Daten der Beschäftigten - 22. März 2018

Datenschutz achten!

Mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung ist der Um­gang mit Arbeitnehmerdaten grundlegend zu überdenken, insbesondere in Bezug auf den einzuhaltenden Grundsatz der Datensparsamkeit.

Täglich verarbeiten Personalabteilungen eine Vielzahl von Beschäftigtendaten, von den Personalstamm- inklusive Gehaltsdaten über Daten der Zeiterfassung bis hin zu Gesundheitsdaten, die im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements erhoben werden. Die Datenverarbeitung ist dabei nicht auf das laufende Arbeitsverhältnis beschränkt; vielmehr beginnt sie bereits mit der Bewerbung und endet auch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht. Mit Blick auf die hohen Bußgelder, die bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen können, müssen Personalabteilungen sich dringend fragen, wie sich die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ergänzt um das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG n. F.), die ab dem 25. Mai 2018 gelten, auf die Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten auswirkt. Der schon nach altem Recht maßgebliche Grundsatz, wonach jeglicher Umgang mit personenbezogenen Mitarbeiterdaten grundsätzlich unzulässig ist, es sei denn, ein Gesetz, eine Betriebsvereinbarung beziehungsweise ein Tarifvertrag erlauben es oder der Arbeitnehmer hat in die Datenverarbeitung eingewilligt (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt), gilt auch unter der DSGVO und dem BDSG n. F. Die zentrale Regelung im Beschäftigtendatenschutz ist § 26 BDSG n. F. (bislang § 32 BDSG), der bestimmt, dass die Datenverarbeitung zulässig ist, soweit sie zur Entscheidung über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, der Durchführung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, der Erfüllung der sich aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten sowie der Aufdeckung von Straftaten bei bestehendem Tatverdacht erforderlich ist.

Bewerbungsverfahren

Die Speicherfrist für personenbezogene Daten ist nun auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

Dementsprechend darf der Arbeitgeber einen Bewerber weiterhin nach Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse sowie den fachlichen Kenntnissen, der Ausbildung und dem beruflichen Werdegang fragen. Wie bislang ist es auch unter der DSGVO dagegen grundsätzlich nicht zulässig, nach der Schwerbehinderung, der Religions- oder Gewerkschaftszugehörigkeit oder einer Schwangerschaft zu fragen. Der Arbeitgeber darf lediglich fragen, ob der Bewerber an gesundheitlichen, seelischen oder ähnlichen Beeinträchtigungen leidet, durch die er zur Verrichtung der beabsichtigten Tätigkeit ungeeignet ist. Problematisch ist ebenfalls die Erhebung von Daten des Bewerbers über ­Google oder soziale Netzwerke, wie beispielsweise Xing oder Facebook. Denn soweit hier überhaupt berufsbezogene Daten erhoben werden – das Privatleben des Arbeitnehmers ist für den Arbeitgeber weiterhin tabu –, hätte der Arbeitgeber strenge Informationspflichten gemäß Art. 14 DSGVO gegenüber dem Bewerber zu beachten. So müsste er ihm beispielsweise die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie des Datenschutzbeauftragten ebenso mitteilen wie die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, und auch die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten sowie die Dauer der Speicherung. Daher sollte man Abstand nehmen, auf diese Weise Zusatzinformationen über die Bewerber zu beschaffen. Die aufgezählten Mitteilungspflichten gelten aber auch dann bereits in der Bewerbungsphase, wenn die Daten vom Bewerber selbst erhoben werden (Art. 13 DSGVO), soweit er nicht bereits über die Informationen verfügt. Deshalb ist es zukünftig angeraten, den Bewerbern mit der Eingangsbestätigung ihrer Unterlagen die nach Art. 13 DSGVO erforderlichen Informationen, wie insbesondere die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und die Speicherdauer, mitzuteilen. Unter der DSGVO wird es mit Blick auf die drohenden, empfindlichen Bußgelder noch wichtiger als bisher sein, den Grundsatz der Datensparsamkeit einzuhalten. So muss die Speicherfrist für personenbezogene ­Daten auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden. Unterlagen abgelehnter Bewerber müssen innerhalb einer angemessenen Frist gelöscht werden. Sollen die Daten in einen Bewerber-Pool für zukünftig zu besetzende Stellen ­aufgenommen werden, muss der Bewerber ausdrücklich zustimmen, wobei auch hier keine unbegrenzte Speicherung erfolgen darf und die konkrete Dauer dem Bewerber vor dessen Zustimmung mitzuteilen ist.

