Beantragung der Corona-Soforthilfe - 7. April 2020

Strafrechtliche Risiken

Wer die staatlichen Zuschüsse voreilig beziehungsweise unberechtigt in Anspruch nimmt, kann sich wegen Subventionsbetrug, falscher Versicherung an Eides statt oder Insolvenzverschleppung strafbar machen.

Um die Wirtschaft während und in Folge der Corona-Pandemie zu stabilisieren, hat der Bund insgesamt 50 Milliarden Euro für Soforthilfen bereitgestellt, die nun über die zuständigen Stellen der Länder von Soloselbständigen, Freiberuflern und kleinen Unternehmen beantragt werden können. In ihrer Unterrichtung über die Eckpunkte zur Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige (BT-Drucks. 19/18105) formuliert die Bundesregierung das Ziel, einen „Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen“ bereitzustellen, wobei als Voraussetzung genannt wird, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten „in Folge von Corona“ eingetreten sein müssen. Konkret folgt daraus, dass ein Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf. Nur ein „Schadenseintritt“ nach dem 11. März 2020 berechtigt zur Inanspruchnahme der Soforthilfe. Das Stellen des Antrags kann also insbesondere dann unberechtigt sein und damit strafrechtliche Risiken nach sich ziehen, wenn der Betrieb des Antragstellers schon vor März 2020 existenzbedroht war und die weiteren Corona-bedingten wirtschaftlichen Ausfälle die Krise lediglich intensivieren sowie das wirtschaftliche Ende beschleunigen.

Subventionsbetrug

Schon in den Antragsformularen selbst wird auf eine mögliche Strafbarkeit nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) für den Fall falscher Angaben hingewiesen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Antragsteller nicht nur die Richtigkeit seiner Angaben, sondern auch seine Kenntnis davon, dass „vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) zur Folge haben können“. Die voranstehende Passage ist aus dem Formular des Landes Brandenburg entnommen. Ähnliche Erklärungen sind aber auch in den Formularen anderer Länder zu finden. Die Corona-Soforthilfen sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach Bundesrecht, die an Unternehmen ohne eine marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und dementsprechend Subventionen im Sinne von § 264 Abs. 8 Nr. 1a StGB darstellen. Durch den ausdrücklichen Verweis auf § 264 StGB sind sie in den Antragsformularen auch dementsprechend ausgewiesen. Falsche Angaben in einem Antrag sind demnach taugliche Tathandlungen im Sinne des § 264 StGB. Dabei kommt es – anders als bei § 263 StGB (Betrug) – nicht darauf an, ob eine konkrete Person die Angaben tatsächlich wahrnimmt oder einem Irrtum unterliegt. Unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Antragstellung reichen aus, um den Tatbestand zu erfüllen. Dass die Angaben bei der Antragstellung unter Umständen nicht überprüft werden, heißt jedoch nicht, dass später nicht etwa die Finanzbehörden im Rahmen einer Prüfung – wenn auch in einem anderen Kontext – die Angaben als wahrheitswidrig erkennen und die Strafverfolgung auslösen. Das gilt erst recht, falls die Rettung des Unternehmens misslingt und ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Gefahr der Strafverfolgung

Wer bewusst falsche Angaben macht, um Leistungen zu erhalten, den trifft die Gefahr einer Strafverfolgung selbstverständlich zu Recht. Aber auch der redliche Antragsteller kann sich unversehens einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sehen, weil die Bewilligungsvoraussetzungen nicht weiter bestimmt und Auslegungshilfen jenseits der Eckpunkte der Bundesregierung nicht vorhanden sind. Der Antragsteller muss versichern, dass die existenzbedrohliche Wirtschaftslage sowie der Liquiditätsengpass eine Folge beziehungsweise Wirkung der Corona-Krise vom Frühjahr 2020 sind. Das ist nur dann der Fall, wenn der Schaden erst nach dem 11. März 2020 eingetreten ist. Vor März 2020 darf sich das Unternehmen demnach in keinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Dabei ist aktuell noch unklar, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsteller verpflichtet ist, zunächst auf eigenes (privates) Vermögen zurückzugreifen, um Liquiditätsengpässe zu überwinden.

