Im Laufe der Jahre kommt es häufig zu Konflikten zwischen den Gesellschaftern. Daher empfiehlt es sich, neuralgische Punkte bereits „in guten Zeiten“ zu regeln.
Ein Gesellschaftsstreit, sowohl in der GmbH als auch in der GmbH & Co. KG, begegnet uns in vielen Facetten. In den meisten Fällen findet die Gründung der Gesellschaft in einer freundschaftlichen oder gar familiären Atmosphäre statt. Zwei Gesellschafter haben eine gemeinsame Geschäftsidee. Zu Beginn ergänzt man sich hervorragend. Während der eine Gesellschafter den Schwerpunkt seiner Kompetenz bei den technischen Anforderungen hat, liegen die Schwerpunkte des zweiten Gesellschafters meist in anderen, aber nicht weniger wichtigeren Bereichen, wie zum Beispiel der Vermarktung oder in kaufmännischen Tätigkeiten. Ausgehend von der guten Atmosphäre und scheinbar klaren Trennung konzentriert man sich auf die Entwicklung, den Markteintritt sowie die Vermarktung. In dieser wichtigen Phase wird allzu oft den Fragen ausgewichen, welches Verhältnis die Gesellschafter untereinander haben, welche Befugnisse die Geschäftsführer erhalten sollen, unter welchen Voraussetzungen Anteile übertragen, gekündigt oder eingezogen werden, was beim Tod eines Gesellschafters passiert oder wie sich Abfindungen berechnen. Diese Fragen werden nur rudimentär beantwortet oder völlig ausgeblendet.
Streitpunkte
In sehr vielen Fällen ist das Vermögen in Anlagegütern gebunden und kann nicht so einfach in Geld umgesetzt werden.
Über viele Jahre kann das gut gehen, doch plötzlich tritt eine Situation ein, in der diese Fragen hochkommen, etwa weil sich die Gesellschafter auseinandergelebt haben beziehungsweise weitere Gesellschafter oder gar Ehepartner mit auf den Plan getreten sind. Selbst wenn Letztere nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, bleibt eine Beeinflussung nicht aus. Ein häufiger Streitpunkt zwischen den Organen Geschäftsführer und auch Gesellschafterversammlung ist, welche Entscheidungen der Geschäftsführer noch selber treffen kann und ab welchem Punkt die Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt werden muss. Oftmals streitig zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder auch den Gesellschaftern untereinander ist auch, ob die Anteile frei übertragen werden können oder nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter oder ob gar der Gesellschaft eine freie Übertragung innerhalb der Familie oder beschränkt auf die Kinder möglich sein soll. Wenn die Übertragung auf Familienangehörige oder Kinder gewünscht ist, stellt sich die Frage, ob diese bestimmte fachliche Qualifikationen haben sollen? Weitere Fragen stellen sich im Falle des Tods eines Gesellschafters, das heißt, ob Familienmitglieder in die Gesellschafterstellung nachrücken sollen oder nicht. Wenn sie nicht nachrücken, wie gestaltet sich dann die Abfindung? Während das Interesse der Hinterbliebenen und nicht eintretender Gesellschafter auf eine gerechte und möglichst hohe Abfindung gerichtet ist, liegt das Interesse der Gesellschaft sowie der übrigen verbleibenden Gesellschafter darin, zwar einen angemessenen, aber möglichst niedrigen Wert zu bezahlen. In sehr vielen Fällen ist das Vermögen in Anlagegütern gebunden und kann nicht so einfach in Geld umgesetzt werden. Bei vielen Dienstleistungsgesellschaften sind gar keine realen Vermögenswerte vorhanden, sondern nur künftige Geschäftschancen, die sich auf die Etablierung der Gesellschaft im Markt nicht zuletzt auf die persönliche Tätigkeit gerade bei Freiberuflergesellschaften stützt. Die GmbH als Kapitalgesellschaft und die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft verfolgen von ihrer Grundform gerade bei den Fragen der Übertragbarkeit diametrale Ansätze. Während die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft vom Gesellschafterbestand abhängt, also jeder Übertrag von Gesellschaftsan-teilen einer Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedarf und das Ausscheiden eines Gesellschafters grundsätzlich die Auflösung zur Folge hat, sind GmbH-Anteile im Grundsatz nach frei übertragbar und führen auch nicht bei Ausscheiden im Falle des Tods zur Auflösung der Gesellschaft.
