Mitteilungspflichten - 25. September 2020

Berechtigte Akteure

Nach Einführung des Transparenzregisters ist nun auch zu klären, wer alles bei einer Familienstiftung als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen und gegenüber diesem Register zu melden ist.

Mit Wirkung zum 26. Juni 2017 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie verabschiedet, das unter anderem umfassende Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) vorsieht. Ziel und Intention sind, die Nutzung nationaler Finanzsysteme zur Terrorismusfinanzierung zu verhindern, die organisierte Kriminalität und Geldwäsche zu bekämpfen sowie die Transparenz von verschachtelten Unternehmenskonstruktionen zu erhöhen, die durch die sogenannten Panama Papers in den Fokus rückten. Hierzu wurde das Transparenzregister eingeführt, in welches die natürlichen Personen eingetragen werden sollen, die mit maßgeblicher Beteiligung hinter einem Unternehmen beziehungsweise einer Unternehmensgruppe stehen und diese kontrollieren – die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten. Stiftungen unterscheiden sich jedoch maßgeblich von anderen Unternehmenskonstruktionen, denn durch das Stiftungsgeschäft löst sich das Stiftungsvermögen vom Stifter und verselbstständigt sich. Es gibt keine Gesellschafter, die Kontrolle ausüben könnten. Die Begünstigten, etwa die Familie des Stifters, mögen zwar einen Nutzen aus dem Stiftungsvermögen ziehen, aus ihrer Position leitet sich aber keine Kontrolle über die Stiftung ab. Wer also gilt bei der Stiftung als wirtschaftlich Berechtigter?

Transparenzpflichtige Einheiten

Die Mitteilungspflicht zum Transparenzregister betrifft gemäß § 19 GwG Vereinigungen und bestimmte Rechtsgestaltungen. Vereinigungen in diesem Sinne sind alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften (§ 20 Abs. 1 GwG). Hierzu zählen insbesondere Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften, aber auch rechtsfähige Stiftungen, Vereine und Partnerschaftsgesellschaften. Als bestimmte Rechtsgestaltungen werden in § 21 GwG Trusts, nicht rechtsfähige eigennützige Stiftungen und sämtliche Rechtsgestaltungen bezeichnet, deren Funktion und Struktur diesen Einheiten entspricht.

Wirtschaftlich Berechtigter

Wirtschaftlich Berechtigter ist gemäß § 3 GwG diejenige natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die jeweilige Vereinigung steht. Denn diese Person beeinflusst letztlich die Kapitalströme, die für Zwecke der Geldwäsche sowie der Terrorismusfinanzierung umgeleitet werden können. Wirtschaftlich Berechtigter kann nur eine natürliche Person sein. Somit sind mehrstufige Beteiligungsstrukturen zu durchleuchten bis zu den hinter ihnen stehenden natürlichen Personen. Bei Vereinigungen zählt als wirtschaftlich berechtigt, wer mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Der Begriff der Kontrolle richtet sich nach § 290 Abs. 2 bis 4 Handelsgesetzbuch (HGB). Damit ist wirtschaftlich Berechtigter, wer direkt oder indirekt beherrschenden Einfluss auf die jeweilige Gesellschaft nehmen kann. Dass der Kontrollgedanke bei einer Stiftung nicht passt, ist offensichtlich: Weder gibt es Kapitalanteile noch Stimmrechte. Der Gesetzgeber hat dies bedacht und die rechtsfähigen Stiftungen von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen.

Mitteilungspflichtige Angaben

Die Mitteilung zum Transparenzregister muss Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnort des jeweilig wirtschaftlich Berechtigten enthalten sowie die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Die Übermittlung der Angaben kann nur elektronisch über das Online-Portal des Registers erfolgen.

Mitteilungsfiktion

Die Mitteilungspflicht gilt gemäß § 20 Abs. 2 GwG als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben bereits zutreffend und vollständig aus Dokumenten und Eintragungen in anderen Registern, insbesondere dem Handelsregister, ergeben, wobei deren umfassende elektronische Abrufbarkeit gewährleistet sein muss. Hierdurch sollen unnötige Mehrfachmeldungen vermieden und der Bürokratieaufwand für die Unternehmen reduziert werden.

