EU-Erbrechtverordnung - 28. April 2022

Die Risiken erkennen

Unternehmer, die ihren Ruhestand im Ausland verbringen möchten, sollten sich vorab mit der EU-Erbrechtsverordnung befassen, um mit Blick auf ihre Erben beziehungsweise Nachfolger unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Nicht wenige wollen ihren Lebensabend im sonnigen Sü­den verbringen und zunehmend setzen Menschen die­sen Traum auch in die Tat um. Aber welche Auswirkungen hat es beim eigenen Todesfall dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt ins Ausland verlegt wurde? Gelten getroffene Ver­fügungen von Todes wegen weiterhin? Welches Erbrecht ist überhaupt anwendbar, deutsches oder zum Beispiel italieni­sches? Und welche Risiken kann dies für eine Unterneh­mensnachfolge haben?

Alte und neue Rechtslage

Ein verheirateter Unternehmer mit einer Gesellschaft in Deutschland hat zwei erwachsene Kinder. Mit seiner Ehe­frau hat er einen Erbvertrag geschlossen. Die Ehefrau und die Kinder haben jeweils einen Pflichtteilsverzicht nach dem Unternehmer abgegeben. Nun überlegt das Ehepaar, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland zu verlegen. Nach alter Rechtslage war für die Erbfolge das nationale Recht desjenigen Staats maßgeblich, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens angehörte. Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 kam es infolge der EU-Erbrechtsver­ordnung zu einem Systemwechsel. Nun entscheidet über die erbrechtlichen Folgen des Ablebens nicht mehr die Staatsangehörigkeit, sondern grundsätzlich der gewöhnli­che Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Das für die Erbfolge geltende Recht kann sich daher allein durch den Umzug in einen anderen Staat maßgeblich än­dern. Da die für die Unternehmensnachfolge gewählten Ge­staltungen im Normalfall unter der Annahme gewählt wur­den, dass deutsches Erbrecht Anwendung finden würde, droht die geplante Unternehmensnachfolge nach einem Umzug in das Ausland zu scheitern oder erheblich gestört zu werden.

Auswirkungen auf Testamente und Erbverträge

Verstirbt der Unternehmer im Ausland, ist jetzt grundsätzlich das Recht des Staats anwendbar, in den er seinen gewöhnli­chen Aufenthalt verlegt hat. Gerade bei gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten und Erbverträgen, die häufig auch wegen der damit möglichen Bindungswirkung für den Über­lebenden gewählt werden, kann dies zu Problemen führen. Viele Staaten kennen derartige letztwillige Verfügungen nicht oder diese sind dort unzulässig. Im schlimmsten Fall wird im Beispielsfall der Erbvertrag bei der Erbfolge nicht berücksichtigt und vielmehr ausländisches Recht angewen­det, das zu völlig anderen Ergebnissen führen kann. Auch die Bindungswirkung für den Überlebenden nicht mehr oder nur eingeschränkt abweichend testieren zu können, ist dann nicht gegeben.

Sonderrechtsnachfolge

Ein weiteres Problem zeigt sich darin, dass ausländische Rechtsordnungen häufig das in Deutschland vorherrschende Prinzip der Sonderrechtsnachfolge nicht kennen. Nach diesem Prinzip geht ein Gesell­schaftsanteil an einer Personengesell­schaft – anders als der übrige Nachlass – nicht automatisch auf den oder die Erben über. Vielmehr kann der Gesellschaftsan­teil ausnahmsweise einem oder mehreren bestimmten Erben zugeordnet werden. Dies geschieht durch eine sorgfältige Abstimmung zwischen den erbrechtlichen Bestimmungen und den selbst getroffenen Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Sofern der ausländische Staat, in den der Unternehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegt hat, das Prinzip der Sonderrechtsnachfolge oder ein äquiva­lentes Prinzip nicht kennt, drohen die sorgfältig abgestimm­ten Regelungen des Gesellschaftsvertrags ins Leere zu lau­fen. Im Ausgangsfall besteht die Gefahr, dass sowohl die Ehefrau als auch beide Kinder Mitgesellschafter des Unter­nehmens werden, obwohl der Ehemann womöglich nur eines der Kinder als seinen Nachfolger im Unternehmen auserko­ren hat.

Pflichtteilsverzicht

In unserem Beispiel haben die Ehefrau und die Kinder je ei­nen Pflichtteilsverzicht nach dem Unternehmer abgegeben. Im Rahmen einer Unternehmensnachfolge wird meist ver­sucht, gerade von den nicht für die Unternehmensnachfolge vorgesehenen Pflichtteilsberechtigten, einen – zumindest gegenständlich beschränkten – Pflichtteilsverzicht zu erhal­ten. Hintergrund ist, dass die Unternehmensnachfolge vor der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen geschützt wird. Damit soll verhindert werden, dass das Unternehmen stark belas­tet oder gar veräußert werden müsste. Allerdings besteht das Risiko, dass ein Pflichtteilsverzicht von der Rechtsord­nung des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland nicht aner­kannt wird.

Testamentsvollstreckung

Eine weitere, nicht zu unterschätzende Frage stellt sich bei Erbfällen mit Auslandsbezug im Rahmen einer angeordneten Testamentsvollstreckung. In vielen fremden Rechtsordnun­gen hat ein Testamentsvollstrecker keine so weitreichenden Befugnisse wie in Deutschland. Während der Testamentsvoll­strecker hier sämtliche Nachlassgegenstände in Besitz neh­men, sie verwalten und über sie verfügen kann, ist dies zum Beispiel in Frankreich, Italien und Spanien nur sehr begrenzt möglich. Die Verfügung über Grundbesitz ist dem Testamentsvollstrecker in diesen Ländern nicht möglich.

Praxistipp

Um die Unternehmensnachfolge zu si­chern und keine ungewollten Ergebnisse im Todesfall zu riskieren, ist es ratsam, von der Möglichkeit der Rechtswahl Ge­brauch zu machen. Diese räumt die EU-Erbrechtsverordnung explizit ein. So lässt sich in einer letztwilligen Verfügung regeln, dass auf den ei­genen Todesfall das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit Anwendung findet – hier also deutsches Recht, unabhängig davon, wo man seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. So ließe sich im Beispielsfall auch ein Gleichlauf von Erb­recht und Gesellschaftsrecht erzielen. Möglicherweise bietet jedoch das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts auch Vortei­le. Es empfiehlt sich deshalb, die betroffenen Rechtsordnun­gen und deren Möglichkeiten und Risiken für die Unterneh­mensnachfolge zu vergleichen. Hierzu sind ein auf deutsches Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt sowie ein Rechtsanwalt für das infrage kommende ausländische Recht hinzuzuzie­hen.

Zu den Autoren

KC
Katharina Comanns

Rechtsanwältin bei ECOVIS L+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Regensburg

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TS
Thomas Skora

Rechtsanwalt bei ECOVIS L+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Weiden

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