Arbeitsverhältnis

Weiterhin zulässig bleibt natürlich die Datenerhebung zur Zeiterfassung und Gehaltsabrechnung. Auch können beispielsweise im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gesundheitsbezogene Daten erhoben und – getrennt von der eigentlichen Personalakte und besonders gesichert – aufbewahrt werden. Wichtig ist hier ebenfalls die neue Pflicht zum Hinweis auf die Dauer der Speicherung. Eine Datenverarbeitung liegt zudem auch dann vor, wenn Mitarbeiterdaten, wie beispielsweise Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, auf der Homepage des Arbeitgebers veröffentlicht werden sollen, um die Kontaktaufnahme durch Kunden und sonstige Geschäftspartner zu erleichtern. Hier ist zwischen sogenannten Funktionsträgern und Nichtfunktionsträgern zu unterscheiden. Die Gruppe der Funktionsträger umfasst dabei alle offiziellen Ansprechpartner eines Unternehmens, zum Beispiel Kundenbetreuer, Geschäftsführer oder Niederlassungsleiter. Daten, die zwingend zur Kontaktaufnahme erforderlich sind, also Name, Tätigkeitsbereich, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, dürfen grundsätzlich auch weiterhin ohne ausdrückliche Einwilligung des Arbeitnehmers veröffentlicht werden. Handelt es sich dagegen um Nichtfunktionsträger, wie beispielsweise eine reine Schreibkraft, oder sollen weitere Daten des Funktionsträgers veröffentlicht werden, wie Geburtsdatum, beruflicher Werdegang oder eine Fotografie, bedarf es der ausdrücklichen – vorherigen – Einwilligung des Arbeitnehmers. Die Einwilligung in die Datenverarbeitung, bisher in § 4a BDSG geregelt, ist nun in Art. 7 DSGVO und § 26 Abs. 2 BDSG n. F. normiert. Sie bedarf grundsätzlich der Schriftform – bei Vorliegen besonderer Umstände soll zwar eine weniger strenge Form möglich sein, was sich jedoch schon aus Beweisgründen nicht anbietet. Weiter erfordert eine wirksame Einwilligungserklärung Freiwilligkeit, weshalb die Einwilligung keinesfalls mehr mit dem Arbeitsvertrag verbunden oder gar in diesem enthalten sein darf, denn diese Koppelung hat den Anschein der Unfreiwilligkeit. Freiwillig sind Einwilligungen dagegen insbesondere dann, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und Beschäftigter gleichgelagerte Interessen verfolgen, § 26 Abs. 2 BDSG nF. Daneben muss der Zweck der Verarbeitung und Nutzung konkret benannt werden. Dazu ein Beispiel: Die Fotos werden zum Zweck der Außendarstellung des Unternehmens auf der Website www.unternehmen.de und auf den Social-Media-Kanälen (Facebook, Twitter, Instagram) veröffentlicht. Zudem hat eine Belehrung über ein jederzeitiges Widerrufsrecht zu erfolgen. Abzuwarten bleibt dabei, ob der einzelne Mitarbeiter dieses – wie bisher vom Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 19.02.2015 – 8 AZR 1011/13) – nur bei Vorliegen eines plausiblen Grundes ausüben kann oder ob sich die Rechtsprechung unter der ­DSGVO und dem BDSG n. F. ändert. Bereits von den Mitarbeitern eingeholte Einwilligungen sollten ebenfalls auf ihre Vereinbarkeit mit dem neuen Datenschutzrecht überprüft werden. Entsprechen sie den Anforderungen der DSGVO, gelten sie fort. Die Einholung neuer Einwilligungen ist in diesen Fällen also nicht erforderlich.

