Unternehmens- und Vermögensübertragungen - 27. April 2020

Eigentum schützen

Spätestens in Krisenzeiten sind Rechtsanwälte und Steuerberater gefragt, Möglichkeiten verantwortungsvoller Gestaltungen aufzuzeigen. Fragen zur Erb- und Schenkungsteuer, müssen beantwortet werden, auch die Errichtung einer Familiengesellschaft oder Stiftung kann relevant werden.

Unternehmens- oder Vermögensinhaber stehen gesellschaftlich und familiär in der Pflicht, auch in Krisenzeiten verantwortungsbewusst und vorausschauend zu agieren. Verantwortungsbewusstsein heißt in diesem Sinne, das Vermögen für die eigene Familie vor dem Verfall zu schützen, beispielsweise durch Nutzung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Außerdem gehört die Vorsorge für den Fall einer Erkrankung dazu, um sicherzustellen, dass die Familie handlungsfähig bleibt. Schließlich muss der Erbfall in Betracht gezogen werden, um eine ungeplante Nachfolge mit existenzbedrohenden Nachteilen zu vermeiden.

Risiken bei der Unternehmensnachfolge

Risiken und Gefahren drohen angesichts einer Krise wie der aktuellen Corona-Pandemie aus erbschaftsteuerlicher Sicht bezogen auf Unternehmensnachfolgen. Speziell die besonderen Behaltensbedingungen des § 13a Abs. 6 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) – keine Überentnahmen, kein Abbau von Arbeitsplätzen, keine Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen sowie Insolvenz als Verstoß – bedrohen Unternehmen, die vor weniger als fünf oder sieben Jahren auf eine Nachfolgegeneration übertragen wurden. Und auch auf künftige Übertragungen von Unternehmen wirkt sich die Krise aus, was wirtschaftlich umso gefährlicher ist, als das Corona-Virus uns vor Augen führt, wie unerwartet der Tod jede Planung durchkreuzen kann. Ein Rat könnte im Einzelfall sein, Pool-Verträge abzuschließen, um privilegierte Beteiligungshöhen zu perpetuieren. Infolge der Krise zu korrigierende Unternehmensbewertungen können bisherigen Planungen zuwiderlaufen, weil etwa der sogenannte 90-Prozent-Test nicht erfüllt werden kann. Sie können aber auch Chancen bieten, weil zum Beispiel der Unternehmenswert niedrig ist und Schwellenwerte wie die 26-Millionen-Grenze nicht mehr im Wege stehen.

Schenkungsteuer

Bei fast allen Vermögensgegenständen ist aktuell eine Abwertung zu beobachten, die auf die steuerliche Bewertung durchschlägt. Die zu erwartende Seitwärtsbewegung der Märkte wird diesen Trend so weit verlängern, dass eine gewisse – hoffentlich nicht zu lange – Zeit für Planungen zur Verfügung steht. Allein aus diesem Blickwinkel ist es aktuell ratsam, jetzt ohnehin geplante Vermögensübertragungen vorzunehmen. Aber selbst dann, wenn unentgeltliche Vermögensübertragungen steuer­befreit sind, wie etwa der Zugewinnausgleichsanspruch bei einem Wechsel des Güterstands, ist die aktuelle Phase niedrigerer Werte ein guter Zeitpunkt für solche Übertragungen. Denn im Ergebnis kann – die Erholung der Werte vorausgesetzt – ein größeres Volumen an Vermögen steuerfrei übertragen werden.

Erbschaftsteuer

Ist der Erbfall bereits und vermutlich unerwartet eingetreten, sollte genau geprüft werden, ob die Unwägbarkeiten der aktuellen wirtschaftlichen Situation nicht genutzt oder die Risiken zumindest abgemildert werden können. Zu denken ist zunächst an Ausschlagung eines Erbes gegen Abfindung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Gegenstand des Erwerbs und damit Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist in diesem Fall das durch die Abfindung Erworbene. Eine Alternative ist die Leistung an Erfüllung statt gemäß § 364 BGB. Als bloße Erfüllungsabrede hat sie keinen Einfluss auf den Steueranspruch. Wird der Anspruch auf ein Sachvermächtnis durch Wertpapiere erfüllt, können Wertsteigerungschancen gewahrt und beispielsweise auf einen jungen Vermächtnisnehmer, der die Erholung der Märkte sicher erleben wird, steuerfrei übertragen werden. Entsprechendes gilt auch umgekehrt. Die Möglichkeiten von Erbvergleichen und Erbauslegungsverträgen sollten stets geprüft werden. So können nicht nur Streit unter den Erben und Pflichtteilsberechtigten vermieden, sondern auch eine steuerlich optimierte Verteilung des Vermögens erreicht werden. In jedem Fall sollte geprüft werden, ob beim Finanzamt Billigkeitsmaßnahmen beantragt werden können, etwa dann, wenn sich das Vermögen nach dem Erbfall, der den eigentlichen Bewertungsstichtag bildet, extrem verringert hat oder wenn die sofortige, nicht gestundete Steuerzahlung eine unbillige Härte darstellt. Weil es angesichts der Corona-Krise keine gesetzlichen Regelungen bei der Erbschaftsteuer gibt, müssen einsichtige Finanzbeamte die Lücke schließen.