EU-Gruppenfreistellungsvereinbarung

Jedenfalls muss der Antragsteller – sofern vorgesehen – weiterhin versichern, dass es sich bei seinem Betrieb nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 20 Abs. 18 der allgemeinen Gruppenfreistellungvereinbarung (Verordnung EU Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014) handelt. Gemäß Art. 20 Abs. 18 c) dieser Verordnung sind danach unter anderem Unternehmen umfasst, die Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllen. Auch daraus folgt, dass eine vor März 2020 eingetretene Insolvenzreife des Unternehmens die Antragsberechtigung ausschließt. Daher sollte man sorgfältig prüfen, ob sich das eigene Unternehmen bereits vor März 2020 in wirtschaftlich schwierigem Fahrwasser befand, um das Strafbarkeitsrisiko eines unberechtigten Antrags zu vermeiden.

Insolvenzreife als Maßstab

Mit dem erklärten Willen der Bundesregierung, so viele Unternehmen wie möglich über die Krise hinwegzuretten und „um jeden Arbeitsplatz zu kämpfen“, ist es jedoch sicherlich nicht zu vereinbaren, wenn ausschließlich wirtschaftlich vollständig gesunde Unternehmen, die allein durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Situation geraten sind, berechtigt wären, die Soforthilfe zu beantragen. Sicher definieren lässt sich dabei nur die untere Grenze, deren Überschreiten zu einer Strafbarkeit führen wird. Das ist der Fall, wenn die in § 15a Abs. 1 bis 3 InsO genannten Organe einer juristischen Person, die das Unternehmen leiten, beziehungsweise ein Soloselbständiger oder Freiberufler – bei entsprechender Anwendung der für juristische Personen geltenden Vorschriften – verpflichtet wären, einen Insolvenzantrag zu stellen. Das folgt ohne weiteres auch aus der Bezugnahme auf die Gruppenfreistellungsvereinbarung. Wer trotz bereits eingetretener Insolvenzreife einen Antrag stellt, macht sich nach § 264 StGB strafbar. Das Entdeckungs- und Verfolgungsrisiko ist in diesen Fällen aufgrund der im Insolvenzverfahren geltenden Mitteilungspflichten an die Strafverfolgungsbehörden hoch.

Falsche Versicherung an Eides statt

Teilweise besteht im Falle sowohl vorsätzlich als auch fahrlässiger wahrheitswidriger Angaben die Gefahr, dass sich der Antragsteller wegen einer falschen Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB bzw. § 161 StGB strafbar macht, wenn er – soweit im Antragsformular vorgesehen – an Eides Statt erklärt, dass er „alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu“ machte. Mag es bei der Beantragung staatlicher Unterstützung auch als selbstverständlich erscheinen, dass diese nur auf der Grundlage wahrheitsgemäßer Angaben gewährt werden soll, so erscheint es im Hinblick auf die teilweise unbestimmten Antragsvoraussetzungen dennoch nicht unbedenklich, über die bereits genannte Gefahr der Begehung eines Subventionsbetrugs hinaus ein weiteres Strafbarkeitsrisiko zu schaffen, insbesondere wenn man bedenkt, dass bereits fahrlässige Falschangaben zu einer Strafbarkeit führen können (§ 161StGB). Gerade im Hinblick auf die etwaige Insolvenzreife eines Unternehmens treffen die Leitungsperson strenge Prüfungspflichten (vgl. BGH, Urt. v. 11. Feb. 2020 – II ZR 427/18, Rn. 38).

