Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) hat Defizite der betrieblichen Altersversorgung ausgeräumt. Das sagt Prof. Dr. Thomas Dommermuth, der im Interview aber auch erklärt, warum diese Vorsorgevariante so lange ein stiefmütterliches Dasein fristete.
DATEV magazin: Konnte das BRSG die bestehenden Schwachstellen bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) beseitigen?
THOMAS DOMMERMUTH: Teils, teils. Bei der bAV gab es in der vor 2018 geltenden Form eine Fülle von Aspekten, die in erheblichem Maße suboptimal waren. Daher wäre eine umfassende Reform der bAV eine unglaublich große Herausforderung gewesen. Das sogenannte Sozialpartnermodell (bAV II) mit seiner neuen Beitragszusage ohne Mindestleistung etwa kann die bestehenden Unzulänglichkeiten allein nicht meistern. Zum Glück führt das BRSG neben der bAV II aber noch zahlreiche andere Neuerungen ein, die auch für die weiterhin gültige bAV I gelten.
Zu begrüßen ist der neue, frühestens ab 2019 geltende gesetzlich obligatorische Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des Entgeltumwandlungsbeitrags.
Können Sie einige dieser positiven Neuerungen kurz benennen?
Allen voran zu begrüßen ist der neue, frühestens ab 2019 geltende gesetzlich obligatorische Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des Entgeltumwandlungsbeitrags. Er kann die sogenannte 20-35-Asymmetrie in eine 35-35-Symmetrie verwandeln und dadurch das Problem der Sozialabgabenüberbelastung in der bAV vermeiden. Die 20-35-Asymmetrie bereitete vielen Menschen, die Vorsorge betrieben, derartige Probleme, dass bei ihnen die bAV häufig schlechter abschnitt als die staatlich nicht geförderte, dafür aber wesentlich flexiblere private Schicht drei.
Können Sie das etwas genauer erklären?
Die 20-35-Asymmetrie im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung bedeutet, dass es in der Beitragsphase zu einer Einsparung an Sozialabgaben von circa 20 Prozent kommt, in der Rentenphase hingegen zu einer Belastung von circa 35 Prozent. Das ist eine gewaltige Belastung für die bAV gewesen, die durch ihre möglichen Vorteile, wie etwa die nachgelagerte Besteuerung oder Kollektivtarife, nur schwer zu kompensieren war.
Wäre es möglich, das anhand von Zahlenbeispielen etwas genauer zu erläutern?
Man stelle sich vor, das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt übersteigt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht – 2019 sind das 54.450 Euro; dann würde ein Arbeitnehmer, der 2019 die Entgeltumwandlung zur bAV betreibt, insgesamt 20,725 Prozent des bAV-Beitrags an Sozialabgaben einsparen, vorausgesetzt, er ist kinderlos, sein Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenkasse beträgt den Durchschnittswert von 1,1 Prozent und er überschreitet nicht die Beitragshöchstgrenzen zur bAV gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) – der Jahresbeitrag 2019 beträgt hier 3.216 Euro.
Und wie hoch wäre dann die Belastung in der Rentenphase?
Während der Arbeitnehmer nur gut 20 Prozent seines bAV-Beitrags, also gut die Hälfte an Sozialabgaben, einspart, steckt sich der Arbeitgeber fast ebenso viel in die eigene Tasche. Die späteren Sozialabgabenlasten muss der Rentner aber komplett allein tragen, was zu einer asymmetrischen Partizipation an Nutzen und Lasten führt.
Wie errechnen sich dabei die Lasten?
Zunächst einmal aus den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 19 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen aus der bAV (Basis: 2019); das gilt, sofern die Einnahmen im Falle einer Monatsrente die Freigrenze gemäß § 226 Abs. 2 SGB V übersteigen. Für 2019 sind das 155,75 Euro monatlich, bei einer einmaligen Kapitalleistung sind es 18.690 Euro. Diese Freigrenze gilt jedoch bei freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 237 SGB V nicht. Darüber hinaus errechnen sich die Lasten aus der Reduzierung der gesetzlichen Rente, die bei sozialabgabenfreier bAV gemäß § 70 Abs. 1 in Verbindung mit § 161 Abs. 1 SGB VI aus der Minderung der Entgeltpunkte resultiert.
Können Sie auch das anhand eines Beispiels erläutern?
