Nicht nur in einer Familie, sondern auch im Unternehmen kommt es mitunter zu Streit – bis hin zur unvermeidlichen Trennung. Daher ist man gut beraten, auch diesen Punkt im Gesellschaftsvertrag detailliert zu regeln.
Fehltritte und Streit kommen in den besten Familien vor – sagt man. Deshalb sollten die Beteiligten bei der Gestaltung eines Gesellschaftsvertrags unbedingt mit der notwendigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt ans Werk gehen. Neben dem Umfang von Beteiligungen, dem Stimmrecht sowie Ergebnisanteilen sind zudem auch zahlreiche steuerliche Erwägungen zu berücksichtigen. Denn ein Streit in der Gesellschaft kann sogar so weit gehen, dass der Verbleib eines für alle übrigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter nicht mehr hinnehmbar ist. Möglicherweise ist der betroffene Gesellschafter auch noch Geschäftsführer. Sehr schnell kann daher die Frage auftreten, wie man sich wieder trennen kann. Ursachen eines Streits können unterschiedlich sein. Sie können in der persönlichen Sphäre eines Gesellschafters begründet sein, aber auch durch Dritte hervorgerufen werden, beispielsweise wenn ein Gläubiger eines Gesellschafters in seinen Gesellschaftsanteil vollstreckt. Hier steht das legitime und nachvollziehbare Interesse aller übrigen Gesellschafter im Vordergrund, den Problemgesellschafter aus der Gesellschaft zu entfernen. Zweifelsohne stellt sich dann auch die Frage nach einer Abfindung.
Gründe für den Ausschluss
Einem Gesellschafter kann gegen seinen Willen sein Anteil nicht ohne Weiteres entzogen werden. Immerhin würde das einen schweren Eingriff in sein Recht auf Eigentum bedeuten. Das Eigentum ist verfassungsrechtlich in Art. 14 GG geschützt. Erforderlich hierfür ist ein wichtiger Grund im Sinne von § 133 HGB. Die gesetzlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sind hierzu eher spärlich, sodass eine detaillierte Regelung im Gesellschaftsvertrag ratsam ist. Hilfreich ist, diese wichtigen Gründe enumerativ im Gesellschaftsvertrag aufzuzählen. Regelmäßig sind das
- schwerwiegende Verstöße gegen gesellschaftsvertragliche Pflichten
- der Vermögensverfall eines Gesellschafters
- die Zwangsvollstreckung in dessen Gesellschaftsanteil
Empfehlenswert ist darüber hinaus auch, weitere wichtige Themen in diesem Zusammenhang mit abzubilden, etwa bei einer Familiengesellschaft die Pflicht eines Gesellschafters bei Heirat, innerhalb einer gewissen Frist seinen Geschäftsanteil mit Vereinbarung einer Gütergemeinschaft zum Vorbehaltsgut zu erklären oder beim gesetzlichen Güterstand diesen aus der Zugewinnausgleichsberechnung herauszunehmen. Die latente Sorge der Eltern, dass durch die aus ihrer Sicht falsche Partnerwahl der Kinder das Familienvermögen geschmälert wird, wird dadurch abgemildert.
Tod eines Gesellschafters
Ferner sollten sich die Gesellschafter Gedanken machen, wer im Fall des Tods eines Gesellschafters nachrücken kann. In vielen Fällen wird das durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel berücksichtigt. Bei einer Familiengesellschaft etwa hat regelmäßig die Familie ein Interesse, das Vermögen innerhalb der Linie an Abkömmlinge weiterzugeben. Möglich sollte aber auch die erbweise Übertragung an Mitgesellschafter sein. Unerwünscht ist häufig, dass angeheiratete Ehegatten im Todesfall automatisch Gesellschafter werden. Vererbt ein Gesellschafter seinen Anteil entgegen den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Grundsätzen, müssen Möglichkeiten bestehen, den aus Sicht der Gesellschaft unerwünschten Rechtsnachfolger gar nicht erst in die Gesellschaft hineinzulassen oder ihm den Anteil wieder zu entziehen.
Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss
Ein solcher Ausschluss wird regelmäßig durch einen Gesellschafterbeschluss vollzogen, der erst durch eine Gesellschafterversammlung herbeigeführt werden kann. Hier ist es sinnvoll, im Gesellschaftsvertrag detaillierte Regelungen zu treffen, wie im Streitfall zu laden ist, wer den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung hat und wie die Beschlussfassung erfolgt. Wichtig ist auch eine Regelung, ob der betroffene Gesellschafter ein Stimmrecht hat. In jedem Fall sind die Ladungsvorschriften einzuhalten und alle Gesellschafter einzuladen – auch das schwarze Schaf. Bereits in der Abfassung der Einladung und der Formulierung der Tagesordnung können sich erhebliche Fallstricke verbergen.
Wirksamkeit des Beschlusses

Soweit nach seinem Empfinden der Ausschluss zu Unrecht erfolgt, kann sich der betroffene Gesellschafter hiergegen zur Wehr setzen: im Wege einer Beschlussanfechtung, notfalls klageweise. Dabei muss er auf die entsprechenden Fristen achten und den oder die richtigen Beklagten wählen. Wichtig ist, auch diese Aspekte im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Scheidet der betroffene Gesellschafter ohne weitere Regelung aus der Gesellschaft aus, wächst sein Anteil den übrigen Gesellschaftern einfach zu. Um hier mehr Flexibilität zu haben, wäre es aus Sicht der Gesellschaft sinnvoll, im Einziehungs- oder Ausschlussbeschluss festzulegen, dass der Anteil auch abweichend davon an andere Gesellschafter oder gar Dritte übertragen werden kann. Das ist jedoch nur möglich, soweit dies der Gesellschaftsvertrag zulässt. In der Vergangenheit war umstritten, ob der Ausschluss sofort wirksam ist oder erst, sobald der betroffene Gesellschafter die Abfindung erhalten hat. In vielen Fällen ist ein Streit über viele Jahre und mehrere Instanzen die Folge. Daher wäre auch hier aus Sicht der Gesellschaft anzuraten, die Wirksamkeit des Ausschlusses von der Zahlung des Abfindungsguthabens zu entkoppeln.
Abfindung
Ist ein Gesellschafter ausgeschlossen, streitet man sich natürlich auch um das Thema Abfindung. Die übrigen Gesellschafter sind oft der festen Überzeugung, dass dem schwarzen Schaf nicht auch noch eine Menge Geld hinterhergeworfen werden soll. Das abfindungslose Ausscheiden eines Gesellschafters ist jedoch problematisch. Scheidet der Gesellschafter zu Lebzeiten aus, wird man um die Zahlung eines Abfindungsguthabens nicht herumkommen, da ansonsten der betroffene Gesellschafter nicht angemessen am wirtschaftlichen Wert im Fall seines Ausscheidens partizipiert. Zulässig ist jedoch, die Höhe der Abfindung zu modifizieren. Begrenzungen auf 50 Prozent oder weniger sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits als unzulässig erachtet worden. Von entscheidender Bedeutung ist auch, wie der Wert ermittelt wird. Ganz hoch im Kurs steht die Buchwertabfindung, die aber bei hohen stillen Reserven unwirksam werden kann. Zu angemessenen Ergebnissen führen Ertragswertmethoden, je nach Zusammensetzung des Vermögens. Soweit eine Abfindung zu zahlen ist, stellt sich auch die Frage nach dem Auszahlungszeitraum. Fünf oder gar sieben Jahre sind derzeit unproblematisch. Im Fall von zehn Jahren oder darüber hinaus können sich bereits Bedenken bezüglich der Wirksamkeit der Abfindungsklausel ergeben. Beim Ausscheiden durch Tod ist je nach Gesellschaftsform, Zweck und Tätigkeit der Gesellschaft ein abfindungsloses Ausscheiden denkbar. Regelmäßig stellen sich aber in diesem Zusammenhang dann Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche, da das abfindungslose Ausscheiden eine Schenkung darstellen kann. Regelmäßig wird eine Gesamtbetrachtung durchgeführt. Im Falle einer rein vermögensverwaltenden Familiengesellschaft wird die Abwägung in der Regel zu einer pflichteils(ergänzungs)-pflichtigen Schenkung führen.
