Ungewöhnliche Zeiten? Ja, genau, eine andere Antwort gibt es nicht. Die Corona-Pandemie führt zu einer noch nie da gewesenen massiven Prüfung der Existenz- und Überlebensfähigkeit aller Unternehmen in Deutschland. Eine neue gesetzliche Regelung schafft zwar Luft für Betriebe, löst aber nicht das Problem einer weiterhin drohenden Insolvenzverschleppung.
Tatsächlich wird bei bisheriger rechtlicher Beurteilung der Insolvenzantragsgründe ein signifikanter Anteil der Unternehmen bereits jetzt oder in naher Zukunft die Voraussetzung erfüllen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Daher ist es unumgänglich, durch eine schnelle gesetzliche Regelung – das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) – die schlimmsten Folgen eines unverschuldeten Umstands für unsere Volkswirtschaft abzumildern. Die Entlastungsregelung wurde durch Beschluss des Bundestags vom 25. März 2020 erfreulich schnell etabliert. Die Zustimmung der zuständigen Richterschaft, der Rechtspfleger sowie der Verbände der Insolvenzverwalter untermauern die Sinnhaftigkeit des neuen Gesetzes.
Sonderregelung unumgänglich
Das Insolvenzrecht dient seit jeher dazu, nicht wettbewerbsfähige Beteiligte zum Schutz der übrigen Gemeinschaft auszusortieren. In Zeiten wie diesen jedoch ist dieser Filtermechanismus so auszuweiten, wie dieser unverschuldete und auch zeitlich begrenzte Umstand gesunde Strukturen der Volkswirtschaft unnötig gefährden oder gar zerstören würde. Allerdings muss die Sonderregelung von allen Beteiligten in ihren Kernaussagen richtig interpretiert werden. Eine klare Aussage vorweg: Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist kein genereller Freifahrtschein für alle Unternehmen in der Krise. Es bedarf vielmehr auch weiterhin einer genauen Beurteilung der unternehmerischen Rahmendaten, ob von den Voraussetzungen für eine berechtige Verneinung der Insolvenzantragspflicht ausgegangen werden kann. Daher ist zwingend geboten, sich einen Überblick über die wichtigsten Kernaussagen des neuen Gesetzes zu verschaffen.
Einmalige Beurteilung reicht nicht aus
Die Aussetzungsregelung greift vorerst bis zum 30. September 2020. Ohne eine sich daran anschließende Verlängerung gilt dann wieder die ursprüngliche, nicht abgemilderte Rechtsnorm. Es ist also schon jetzt absehbar, dass von nun an bis zum Ablauf der Sonderregelung genau zu prüfen ist, wie es um das jeweilige Unternehmen steht und welche Folgerungen sich im weiteren Verlauf aus einer sich noch ergebenden Antragspflicht zu ziehen sind. Eine einmalige Beurteilung reicht definitiv nicht aus. Vielmehr ist für eine verantwortungsbewusste Geschäftsleitung die fortlaufende Beurteilung in der aktuellen Krise unumgänglich.
Kausalität der Corona-Pandemie
Die auszusetzende Insolvenzantragspflicht muss un- oder mittelbar auf die Pandemie zurückzuführen sein. Andere, insbesondere endogene oder schon zuvor bestehende Fakten, wie etwa eine bisherige Unterfinanzierung oder ein veralteter Maschinenpark, Kapazitäts- oder Qualitätsmängel, Fachkräftemangel oder Ablauf des Patentschutzes beziehungsweise mindere Produktqualität im Vergleich zum Wettbewerb legitimieren auf keinen Fall die Aussetzung der Antragspflicht.
Erfolgversprechende Prognose
Von zentraler Bedeutung ist zudem, dass berechtigte Aussicht darauf besteht, eine vorhandene Zahlungsunfähigkeit wieder beseitigen zu können. Das betroffene Unternehmen muss bei Rückkehr in den Normalbetrieb in der Lage sein, ausreichend liquide Mittel für sich zu generieren, um eigenständig zu überleben. Alternativ muss das Unternehmen Finanzierungsquellen erschließen, um die Liquidität wiederherzustellen. Dieser Umstand ist bei der Beurteilung zwingend zu prüfen und für die eigene Aktenlage zu dokumentieren.