Besonderheiten der (Familien-) Stiftung

Die rechtsfähige Stiftung als juristische Person des Privatrechts weist bereits in ihrer gesellschaftsrechtlichen Struktur Besonderheiten auf, die sie von Kapital- oder Personengesellschaften unterscheidet. So wird sie nicht von einer oder mehreren Personen gegründet, sondern entsteht durch die Anordnung (Anerkennung) der zuständigen Landesbehörde im Zuge des Stiftungsgeschäfts. Es verselbstständigt sich das gestiftete Vermögen unter einem Rechtsträger, der keine Gesellschafter und keine Mitglieder kennt. Der Stifter bestimmt zwar den Zweck im Stiftungsgeschäft, die Stiftung beziehungsweise das gestiftete Vermögen sind aber vom Stifter losgelöst und seinem Zugriff weitgehend entzogen.

Sonderregelung für rechtsfähige Stiftungen

Der Gesetzgeber hat daher eine Sonderregelung für rechtsfähige Stiftungen getroffen, die zu einer breiten Mitteilungspflicht führt. Als wirtschaftlich Berechtigte sind gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 GwG zunächst alle Mitglieder des Stiftungsvorstands mitzuteilen. Ob ein Vorstandsmitglied haupt- oder ehrenamtlich tätig wird und persönlichen Profit aus der Stiftung ziehen könnte, spielt hierbei keine Rolle. Alle Vorstandsmitglieder der Stiftung sind uneingeschränkt als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen, denn sie leiten die Stiftung und lenken die Kapitalströme. Daneben gelten gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 GwG alle als Begünstigte bestimmten Personen als wirtschaftlich Berechtigte. Laut Angaben des  Bundesverwaltungsamts (BVA) in den FAQ zum Transparenzregister sollen das die Destinäre sein, die in der Satzung namentlich als Begünstigte bezeichnet wurden oder die zumindest als solche aufgrund der Satzungsbestimmung identifizierbar sind. Bei einer Familienstiftung, die grundsätzlich eigennützig und nicht gemeinnützig ist, werden die begünstigten Personen(-Gruppen) stets ausdrücklich in der Stiftungssatzung bestimmt. Diese Regelung ist für die Mitteilungspflichten heranzuziehen. Auch bis dato nicht näher bezeichnete Begünstigte, zu deren Gunsten das Stiftungsvermögen verwaltet oder verteilt wird, sind nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 GwG mitzuteilen. Laut Angaben des Bundesverwaltungsamts (BVA) ist diese Gruppe von künftigen, noch unbekannten Begünstigten gegenüber dem Transparenzregister so zu benennen, wie sie im Stiftungsgeschäft bezeichnet wurden. Denkbar wäre dies bei einer Familienstiftung beispielsweise für die noch nicht geborenen Abkömmlinge des Stifters – je nach Ausgestaltung der Satzung. Ferner erfasst § 3 Abs. 3 Nr. 5 GwG als wirtschaftlich Berechtigte die natürlichen Personen, die beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung/-Verteilung der Stiftung nehmen können. In der Regel ist das der Stiftungsvorstand, der per se als wirtschaftlich Berechtigter gilt. Dieser Tatbestand dürfte bei einer Stiftung nur in Ausnahmefällen einschlägig sein, wenn daneben weitere Stiftungsorgane, etwa ein Stiftungsrat, existieren, die laut Satzung mit derartig weitgehenden Befugnissen ausgestattet wurden. Diese Gremien bestehen jedoch in der Regel aus mehreren Personen und unterliegen einer kollektiven Willensbildung. Es muss daher in einer nächsten Stufe anhand des Einzelfalls geprüft werden, ob einer einzelnen natürlichen Person in dem Gremium so viel Einfluss zukommt, dass sich ihr alleiniger Wille in diesem Gremium als stets beherrschend durchsetzt. Im Gegensatz dazu ist der Stifter nach Angaben des BVA nicht selbst wirtschaftlich Berechtigter, sofern er nicht in eine der vorbenannten Kategorien fällt, etwa als Begünstigter.

