Die aktuelle Rechtsprechung gibt dringenden Anlass, den Deckungsumfang von Managerhaftpflichtversicherungen zu überprüfen. Bei Inanspruchnahme wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife des Unternehmens könnte ansonsten eine böse Überraschung drohen.
Leitungs- und Aufsichtsorgane von Unternehmen, also Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte, haften bekanntlich persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen auf Schadenersatz für Pflichtverletzungen bei ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Die Haftung auslösen können dabei die allgemeinen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen sowie spezielle gesellschaftsrechtliche Haftungsnormen. Diesen persönlichen Haftungsrisiken zu begegnen, und zwar sowohl hinsichtlich der Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft als auch im Rahmen der Außenhaftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern und sonstigen Dritten dient der Abschluss einer sogenannten Directors & Officers Liability Insurance – kurz D&O-Versicherung –, bei der es sich um eine freiwillige Vermögensschadenhaftpflichtversicherung handelt.
Aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle
Ausgerechnet in einem in der Praxis höchst relevanten Bereich sorgt jetzt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle für Verunsicherung. In dem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 1. April 2016 (Az. 8 W 20/16) hatte sich der Senat – wenn auch nur am Rande im Rahmen einer sogenannten Kostenentscheidung – mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für nach Insolvenzreife der Gesellschaft veranlasste Zahlungen gemäß § 64 Satz 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom Versicherungsschutz der D&O-Versicherung umfasst ist. Gerade in diesem Bereich, also in der Unternehmenskrise, ist allerdings das Haftungsrisiko für Geschäftsführer – und ebenso für Vorstände und Aufsichtsräte – besonders hoch. Nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft ist der Geschäftsführer verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen und grundsätzlich sämtliche Zahlungen einzustellen. Kommt es demgegenüber zu weiteren Zahlungen, sei es, weil der verantwortliche Firmenlenker die Insolvenzreife bewusst übergangen hat oder, was im praktischen Wirtschaftsleben der häufigere Fall sein dürfte, nicht rechtzeitig erkannt hat, muss er dem später eingesetzten Insolvenzverwalter die verbotenen Zahlungen aus seinem privaten Vermögen zurückzahlen. Zu realisieren, ab wann konkret ein Unternehmen insolvenzreif ist, ist jedoch auch für den sorgfältigsten Geschäftsführer beziehungsweise Vorstand in aller Regel sehr schwierig. Berücksichtigt man zudem, dass die Forderungen des Insolvenzverwalters ab einer gewissen Unternehmensgröße schnell den Betrag mehrerer Millionen Euro erreichen können, liegt es auf der Hand, dass dem betroffenen Unternehmensleiter eine existenzgefährdende Haftung drohen kann.
Das Risiko minimieren
Eine effektive Absicherung gegen dieses krisentypische Risiko sollte der Abschluss einer D&O-Versicherung gewährleisten. Ob dies auch tatsächlich der Fall ist, muss nach der Entscheidung des OLG Celle neu beleuchtet werden. Denn nach der Auffassung des Gerichts spricht einiges dafür, dass die nach Insolvenzreife eingreifende Zahlungsverbotshaftung nicht unter den Versicherungsschutz der Managerhaftpflichtversicherung fällt. Der Beschluss bezieht sich konkret auf Erstattungsforderungen gegen einen GmbH-Geschäftsführer gemäß § 64 Satz 1 GmbHG, dürfte aber auf die Haftung für verbotene Zahlungen des Vorstands einer Aktiengesellschaft (AG) nach § 93 Abs. 3 Nr. 6 Aktiengesetz (AktG) sowie der entsprechenden Haftung des Aufsichtsrats gemäß § 116 AktG übertragbar sein. Die Begründung der Richter, weshalb diese Ansprüche keine vom Versicherungsvertrag erfassten Haftpflichtansprüche seien, knüpft an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) an, wonach diese Ansprüche nicht auf Ausgleich eines Schadens der Gesellschaft, sondern auf Wiederauffüllung der Insolvenzmasse gerichtet sind. Die Haftung für verbotene Zahlungen, so der BGH, sei nicht als Schadenersatzanspruch im klassischen Sinne, sondern als ein Ersatzanspruch eigener Art einzustufen (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2001, Az. II ZR 88/99).