Hohe Bedeutung der Dokumentation
Eine Vereinfachungsklausel der Regelung stellt fest, dass bei nachweislicher Zahlungsfähigkeit des Unternehmens am 31. Dezember 2019 sowohl die Voraussetzung aufgrund der Folgewirkung der Pandemie als auch die Aussicht auf Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit gegeben sind. Daher kommt diesem Stichtag eine hohe Bedeutung zu. Die Zahlungsfähigkeit ist von der Zahlungsunfähigkeit berechnungstechnisch exakt abzugrenzen. Dazu ist eine Liquiditätsbilanz zu erstellen, in der die zur Verfügung stehenden liquiden Mittel den jeweils fälligen Verbindlichkeiten gegenüberzustellen sind. Der Zeitraum der Betrachtung beträgt hier regelmäßig drei Wochen. Im Ergebnis darf die Unterdeckung, also die nicht durch verfügbare Zahlungsmittel abgedeckten Verbindlichkeiten, am jeweiligen Fälligkeitstag nicht mehr als zehn Prozent ausmachen. Ist die Lücke größer und nicht absehbar, sodass demnächst durch Sanierungsmaßnahmen wie etwa Finanzierung durch Kredite, Ausweitung der Kontokorrentlinien, Factoring, Sale-and-Lease-back, Anlagenabverkäufe oder Aufnahme neuer Gesellschafter ausreichender Zufluss von Mitteln berechtigterweise angenommen werden können, liegt Zahlungsunfähigkeit vor.
Insolvenzverschleppung
Daher ist jeder gut beraten, der von der Aussetzungsregel Gebrauch macht, den eigenen Betrieb anhand der skizzierten Vorgaben zu prüfen und die jeweiligen Prüfungsergebnisse zu dokumentieren, besser noch, sich die Inanspruchnahme von sachkundiger Stelle bestätigen zu lassen. Die Folge einer nicht legitimen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht führt zur Insolvenzverschleppung. Falls es trotz der Übergangsregelung bis aktuell zum 30. September 2020 nicht möglich sein sollte, das Unternehmen in diesem Zeitraum liquide zu halten, wird dann ein eingesetzter Insolvenzverwalter prüfen, ob die Beanspruchung der Aussetzung rechtmäßig war.
Insolvenzvertiefungsschäden
Falls die Ausnutzung nicht zulässig ist, sind die negativen Folgen eines im Ergebnis doch verspäteten Insolvenzantrags durch die Geschäftsleitung dieser anzulasten. Die sich daraus ergebenden sogenannten Insolvenzvertiefungsschäden – Ausweitung des Schadens für die Gläubiger durch unberechtigt langes Fortführen des an sich insolventen Unternehmens – gehen auf Grundlage einer Vielzahl höchstrichterlicher Urteile zu persönlichen und privaten Lasten der Geschäftsleitung.
Insolvenzantrag durch die Gläubiger
Zudem muss bedacht werden, dass auch externe Gläubiger einen Antrag auf Insolvenz stellen können. Externe Gläubiger können unter anderem Lieferanten, Kreditgeber, Sozialversicherungsträger, Arbeitnehmer oder die Finanzverwaltung sein. In einem derartigen Fall sieht die Aussetzungsregelung vor, dass ein Insolvenzverfahren während der Aussetzungsphase aktuell bis 30. September 2020 eröffnet werden kann, wenn ein Insolvenzgrund bereits am Stichtag des 1. März 2020 bestand. Demgemäß ist auch zu diesem zweiten relevanten Stichtag der Aussetzungsregelung eine detaillierte Überprüfung der Antragsgründe mit einhergehender Dokumentation anzuraten.
Es ist unumgänglich, durch eine schnelle gesetzliche Regelung die schlimmsten Folgen für unsere Volkswirtschaft abzumildern.
Fürsorge- und Hinweispflichten
Schließlich ist auch auf die besonderen Fürsorge- und Hinweispflichten des steuerlichen Beraters zu achten. Auf Grundlage einer geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt es dem Steuerberater, eine individuelle Beurteilung der Sachlage bei seiner Mandantschaft vorzunehmen und (dokumentiert!) entsprechende Hinweise zu möglichen Insolvenzantragspflichten zu geben. Ebenfalls geboten ist eine zeitnahe Erstellung der Jahresabschlüsse nach der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer, wonach zwischen dem Bilanzstichtag und der Aufstellung des Jahresabschlusses regelmäßig zwei, längstens aber nur drei Monate vergehen dürfen. Vor dem weit überwiegenden Bilanzstichtag des 31. Dezember 2019 wäre dies aktuell der 31. März 2020.
Fazit
Jeder steuerliche Berater sollte sich intensiv mit möglichen Insolvenzantragspflichten seiner Mandanten sowie deren Dokumentation auseinandersetzen. Die Annahme, dass bis zum Ablauf der Sonderregel nun keiner mehr in Deutschland ein Problem mit Insolvenzantragspflichten habe, ist zumindest unprofessionell oder unter Umständen sogar fahrlässig. Eine Beurteilung gefährdeter Mandate mit einem auf das Insolvenzrecht spezialisierten (Co-)Berater ist vor dem Hintergrund der zeitlichen Dringlichkeit äußerst ratsam.
Mehr dazu
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Lernvideo online „Corona: einer Insolvenzgefahr aufgrund sinkender Umsatzerlöse richtig begegnen“, Art.-Nr 78879
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