Beteiligung an anderen Unternehmen

Wenn eine (Familien-)Stiftung an einem anderen Unternehmen, einer transparenzpflichtigen Vereinigung im Sinne des § 20 GwG, beteiligt ist, stellt sich die Frage, wer (mittelbar) wirtschaftlich Berechtigter dieses Tochterunternehmens ist. Ein Durchregieren eines mittelbaren Gesellschafters kraft Kapital- oder Stimmrechtsmehrheit, wie es § 3 Abs. 2 GwG vorsieht, gibt es bei einer Stiftung nicht. Nach Angaben des BVA in den FAQ kommt es darauf an, ob die Stiftung erstens selbst mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte an der Tochtergesellschaft hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle auf diese ausübt und zweitens ob eine natürliche Person einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GwG auf die Stiftung ausüben kann. Diese natürliche Person, die die Stiftung beherrscht, wäre dann als wirtschaftlich Berechtigter der Tochtergesellschaft zu melden. Das soll laut BVA insbesondere dann erfolgen, wenn der Stiftungsvorstand nur aus einer einzigen natürlichen Person besteht. In allen anderen Fällen ist die Situation jedoch leider mehr als unklar. Es ist die Satzungsregelung zur Willensbildung des Vorstands als Kollegialorgan zu prüfen, ob einer einzelnen natürlichen Person so ein weitgehender Einfluss zukommt oder nicht.

Verstoß gegen die Mitteilungspflichten

Das Transparenzregister wird vom BVA geführt, das auch die zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Mitteilungspflichten ist. Verletzt eine transparenzpflichtige Gesellschaft ihre  Mitteilungspflicht, drohen sowohl ein Bußgeld (§ 56 GwG) als auch eine Veröffentlichung des Verstoßes auf der Homepage des BVA (§ 57 GwG). Das Bußgeld berechnet sich nach mehreren Faktoren: dem subjektiven Faktor (leichtfertiger oder vorsätzlicher Verstoß), dem wirtschaftlichen Faktor (Leistungsfähigkeit der Gesellschaft), der Intensität des Verstoßes (Regelverstoß oder schwerwiegender Verstoß) sowie dem Ermessen der Behörde, die Bußgeldsumme im Einzelfall aus besonderen Gründen herauf- oder herabzusetzen. Die Mindesthöhe des Bußgelds beträgt 50 Euro, die maximale Höhe liegt bei fünf Millionen Euro oder zehn Prozent des Gesamtumsatzes des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs – eine durchaus empfindliche Sanktion. Ist ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht mit einem bestandskräftigen Bußgeldbescheid geahndet worden, muss das BVA gemäß § 57 GwG diesen Bescheid auf ihrer Homepage für die Dauer von fünf Jahren veröffentlichen (naming and shaming). Bezeichnet werden darin neben der Art des Verstoßes auch die dafür verantwortlichen Personen.

Ausblick

Perspektivisch sind die Neuerungen des Änderungsgesetzes zur Fünften EU-Geldwäscherichtlinie im Blick zu behalten. Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Transparenzregister auf jedermann erweitert, indem fortan grundsätzlich kein berechtigtes Interesse mehr hierfür angeführt zu werden braucht. Schließlich rückt auch eine Vernetzung der nationalen Register zu einem europäischen Transparenz-Register die wirtschaftlich Berechtigten zunehmend ins öffentliche Rampenlicht.

MEHR DAZU

Präsenzseminar „Rechnungslegung und Prüfung von gemeinnützigen Stiftungen“, Art.-Nr. 70607

Zum Autor

AM
Dr. Anne Mushardt

Rechtsanwältin und Wirtschaftsjuristin an der Universität Bayreuth sowie Associate Partner bei Rödl & Partner am Standort Nürnberg

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