Der Betriebsübergang - 12. September 2016

Juristischer Mehrkampf

Für die beteiligten Anwälte und Steuerberater kommt die Übertragung eines Unternehmens nicht selten einer Herkulesaufgabe gleich. Die vielen zu beachtenden Aspekte lassen im Jahr der Olympischen Spiele den Vergleich zu, von einem Mehrkampf für die Berater zu sprechen.

Ein Betriebsübergang ist komplex, nicht selten risikoreich und aufgrund vielschichtiger Konstellationen in der Praxis mit einer Fülle rechtlicher Fragen verbunden; schließlich will man den Erwartungen des  Veräußerers, aber auch den Interessen des Erwerbers gerecht werden.

Due Diligence, Unterrichtung und Kollektives Arbeitsrecht

Im Vorfeld des Übergangs sind zunächst die bestehenden Arbeitsverhältnisse zu prüfen bzw.  unter welchen Konditionen die zu übernehmenden Arbeitnehmer beschäftigt werden. Im Rahmen einer sogenannten Due Diligence sollte der Käufer bzw. die aufnehmende Gesellschaft alle rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken der geplanten Transaktion feststellen. Soll der Betrieb auf einen anderen Inhaber übergehen, sind die betroffenen Arbeitnehmer zuvor darüber zu unterrichten. Das Unterrichtungsschreiben erscheint auf den ersten Blick unproblematisch, ist aber in der Praxis tatsächlich mit erheblichen, teils auch finanziellen Risiken für den Arbeitgeber verbunden. Bindungen aus Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarungen kann man nicht ohne weiteres entkommen. Die im Rahmen der Arbeitsverhältnisse bestehenden Rechte und Pflichten dürfen bei einem Betriebsübergang nicht vor Ablauf eines Jahres zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden. Neben § 613a BGB muss zudem in jeder Planungsphase einer Strukturmaßnahme den Beteiligungsrechten des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten Beachtung geschenkt werden.

Änderung der Rechtsform und Stiftungslösung

Je nach Rechtsnatur der jeweiligen Gesellschaft gibt es zahlreiche Optionen, um eine Gestaltung zu finden, die den konkreten Interessen des Übertragenden, aber auch des Übernehmenden, gerecht wird. Das Gesellschaftsrecht – speziell das Umwandlungsgesetz – gilt sowohl für Verschmelzungen, Auf- und Abspaltungen als auch für einen Formwechsel oder vergleichbare ausländische Vorgänge. Ein Sonderfall des Betriebsübergangs ist die Errichtung einer (Familien-)Stiftung. Die dahinterstehende Intention des Unternehmers ist in der Regel, eine möglichst langfristige Sicherung des Vermögens zu erreichen, verbunden mit der Versorgung der Familienmitglieder.

Insolvenz und Steuerrecht

§613a BGB gilt auch beim Erwerb sanierungsbedürftiger Unternehmen. Eine Abschaffung der Vorschrift im Rahmen einer Insolvenz ist nicht in Sicht, so wünschenswert das aus Sanierungssicht auch sein mag. Daher ist neben der Prüfung des Erwerbsvorgangs unter dem Aspekt der Qualifikation als Betriebsübergang eine sorgfältige Due Diligence der bestehenden arbeitsrechtlichen Situation und Vertragslage für den Erwerber nahezu unabdingbar. Umwandlungen haben oft verschiedenste Ursachen: Unternehmensnachfolge, strategische Neuausrichtung, Sanierung eines Betriebs oder die geplante Veräußerung eines Unternehmens. In all diesen Konstellationen und dem gesamten Prozess der Umwandlung beeinflussen steuerliche Aspekte die Art der Durchführung, die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden sowie die Ausgestaltung der Verträge.

EU Richtlinie, Grenzüberschreitender Übergang und Brexit

Infolge der zunehmenden Globalisierung versuchen mehr und mehr Unternehmen, den eigenen Standort zu optimieren. Ein vollständiger Betriebsübergang durch Outsourcing ist mit verschiedenen arbeitsrechtlichen Besonderheiten verbunden. Zwischenzeitlich haben alle EU-Länder bzw. EWR-Staaten die sogenannte Betriebsübergangsrichtlinie (RL 2001/23/EG) in nationales Recht überführt, bedauerlicherweise aber nur sehr uneinheitlich. Mit Blick auf Frankreich, Tschechien, Ungarn oder Rumänien usw. sind also länderspezifische Besonderheiten zu beachten. Als Schutzvorschrift im Sinne des Art. 8 Satz 2 Rom-I-VO 593/2008 kommt § 613a BGB indes auch bei  grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Anwendung. Demgegenüber entfaltet das deutsche Betriebsverfassungsgesetz für übergegangene Betriebe keine Geltung mehr. Die in Großbritannien wenig beliebten Regelungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte beim Betriebsübergang (im Vereinigten Königreich TUPE genannt) wurden 2006 sogar auf Outsourcing sowie die Übertragung von Dienstleistungen ausgeweitet. Ob das nach vollzogenem Brexit aber so bleibt, wird dann von der zukünftigen, englischen Gesetzgebung abhängig sein.

Fazit

Die voranstehenden Ausführungen verdeutlichen die Komplexität der Thematik Betriebsübergang. Neben arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Aspekten sind stets auch steuerrechtliche Folgen zu beachten. Allerdings gibt es zahlreiche Gestaltungsspielräume, die für den individuellen Sachverhalt zu identifizieren und dann zu nutzen sind. Voraussetzung ist eine entsprechend rechtzeitige Planung der Umwandlung unter Hinzuziehung steuerlicher bzw. rechtlicher Experten.

Zum Autor

Robert Brütting

Rechtsanwalt in Nürnberg und Fachjournalist Recht sowie Redakteur beim DATEV magazin

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