Für eine heute 40-jährige Person, die mit 67 Jahren in Rente geht, würde eine derartige Reduzierung der gesetzlichen Rente 16,8 Prozent der Betriebsrente ausmachen, sofern man das Durchschnittsentgelt gemäß § 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung (SVRechGrV) 2019 in der Beitragsphase um zwei Prozent per annum sowie den aktuellen Rentenwert gemäß § 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung (RWBestV) 2019 um ein Prozent per annum dynamisiert.
Ein richtiges Problem ergäbe sich doch, sofern man die beiden Lasten addiert?
Die Addition der beiden Lasten – 19 Prozent Beitragsbelastung sowie 16,8 Prozent Reduzierung der gesetzlichen Rente – würde sich dann auf 35,8 Prozent in Bezug auf die Leistung in der bAV summieren. Bei kürzerer Anwartschaftsphase wäre die Belastung hinsichtlich der bAV-Leistung größer, bei längerer Anwartschaftsphase hingegen kleiner. Selbst bei einem Eintrittsalter von 30 Jahren betrüge die Gesamtlast in unserem Beispiel immer noch 33,2 Prozent.
Ein weiteres Problem neben der 20-35-Asymmetrie war doch auch die sogenannte Doppelverbeitragung?
Korrekt! Sie hat dazu geführt, dass im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus einer 20-35-Asymmetrie gar eine 11-35-Asymmetrie wurde.
Woran lag das?
An dem Umstand, dass in der Beitragsphase wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung (BBG Kranken) nur maximal 11,55 Prozent Sozialversicherungsbeiträge eingespart wurden, die späteren Betriebsrenten aber voll mit bis zu 35,8 Prozent belastet worden sind.
Und, konnte auch diese Schwachstelle durch das BRSG behoben werden?
Glücklicherweise ja. Durch die Kombination der bAV mit der Riester-Förderung gelingt es fortan, die Doppelverbeitragung komplett zu vermeiden – das gilt auch für Altverträge sowie für diejenigen, die mehr verdienen, als die BBG Kranken ausmacht.
Die sogenannten Geringverdiener entschieden sich früher kaum für die bAV. Woran lag das?
Die 20-35-Asymmetrie betraf zwar diejenigen Arbeitnehmer nicht, deren spätere Leistungen aus der bAV die dann gültige Freigrenze gemäß § 226 Abs. 2 SGB V nicht überstiegen. Dafür handelte es sich bei diesen Personen aber oft um Geringverdiener, deren Problem vor der Reform war, dass eine Betriebsrente voll auf die spätere Grundsicherung angerechnet wurde. Zudem war ihr verfügbares Einkommen oft zu gering für eine Entgeltumwandlung. All das waren Faktoren, die einer Eigeninitiative im Bereich der betrieblichen Vorsorge oft entgegenstanden.
Und, wie sieht es nach der Reform aus?
Jetzt gilt mit dem § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII – rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 – ein Freibetrag, der die Anrechnung von Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge auf die Grundsicherung in Höhe von zunächst bis zu 100 Euro monatlich verhindert. Die neuen Vorschriften sind zu begrüßen, denn sie könnten Menschen, die früher einer Entgeltumwandlung negativ gegenüberstanden, dazu bewegen, sich für die bAV zu entscheiden.
Abschließend noch eine Frage zu den steuerbilanziellen Pensionsrückstellungen und dem damit verbundenen Rechnungszins von sechs Prozent. Hat das BRSG hier für Abhilfe gesorgt?
Leider nicht, das ist eine Schwachstelle der Gesetzesreform und aus Arbeitgebersicht äußerst unbefriedigend, ist doch der gesetzliche Rechnungszins meilenweit entfernt vom realen Abzinsungssatz. Ob das verfassungswidrig ist, müsste das BVerfG klären.
UNSER GESPRÄCHSPARTNER
PROF. DR. THOMAS DOMMERMUTH
Steuerberater sowie Professor für Steuerlehre an der Hochschule Amberg-Weiden. Sein Spezialgebiet ist die Beratung in der betrieblichen Altersversorgung. Er ist Beiratsvorsitzender des Instituts für Vorsorge und Finanzplanung und war zudem in die Entstehung verschiedener Gesetzgebungsverfahren involviert.
Fotos: Pete Saloutos / Getty Images