Neue Betriebsvereinbarungen

Infolge der nun drastisch verschärften Strafen bei Datenschutzverstößen ist es dringend angeraten, die Nutzung der Kommunikationsmittel, wie insbesondere E-Mail, zu privaten Zwecken zu untersagen. Denn datenschutzrechtliche Probleme treten spätestens dann auf, wenn der Mitarbeiter kurzfristig erkrankt und der Arbeitgeber oder Kollegen Zugriff auf E-Mails dieses Mitarbeiters benötigen. Ist die Privatnutzung erlaubt, darf der Arbeitgeber in derartigen Fällen nur dann auf das E-Mail-Postfach des erkrankten Mitarbeiters zugreifen, wenn der Mitarbeiter ausdrücklich darin eingewilligt hat und der Zugriff für betriebliche Zwecke erforderlich ist – so bereits die bisherige Ansicht der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bunds und der Länder. Besteht im Unternehmen zur Nutzung firmenbezogener Kommunikationsmittel bereits eine Betriebsvereinbarung, kann diese zwar wirksame datenschutzrechtliche Regelungen enthalten. Ob die getroffenen Vereinbarungen aber auch mit dem neuen Datenschutzrecht vereinbar sind, sollte man vor dem 25. Mai 2018 zwingend prüfen. Gegebenenfalls müssen neue Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden.

Verdacht einer Straftat

Was aber kann konkret unternommen werden, wenn der Mitarbeiter beispielsweise im Verdacht steht, Produktionsmittel zu stehlen oder seine Arbeitszeit mit Surfen im Internet zu verbringen? Nach aktueller Entscheidung des BAG vom 27. Juli 2017 (Az.: 2 AZR 681/16) dürfen jedenfalls keine sogenannten Keylogger – deutsch: Tastenprotokollierer – eingesetzt werden, ohne dass der konkrete Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. Derartige, anlasslose Überwachungen können sogar einen Schmerzensgeldanspruch des unzulässig überwachten Arbeitnehmers begründen (BAG, Urteil vom 19.10.2015 – 8 AZR 1007/13). Die auf diese Weise erlangten Beweise sind zudem – so das BAG – im Prozess nicht verwertbar. Soll überprüft werden, ob sich die Mitarbeiter tatsächlich an das ausdrückliche Verbot privater Internetnutzung halten, müssen sie nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 05.09.2017 – 61496/08) vor der Überprüfung zudem über die Möglichkeit, die Art und das Ausmaß der Kontrolle unterrichtet werden. Besteht dagegen der konkrete Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, war die heimliche Mitarbeiterüberwachung bislang sogar in Form eines Detektiveinsatzes oder einer Videoüberwachung grundsätzlich zulässig, soweit keine weniger einschneidenden Mittel zur Verfügung stehen, den Mitarbeiter zu überführen (vgl. BAG, Urteil vom 29.06.2017 – 2 AZR 597/16). Ob diese Vorgehensweise unter der DSGVO weiterhin zulässig bleibt, ist noch unklar, nachdem die strengen Informationspflichten der Art. 13, 14 DSGVO nach ihrem Wortlaut auch hier gelten. Der Arbeitnehmer müsste also vom Arbeitgeber vor der Erhebung von Bilddaten im Rahmen einer verdeckten Videoüberwachung über diese Maßnahme aufgeklärt werden, wodurch natürlich der Sinn der verdeckten Kontrolle ins Leere liefe. Ein Ausschluss heimlicher Datenverarbeitung würde aber unweigerlich zu einem weitestgehenden Verbot verdeckter Arbeitnehmerkontrollen führen, was – so die bislang herrschende Meinung in der Literatur – nicht sein kann. Deshalb soll die Datenerhebung im Rahmen der heimlichen Mitarbeiterüberwachung weiterhin zulässig bleiben. Aufgrund der drohenden enorm hohen Bußgelder sollten Arbeitgeber jedoch bis zu einer gerichtlichen Klärung der Frage mit dem Einsatz heimlicher Kontrollen zurückhaltend umgehen und diesen zuvor sorgfältig prüfen. Anzumerken ist ferner, dass die Pflicht zur Datensparsamkeit auch uneingeschränkt im bestehenden Arbeitsverhältnis gilt. Im Rahmen der Löschung von Daten sind dabei die Fristen, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden können beziehungsweise die zur Aufbewahrung für die Kontrolle durch Behörden erforderlich sind, zu beachten. So müssen beispielsweise Entgeltunterlagen mit sozialversicherungsrechtlichen Bezügen fünf Jahre, für den Jahresabschluss relevante Unterlagen sogar zehn Jahre aufbewahrt werden. Nicht vergessen werden darf dabei, dass es auch für bereits erhobene und gespeicherte Daten keine Übergangsregelungen gibt, sodass alle im Sinne der DSGVO und des BDSG n. F. nicht erforderlichen Daten bis zum 25. Mai 2018 gelöscht sein müssen.