Kritische Punkte frühzeitig regeln
Die sinnvollste Möglichkeit zur Vermeidung von Streitigkeiten ist, die neuralgischen Punkte in einem Gesellschaftsvertrag in guten Zeiten zu regeln. In dieser Phase haben die Parteien noch die gleichen Interessen. Sie wollen einen angemessenen Ausgleich, beispielsweise beim Ausscheiden während des Fortgangs der Gesellschaft, aber auch eine angemessene wirtschaftliche Beteiligung der Hinterbliebenen. In dieser Phase haben alle Gesellschafter einen nüchternen Blick auf die verschiedenen Interessenslagen. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) für die GmbH die Satzungsautonomie gestärkt. In vielen Fällen stellt sich die Frage, ob für Entscheidungen die einfache Mehrheit ausreicht oder ob eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Während der BGH bisher die Auffassung vertreten hatte, dass bei Fragen der Kernbereiche des Gesellschaftsverhältnisses eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, ist er davon mittlerweile abgerückt, sieht als Maßstab jetzt die Regelungen in der Satzung und stärkt daher ausdrücklich die Satzungsautonomie der Gesellschafter. Gleichwohl sind die Satzungsregelungen nicht grenzenlos. Immer noch führt der BGH darüber hinaus auch eine Verhältnismäßigkeitskontrolle durch.
Satzung und andere Regelungen
Gerade Aufgaben und Befugnisse von Geschäftsführern, selbst wenn es sich um Gesellschaftergeschäftsführer handelt, sollten in der Satzung oder mindestens in den entsprechenden Geschäftsführeranstellungsverträgen geregelt werden. Wichtig zur Streitvermeidung ist nach Möglichkeit die Festlegung des entsprechenden Handlungsspielraums. Grundsätzlich darf der Geschäftsführer sämtliche Rechtsgeschäfte innerhalb des Satzungszwecks für die Gesellschafttätigen. Daher kommt der Formulierung des Gesellschaftszwecks hier bereits eine entscheidende Bedeutung zu. Überdies empfiehlt es sich, auch bestimmte Arten von Rechtsgeschäften zu definieren, bei denen trotz Handelns innerhalb des Gesellschaftszwecks die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist, weil das Rechtsgeschäft als solches bereits nach der Art eine grundsätzliche Bedeutung hat, wie etwa bei einer Veräußerung, dem Erwerb oder der Belastung von Grundstücken, der Erteilung eines Widerrufs oder der Ausgestaltung von Prokuren. Sinnvoll kann aber auch eine Festlegung von Summengrenzen sein, bis zu welcher Höhe der Geschäftsführer allein handeln darf und ab welcher Höhe er die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen muss. Die sinnvolle Höhe bestimmt sich im jeweiligen Einzelfall und wird sich mit den Jahren möglicherweise ändern. Kommt es zum Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern, sind detaillierte Satzungsregelungen über Ladung, Ablauf und Fassung von Gesellschafterbeschlüssen sinnvoll. Ratsam ist auch, eine Regelung aufzunehmen, innerhalb welcher Frist Gesellschafterbeschlüsse angefochten werden können, um im Streit wenigstens ein gewisses Maß an Rechtssicherheit zu erreichen. Erfahrungsgemäß sind im Rosenkrieg, der nicht nur im Familienrecht toben kann, sehr viele Dinge strittig.
Kritische Aspekte
Ist es gar notwendig, da das Gesellschaftsverhältnis derart belastet ist, dass eine gemeinsame Fortsetzung unzumutbar ist, gilt es auch hier, in der Satzung konkrete Einziehungsmöglichkeiten von Geschäftsanteilen zu formulieren. Dies muss sich nicht nur beschränken auf die allgemeine Formulierung eines wichtigen Grunds. Empfehlenswert ist, die wichtigen Gründe aufzuzählen. Dazu gehört beispielsweise nicht nur ein Verstoß gegen den Gesellschaftszweck, etwa wenn man mit der eigenen Gesellschaft in Konkurrenz tritt, sondern auch Verwerfungen auf der Ebene des jeweiligen Gesellschafters, die sich negativ auf das Gesellschaftsverhältnis auswirken kann. Zum Beispiel die Insolvenz des betroffenen Gesellschafters, Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil, aber auch satzungswidrige Übertragung zu Lebzeiten oder im Todesfall oder auch die Vereinbarung entsprechender Ehevertragsklauseln, in denen die Gesellschafter verpflichtet sind, bezüglich des Geschäftsanteils ehevertragliche Regelungen zu treffen, die den Geschäftsanteil vor einem Scheidungskrieg schützen. Kommt der betroffene Gesellschafter dem nicht nach, ist die Möglichkeit der zwangsweisen Einziehung der Geschäftsanteile entweder auf die Gesellschaft oder sinnvollerweise auch noch die Übertragung an Mitgesellschafter oder Dritte sinnvoll. Selbstverständlich muss der betroffene Gesellschafter eine angemessene Abfindung erhalten, ansonsten ist die Einziehung unwirksam. Bei der Abfassung der entsprechenden Regelungen ist darauf zu achten, dass Vollzug und Umsetzung schnellstens vonstattengehen können, zwar unter Berücksichtigung der Rechte des betroffenen Gesellschafters (beispielsweise gerichtliche Überprüfung des Einziehungsbeschlusses), jedoch auch, dass die Gesellschaft nicht durch jahrelange Streitigkeiten blockiert wird.
