ob und in welchem Umfang man die Privilegierung in Anspruch nehmen soll, ist eine Frage des Einzelfalls.

Seit Anfang April 2020 greift für Mieter ein Kündigungsschutz, sofern diese aufgrund der Corona-Krise finanziell in Schwierigkeiten geraten sind. Diese Regelung ist Teil des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht. Mieter, die also wegen ihrer finanziellen Probleme, die auf das Corona-Virus kausal zurückzuführen sind, und daher ihre Miete nicht bezahlen können, dürfen die Zahlungen aussetzen, ohne mit Konsequenzen oder gar einer Kündigung rechnen zu müssen. Das vom Bundestag am 25. März 2020 beschlossene Gesetzespaket, das am 27. März 2020 auch vom Bundesrat verabschiedet wurde, hat den Zweck, Mieter und auch Pächter wegen der Auswirkungen der Corona-Krise zu schützen. Das Gesetz betrifft sowohl die private Wohnungsmiete als auch die Miete oder Pacht für Gewerbe- und Geschäftsräume. Daher ist die Regelung auch für Unternehmen und Kanzleien relevant. Beide können sowohl Mieter als auch Vermieter sein, wie zum Beispiel bei einem Untermietverhältnis im Rahmen einer beruflichen Bürogemeinschaft.

Die Gründe glaubhaft machen

Die Betroffenen müssen ausdrücklich nachweisen , dass ihre Zahlungsschwierigkeiten aufgrund des Corona-Virus bestehen. Sie müssen zudem darlegen können, dass ihnen ein angemessener Lebensunterhalt durch die Corona-Krise nicht mehr möglich wäre, sofern sie zusätzlich noch den Mietzins entrichten müssten. Die Mieter können durch Bescheinigungen des Arbeitgebers oder den Beleg, lediglich Kurzarbeitergeld zu bekommen, nachweisen, dass ihre Zahlungsunfähigkeit auf der Corona-Krise beruht.

Befristete Regelung

Konkret gilt, dass Vermieter aufgrund von Zahlungsrückständen für den Zeitraum zwischen vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 nicht berechtigt sind, das Mietverhältnis zu kündigen. Und dies gilt für die Dauer von zwei Jahren. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden. Aber Vorsicht: Kündigungen aus anderen Gründen, also solchen, die nichts mit Corona zu tun haben, sind weiterhin möglich.

Fixkosten für Gas, Strom und Telefon

Wem etwa wegen Kurzarbeit weniger Geld zur Verfügung steht und deshalb zum Beispiel seine Stromrechnung nicht bezahlen kann, hat auch hier zunächst nichts zu befürchten. Ist man wegen der Corona-Pandemie nicht in der Lage, Strom, Gas, Wasser, Telefon oder Internet zu bezahlen, kann man auch diese Zahlungen vorübergehend bis zum 30. Juni 2020 aussetzen. Dieses Recht gilt für alle Verträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden. Aber auch hier Vorsicht: Diese Zahlungen werden nicht erlassen, sondern nur aufgeschoben. Die Rechnungen müssen also später bezahlt werden. Betroffene sollten sich unbedingt mit ihrem jeweiligen Anbieter wegen potenzieller Zahlungsmodalitäten in Verbindung setzen.

Sollten Mieter die neuen Regeln in Anspruch nehmen?

Eine generelle Empfehlung zum Vorgehen gibt es nicht. Mieter und Vermieter sollten sich zusammensetzen, um für die Zeit des finanziellen Engpasses des Mieters eine Vereinbarung zu treffen. Denkbar wäre, dass dem Vermieter die Miete nicht in vollem Umfang vorenthalten wird, sondern nur zu einem vereinbarten Bruchteil. Erhält der Mieter beispielsweise nur noch Kurzarbeitergeld, könnte er sich mit seinem Vermieter auf eine entsprechend reduzierte Miete – mit späterer Pflicht zur Nachzahlung – einigen.

Wie sollten sich Vermieter verhalten?

Die Wohnungsunternehmen beziehungsweise Immobilienbesitzer sollten sich in jedem Fall gesprächsbereit zeigen, wenn Menschen wegen des Corona-Virus ihre Miete nicht mehr bezahlen können. Wo Touristen plötzlich ausbleiben, Kultur- oder Freizeitbetriebe schließen und Veranstaltungen reihenweise abgesagt werden, wird von heute auf morgen kein Geld mehr verdient. Gewerbliche oder private Vermieter sollten mit ihrem jeweiligen Mieter oder Pächter eine Einzelfalllösung finden. Eine derartige Vereinbarung sollte dann unbedingt schriftlich getroffen werden, um beiden Seiten Rechtssicherheit zu geben.

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Zum Autor

Robert Brütting

Rechtsanwalt in Nürnberg und Fachjournalist Recht sowie Redakteur beim DATEV magazin

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