Ende des Arbeitsverhältnisses

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden bestimmte Daten des ehemaligen Mitarbeiters weiterhin benötigt, um nachvertragliche Ansprüche, wie etwa aus einer betrieblichen Altersversorgung, zu erfüllen. Ausschließlich die zur Erfüllung des Anspruchs erforderlichen Daten – also nicht alle in der Personalakte gesammelten Daten – dürfen dafür gespeichert werden, wobei die Verarbeitung eingeschränkt werden sollte. Werden die Daten dagegen weder zur Abwicklung des Arbeitsverhältnisses noch eines nachvertraglichen Anspruchs benötigt, sind sie mit Ablauf der insoweit zu beachtenden Aufbewahrungsfristen zwingend zu löschen. Arbeitnehmer haben also ein Recht auf Vergessenwerden und können die Datenlöschung gemäß Art. 17 DSGVO auch aktiv verlangen. Für das Löschen elektronischer Daten genügt es dabei nicht, die Daten lediglich in den Papierkorb zu schieben und diesen zu leeren; vielmehr müssen die Daten mit Zufallsdaten so überschrieben werden, dass eine Wiederherstellung auch mithilfe von speziellen IT-Kenntnissen nicht oder jedenfalls nur schwer möglich ist. Alle Maßnahmen zur Beachtung des Datenschutzes von der Bewerberphase bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zudem (datenschutzkonform) zu dokumentieren, da die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften im Streitfall bewiesen werden muss, eine ebenfalls wesentliche Neuerung, die die DSGVO bereithält.

Ausblick

Die neue DSGVO, ergänzt um das BDSG n. F., wird für Arbeitgeber einen Einschnitt darstellen, denn bei Nichtbeachtung der Vorschriften drohen dann empfindliche Bußgelder. Der bisherige Umgang mit Bewerber- sowie Arbeitnehmerdaten muss daher grundlegend überdacht und überarbeitet werden, insbesondere in Bezug auf den einzuhaltenden Grundsatz der Datensparsamkeit. Das vollständige Ausmaß der Änderungen und der Herausforderungen ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, vielmehr sind die Leitlinien, die von der Rechtsprechung in den nächsten Jahren entwickelt werden, zu beobachten.

MEHR DAZU

Unterstützungsangebote zur DSGVO finden Sie unter www.datev.de/dsgvo-weiterbildung

Zur Autorin

KH
Katharina Haslach

Rechtsanwältin in der Kanzlei Dr. Seier & Lehmkühler GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Reutlingen, berät schwerpunktmäßig Unternehmen in arbeitsrechtlichen Fragen

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