Einkommensteuer

Einkommensteuerlich kann empfehlenswert sein, Verluste im Privatvermögen zu realisieren. Die dafür notwendige Veräußerung der steuerverstrickten Wirtschaftsgüter, wie etwa Wertpapiere, Immobilien, Kunst und sonstige Wertgegenstände innerhalb der Spekulationsfrist, führt – so die Hoffnung – nicht zu einer dauerhaften Verlustrealisierung. Denn wie nach jeder Krise ist die Erholung der Märkte und Werte zu erwarten, sodass sich der Verlust tatsächlich nur steuerlich auswirkt. Dasselbe Prinzip gilt und kann genutzt werden, wenn Geldforderungen durch andere Wirtschaftsgüter erfüllt werden. Bei Pflichtteilsansprüchen, Zugewinnausgleichsforderungen und sonstigen Schenkungen kann dies der Fall sein. Es ist also nicht nur – wie oben gezeigt – möglich, mehr Vermögen zu übertragen, als nominell geschuldet wird. Der Übertragende kann zudem steuerliche Verluste generieren und damit die Vermögens­einbuße teilweise kompensieren.

Notfalltestament

Bei vielen Unternehmens- und Vermögensinhabern, die zur Risikogruppe der aktuellen Krise gehören, sind bislang keine oder nur unzureichende Regelungen zur Unternehmens- und Vermögensnachfolge getroffen worden. Das bestätigt eine Studie von Prof. Olaf Gierhake aus dem Jahr 2019. In derartigen Fällen schlagen wir ein Notfalltestament vor. Es wirkt den negativen Effekten mit Flexibilität entgegen, verursacht dabei aber kaum Prüfungs- und Gestaltungsaufwand. So kann es auch in Zeiten, in denen die Vielzahl der Probleme eine eingehende Beschäftigung mit allen Fragen verhindert, erstellt werden. Ein Notfalltestament zeichnet sich durch eine klare Erbeinsetzung aus, die größere Erbengemeinschaften vermeidet. Flankiert wird die Erbeneinsetzung durch ein sogenanntes Bestimmungs- und Verteilungsvermächtnis. Eine einfache und tragfähige Regelung zur Testamentsvollstreckung kann ebenfalls ratsam sein.

Familiengesellschaft oder Familienstiftung

Kombiniert werden kann ein Notfalltestament mit dem Einsatz einer bewährten Familiengesellschaft in der Rechtsform einer GbR, KG oder möglicherweise sogar GmbH sowie einer steuerlich optimierten, vielleicht sogar ausländischen Familienstiftung, etwa in Liechtenstein. Diese Kombination ist immer dann ratsam, wenn das Vermögen gebündelt und der Fortbestand eines Unternehmens gesichert werden sollen beziehungsweise eine Unternehmensnachfolge durch nur eine Person unrealistisch ist. Erbengemeinschaften sollten ebenso wie eine uneinheitliche Willensbildung im Unternehmen vermieden werden. Fragen der Unternehmensnachfolge sollten genauso wenig offenbleiben wie Fragen zur Versorgung der Angehörigen. Auch eine Familienstiftung kann innerhalb kürzester Zeit von Betroffenen individuell konfiguriert, errichtet und anschließend unter Einbindung von Angehörigen und Vertrauenspersonen des Betroffenen betrieben werden. Die vorliegende Lösung kann im Extremfall noch vom Krankenbett aus – mit oder ohne Einbindung von Angehörigen oder Beratern – angeordnet werden, bleibt aber bis zum Tod widerruflich und kann somit im wünschenswerten Fall der Genesung anschließend noch weitergehend optimiert werden.

Motive für den Einsatz dieser Rechtsinstitute

Für den Einsatz solcher Lösungen spricht, dass über die Familiengesellschaft oder Familienstiftung der Wille des Erblassers über das Testament sowie eine Testamentsvollstreckung hinaus fortbestehen kann. Denn der Erblasser kreiert diese Rechtsinstitute nach seinen Wünschen und gestaltet die Gremien entsprechend seiner Vorstellungen aus. Auch auf die Besetzung kann er einwirken. Familiengesellschaften werden am ehesten in Deutschland anzusiedeln sein. Auch für Familienstiftungen besteht in Deutschland ein in den hier skizzierten Fällen guter Rechtsrahmen. Ausländische, etwa liechtensteinische Stiftungen werden zu bevorzugen sein, wenn ein besonders flexibles Stiftungsregime benötigt wird und weitere Aspekte wie Asset Protection sowie die Vermeidung der Ersatzerbschaftsteuer eine tragende Rolle spielen. Gerade Liechtenstein bietet ein flexibles Stiftungsrecht, das sich besonders für Notfallgestaltungen eignet, an einem mittlerweile anerkannten Standort.

Fazit

Jeder Unternehmens- und Vermögensinhaber kann und sollte sich rüsten, auch um der Verantwortung für seine Familie und die Mitarbeiter des Unternehmens gerecht zu werden. Das Unternehmen, das Vermögen und auch das rechtliche Rahmenwerk müssen sicherstellen, dass ein plötzlicher Tod für die Vermögens- und Unternehmensnachfolger beherrschbar bleibt.

Zum Autor

IC
Dr. Iring Christopeit, LL. M.

Rechtsanwalt, Steuerberater sowie Fachanwalt für ­Erb- und für Steuerrecht, zertif. Berater für ­Unternehmensnachfolge und zertif. Testamentsvollstrecker; Partner bei Peters, Schönberger & Partner, München; Spezialist für Vermögens- und Unternehmens­nachfolgen.

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