Zuständig für die Entgegennahme der Anträge auf Soforthilfe sind zumeist die Investitionsbanken derjenigen Länder, in denen der Antragsteller seinen Unternehmenssitz hat. Dies ergibt sich aus einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern. Ob die Investitionsbanken damit zu einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständige Behörde im Sinne von § 156 StGB geworden sind, lässt sich derzeit allerdings nicht feststellen, weil die Verwaltungsvereinbarung nicht zugänglich ist. Gemäß § 27 VwVfG muss eine Behörde durch Gesetz oder Rechtsverordnung zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt befugt sein. Die erwähnte Verwaltungsvereinbarung könnte eine entsprechende Befugnis erhalten mit der Folge, dass falsche Angaben nicht nur als Subventionsbetrug (s.o.), sondern tatsächlich auch gemäß §§ 156, 161 StGB strafbar wären.

Insolvenzverschleppung

Mit Blick auf eine mögliche Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung des Antragstellers nach § 15a Abs. 4 Insolvenzordnung (InsO) gilt es, bei den Folgeerscheinungen der Corona-Pandemie zwei Szenarien zu unterscheiden. § 1 des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) setzt die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO beziehungsweise § 42 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bis zum 30. September 2020 aus, wenn die Insolvenzreife auf der Corona-Pandemie beruht – es sei denn, es besteht keine Aussicht darauf, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Laut Gesetz wird dabei vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhe und Aussichten darauf bestünden, die bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, sofern der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war. Insoweit kann jedoch bereits die leichtfertige Annahme, unter diese Vorschrift zu fallen, eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung begründen (vgl. zu Fragen im Zusam-menhang mit dem COVInsAG den Beitrag von Markus Wohlleber im DATEV Magazin vom 26. März 2020: Notwendige Maßnahmen in einer Ausnahmesituation – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht). Jenseits des Anwendungsbereichs des COVInsAG besteht die Gefahr einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung selbstverständlich auch dann, wenn das Unternehmen bereits vor Antragstellung insolvenzreif war und mithilfe des Antrags quasi versucht wird, den Betrieb durch Inanspruchnahme der Soforthilfen zu sanieren. Dementsprechend hat der Antragsteller nicht nur mit Blick auf § 264 StGB sorgfältig zu prüfen, ob sich das Unternehmen bereits vor März 2020 in einer existenzbedrohenden Lage befand, in deren Folge ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen, sondern darüber hinaus auch wegen § 15a InsO, ob das Unternehmen am 31. Dezember 2019 noch zahlungsfähig war. Ist das nicht der Fall, kommt eine Strafverfolgung wegen Insolvenzverschleppung in Betracht. Und so könnte gerade der Antrag auf Gewährung von Soforthilfe, mit dem Ziel das Unternehmen zu retten, offenbaren, dass der Betrieb schon vor März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten beziehungsweise existenzbedroht und auf die Hilfe angewiesen war. Sollten sich dies aufgrund von Informationen, die beispielsweise den Steuerbehörden vorliegen, letztendlich bestätigen, muss der Antragsteller mit der Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen rechnen.

Schlussbemerkung

Erste Erfahrungsberichte zeigen, dass die vom Bund bereitgestellten Soforthilfen in Anbetracht des Bedürfnisses nach einer schnellen Reaktion unbürokratisch und schnell zu erhalten sind. Gerade dieser Umstand kann dazu verführen, die Soforthilfe voreilig zu beantragen, weil sich das Unternehmen tatsächlich bereits vor dem März 2020 in einer wirtschaftlich prekären Situation befunden hat. Dann können nicht unerhebliche strafrechtliche Risiken drohen. Folglich ist es – trotz der gebotenen Eile – jedenfalls in Fällen, in denen sich ein Unternehmen schon vor dem Stichtag in wirtschaftlicher Schieflage befand, dringend zu empfehlen, durch vorherige professionelle Prüfung einer etwaigen Insolvenzreife jedes Strafbarkeitsrisiko auszuschließen. Denn ein Strafverfahren ist genau das, was ein potenzieller Antragsteller in der derzeitigen Krisensituation am wenigsten gebrauchen kann.

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Zum Autor

MW
Dr. Marc Wortmann

Rechtsanwalt in der Kanzlei Danckert Bärlein Sättele Rechtsanwälte in Berlin.

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