Übertragung von Geschäftsanteilen
Ein weiteres Augenmerk bei der Gestaltung von Satzungen sowie zur Streitvermeidung sollte auf die Möglichkeit zur Übertragung von Geschäftsanteilen gelegt werden. Dabei ist sinnvollerweise zwischen einer Übertragung zu Lebzeiten und von Tods wegen zu unterscheiden. Meistens wird zu Lebzeiten übertragen, sodass hier die Zustimmung der übrigen Gesellschafter sinnvoll ist, auch mit Blick auf GmbH-Anteile, da die Gesellschafter auch miteinander auskommen sollten. Soweit die Übertragung vom Übertragungswilligen an einen Dritten nicht die Zustimmung der übrigen Gesellschafter findet, sollte sich der veräußerungswillige Gesellschafter von seinem Geschäftsanteil doch wieder geordnet lösen können. Das kann man entweder durch die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts erreichen, sodass der veräußerungswillige Gesellschafter seinen Anteil zwar an einen Dritten zustimmungsfrei veräußern kann, die übrigen Gesellschafter jedoch ein Vorkaufsrecht haben. Man muss sich jedoch bewusst darüber sein, dass die verbleibenden Gesellschafter in diesem Fall den Kaufpreis in mindestens der gleichen Höhe begleichen müssen, ansonsten greift das Vorkaufsrecht nicht. Ist es den Gesellschaftern wichtiger, unter sich zu bleiben, kann statt der Vereinbarung eines Vorkaufsrechts verbunden mit der Berechtigung, den Anteil an einen Dritten verkaufen zu können, eine Kündigungsmöglichkeit des Geschäftsanteils sinnvoll sein mit der Folge der Zahlung einer angemessenen Abfindung. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sich der GmbH-Gesellschafter nicht mehr von der Gesellschafterstellung lösen kann. Auch hier ist wichtig, wie sich die Abfindung errechnet und innerhalb welches Zeitraums sie auszuzahlen ist. Für die Rechtsform der GmbH & Co. KG gelten hier im Wesentlichen dieselben Überlegungen, da die wirtschaftlichen Interessen unabhängig sind von der betroffenen Rechtsform des Unternehmens. Der Verfasser der Satzung sollte also darauf achten, entsprechende Erfordernisse richtig in die jeweilige GmbH- beziehungsweise GmbH-&-Co.-KG-Satzung zu implementieren. Die Abfindung ausscheidender Gesellschafter ist ebenfalls in beiden Gesellschaftsformen von entscheidender Bedeutung und kann bei einer Nicht- oder Schlechtregelung zu erheblichen Streitigkeiten führen. Zu unterscheiden ist regelmäßig die Abfindung zwangsweise ausgeschiedener Gesellschafter, etwa durch Einziehung, weil das Gesellschafterverhältnis gestört ist (Vermögensverfall des betroffenen Gesellschafters, Verstoß gegen wesentliche Gesellschafterpflichten), aber auch im Falle des regulären Ausscheidens, wenn der betroffene Gesellschafter seinen Anteil kündigt oder im Falle der Nachfolge von Todes wegen seine Erben zwar nicht berechtigt sind, in die Gesellschafterstellung einzutreten, jedoch eine angemessene Abfindung erhalten sollen.
Fazit
In jedem Fall ist es sinnvoll, sich bereits in der Gründungsphase, aber auch darüber hinaus über die voranstehend skizzierten Punkte Gedanken zu machen. Der Aufwand für eine einmalige Beratung in guten Zeiten ist jedenfalls sinnvoll und kostengünstiger als eine jahrelange Schlacht vor Gericht durch mehrere Instanzen.
MEHR DAZU
Seminar: Aktuelle Praxisfragen rund um die Personengesellschaft, Art.-Nr. 70121
Kompaktwissen für GmbH-Berater: Der lästige GmbH-Gesellschafter, Art.-Nr. 35322