Rechtslage weiterhin ungeklärt
Zwar berufen sich bereits D&O-Versicherer auf die Entscheidung des OLG Celle und lehnen – entgegen der bisherigen Regulierungspraxis – die Deckung ab. Die abschließende Klärung dieser Rechtsfrage steht jedoch weiterhin aus. Ob sich der BGH oder andere Oberlandesgerichte der Auffassung des Senats aus Celle anschließen werden, ist offen. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsfrage nicht Gegenstand eines Urteils, sondern einer nach übereinstimmender Erledigung in der Hauptsache zu treffenden Kostenentscheidung nach § 91a Zivilprozessordnung (ZPO) war. Das OLG Celle hebt in seinem Beschluss auch ausdrücklich hervor, dass eine veröffentlichte Entscheidung zu dieser Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, bislang nicht vorliegt. Im Rahmen der lediglich summarischen Prüfung, die das OLG Celle für die Kostenentscheidung vorzunehmen hatte, sei diese Grundsatzfrage auch nicht zu klären.
Sicht der Versicherungsnehmer maßgebend
Es kommt auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an.
Es sprechen auch gute Gründe gegen die Auffassung des OLG Celle und damit für den Einschluss der Zahlungsverbotshaftung in den Deckungsumfang der D&O-Versicherung. Die sehr enge Auslegung der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen, die allein an der dogmatischen Unterscheidung zwischen klassischem Schadenersatz und Ersatzanspruch eigener Art anknüpft, erscheint keineswegs zwingend. Maßgeblich dürfte vielmehr sein, ob der Versicherungsnehmer beziehungsweise Versicherte in angemessener Weise von der Abdeckung der Haftung für verbotene Zahlungen nach Insolvenzreife ausgehen durfte. Im Versicherungsrecht gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH, dass Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2006, Az. IV ZR 325/05).
Unternehmerische Pflichtverletzungen absichern
Dafür, dass nach diesem Maßstab die Zahlungsverbotshaftung vom Versicherungsschutz umfasst wird, ist anzuführen, dass sie geradezu ein Kernrisiko der beruflichen Tätigkeit der zu versichernden Geschäftsführer beziehungsweise sonstigen Unternehmensleiter bildet, dessen Verwirklichung den Gang in die Privatinsolvenz bedeuten kann. Aus Sicht der jeweiligen Versicherungsnehmer beziehungsweise Versicherten ist der Schutz vor einer solchen im Krisenfall drohenden Inanspruchnahme von überragender Wichtigkeit. Für sie im Vordergrund steht allein das Risiko, dass es im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit zu Pflichtverletzungen kommen kann, die eine unter Umständen existenzbedrohende Inanspruchnahme zur Folge haben. Sie werden hingegen nicht danach differenzieren, ob die gesellschaftsrechtlichen Organhaftungsvorschriften letztlich dem Ausgleich eines Schadens der Gesellschaft oder der Gesellschaftsgläubiger dienen.
Weitere Gründe pro Versicherungsschutz
Des Weiteren spricht für das Eingreifen des Versicherungsschutzes, dass der BGH mit Blick auf die Haftung von AG-Vorständen auf Rückzahlung verbotener Zahlung nach Insolvenzreife gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG ausdrücklich von einem Drittschaden der Insolvenzgläubiger, der einem Schaden der Gesellschaft gleichgestellt wird, spricht. Eine entsprechende Gleichstellung erfolgt hinsichtlich der Haftung von GmbH-Geschäftsführern in § 64 Satz 1 GmbHG. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer beziehungsweise Versicherte wird beim Abschluss einer D&O-Versicherung davon ausgehen, dass sich diese Gleichstellung, die letztlich die persönliche Haftung des Geschäftsführers für verbotene Zahlungen auslöst, auch entsprechend im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung widerspiegelt. Denn anderenfalls wäre ein Hauptrisiko der Managertätigkeit nicht versichert. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der für das Versicherungsrecht zuständige Senat des BGH den durch eine Haftpflichtversicherung gewährten Versicherungsschutz gerade nicht ausschließlich auf Schadenersatzansprüche, sondern auch auf Ansprüche mit schadenersatzähnlichem Charakter erstreckt hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. IV ZR 294/10).
Den Deckungsschutz rechtzeitig abklären
Wie die Rechtsprechung künftig die Frage des Versicherungsschutzes für die Haftung für verbotene Zahlungen in der Unternehmenskrise beurteilen wird, ist ungewiss. Es ist daher jedem Geschäftsführer dringend anzuraten, anwaltlich überprüfen zu lassen, ob die ihn betreffende D&O-Police die Zahlungsverbotshaftung ausdrücklich regelt, und sollte dies – wie in der Regel – nicht der Fall sein, den Einschluss dieser Haftung in den Versicherungsschutz durch eine klarstellende Zusatzvereinbarung mit dem Versicherer sicherzustellen. Untätigkeit kann im Haftungsfalle ein böses Erwachen nach sich ziehen.
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Mandanten-Info-Broschüre
D&O – Die Haftpflichtversicherung des GmbH-Geschäftsführers, Art.-Nr. 32306