Familiengesellschaft
Der Erhalt von Vermögen und die Heranführung der nächsten Generation hieran beschäftigt eine ganze Reihe von Mandanten. Eine Möglichkeit ist, das Vermögen in einer Familiengesellschaft zu bündeln, um dadurch eine ganze Reihe von Vorteilen zu erreichen. So kann die nächste Generation Schritt für Schritt durch die gezielte Übergabe von Anteilen an das Familienvermögen herangeführt werden. Gleichzeitig kann man dabei auch steuerliche Freibeträge optimal ausnutzen. In der Regel halten die Eltern zunächst die Mehrheit, sodass das Gefühl, plötzlich mit leeren Händen dazustehen, nicht eintritt. Je nach Zusammensetzung des Vermögens stellen sich hier möglicherweise auch Bewertungsfragen.
Wahl der Rechtsform
In vielen Fällen wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Rechtsform gewählt, da sie per se mit wenigen formalen Erfordernissen unkompliziert ist. Risiken aus der Verwaltung des Vermögens heraus entstehen grundsätzlich nicht. Risiken aus der Finanzierung von Bankdarlehen, etwa beim Erwerb von Immobilien, sind in der Regel überschaubar. Möchte man Risiken, beispielsweise von Minderjährigen, fernhalten, wäre an eine Familienkommanditgesellschaft (KG) zu denken. Weder bei der GbR noch bei der KG sind notarielle Beurkundungen des Gesellschaftsvertrags oder bei der Vornahme von Änderungen notwendig. Auch müssen Änderungen in der Geschäftsführung oder in der Gesellschafterstruktur bei der GbR im Handelsregister nicht nachvollzogen werden. Entscheidungen innerhalb der Gesellschaft können sozusagen am Küchentisch getroffen werden. Bei allem verständlichen Bestreben nach Einfachheit und Unkompliziertheit sollten die Beteiligten doch daran denken, wichtige Entscheidungen in Form von Protokollen zu dokumentieren. Statt einer Personengesellschaft kann aus steuerlichen Gründen bei der Wahl der Rechtsform eine Kapitalgesellschaft sinnvoll sein, meist eine GmbH. Für sie gelten die vorgenannten Überlegungen zum Thema Recht auf Einziehung und Abfindung ebenso. Lediglich bei der Nachfolgeklausel ergeben sich strukturbedingt Abweichungen, denn der Geschäftsanteil einer GmbH ist per se vererbbar. Gelöst wird diese Thematik mit einer entsprechenden Einziehungsklausel.
Widerrufs- und Rückforderungsklauseln
Will man die möglichen Abfindungsansprüche beispielsweise von Kindern gering halten, wäre es auch denkbar, die Gesellschaft zunächst unter den Ehegatten zu gründen. Sodann übertragen diese Geschäfts- oder Gesellschaftsanteile in gesonderten Übertragungsverträgen. Darin könnte man entsprechende Widerrufs- oder Rückforderungsklauseln berücksichtigen. Gerade aus steuerlichen Gründen soll keine willkürliche Rückforderung oder kein willkürlicher Widerruf möglich sein, sondern anhand eines festgelegten Kriterienkatalogs, der vom Grundgedanken her dem Einziehungskatalog weitgehend ähnelt. Der Vorteil wäre, im Fall des Widerrufs oder der Rückforderung ist eine abfindungslose Rückübertragung möglich, da sich dies außerhalb des Gesellschaftsvertrags vollzieht. Bei der Erläuterung entsprechender Klauseln sollte unbedingt bei der Kommunikation der Beteiligten darauf geachtet werden, dass diese Klauseln kein Ausdruck von Misstrauen gegenüber den Betroffenen sind. Letztendlich ist hier ein Interessensgleichlauf vorhanden. Das Ausscheiden zu einem möglichst geringen Wert eines Gesellschafters, sobald beispielsweise ein Gläubiger in dessen Gesellschaftsanteile hineinpfändet, ist sowohl für die übrigen Gesellschafter als auch für den Betroffenen von Interesse. Weder der betroffene noch die verbleibenden Gesellschafter haben etwas davon, wenn Gläubiger oder gar der Insolvenzverwalter möglichst hohe Abfindungen erhalten.