Besteuerung Fotovoltaik - 15. April 2013

Rechnet sich Sonne?

Trotz Streits der Länder über die künftige Förderung der Solarenergie ist die Popularität der Fotovoltaik-Anlagen ungebrochen. Verstärkt müssen Fragen zu deren Wirtschaftlichkeit und den steuerlichen Folgen für den Betrieb beantwortet werden.

Die USA haben sich wohl festgelegt. Auch unter dem „grünen“ Präsidenten Obama setzen die Vereinigten Staaten auf Öl als Energielieferant Nummer eins. Anders Deutschland. Spätestens seit Fukushima setzt die Politik auf die Förderung von erneuerbaren Energien. Die Länder streiten über die Finanzierung der Technologien, der Stromkunde muss mit erheblichen Preissteigerungen rechnen. Nichtsdestotrotz ist besonders die Popularität von Fotovoltaik-Anlagen (FV) ungebrochen. Dies liegt unter anderem an der nach dem EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) garantierten Einspeisevergütung.

Soweit der Anlagen­betreiber Strom in das allgemeine Stromnetz einspeist, ist er umsatzsteuerlicher Unternehmer.

Preisverfall und Einspeisevergütung

Die aktuelle Marktentwicklung der Solarbranche wird im Wesentlichen durch zwei Faktoren bestimmt – zum einen durch den Preisverfall bei der Anlagenerrichtung und zum anderen durch die Absenkung der Einspeisevergütung durch das aktualisierte EEG. So sind die Endkundenpreise für fertig installierte Aufdachanlagen bis 10 kWp (Kilowatt-Peak) seit 2006 um 64 Prozent auf 1.850 Euro pro kWp gefallen.1 Gleichzeitig wurde für 2012 die Einspeisevergütung für die Betreiber von FV-Anlagen durch das aktualisierte EEG gekappt. So gelten für Anlagen, welche ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommen wurden, folgende wesentliche Änderungen:

  • Anlagen mit einer Leistung größer 10 MWp (Megawatt-Peak) werden nicht mehr gefördert.
  • Der Eigenverbrauch wird nicht mehr vergütet.
  • Es erfolgt eine monatliche Reduzierung der Einspeisevergütung von einem Prozent gegenüber dem Vormonatswert.

Noch scheinen sich die Auswirkungen der geringeren Anschaffungskosten für den Anlagenbetreiber mit der verminderten Einspeisevergütung die Waage zu halten, die Nachfrage nach FV-Anlagen ist stabil. Die Neuinstallationen betrugen 2010 7,4 GWp (Gigawatt-Peak), 2011 7,5 GWp und von Januar bis Juli 2012 4,9 GWp.2 Es bleibt abzuwarten, wie sich der Markt zukünftig entwickelt.

Förderung von FV-Anlagen

Der Kaufpreis, die Kosten für den Aufbau oder die Erweiterung von FV-Anlagen werden durch die Programme 270 und 274 der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gefördert. Die KfW stellt langfristige, zinsgünstige Darlehen mit tilgungsfreien Anlaufjahren zur Verfügung.
Weiterhin gibt es auch individuell gestaltete Förderprogramme der einzelnen Bundesländer.
Das Umweltinstitut München e.V. stellt ein Berechnungstool3 zur Verfügung, mit dem unter Angabe von Parametern wie Anlagenleistung, Kosten der Anlage, spezifischer Stromertrag, Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Finanzierungskonditionen die individuelle Wirtschaftlichkeit einer FV-Anlage eingeschätzt werden kann. Nicht enthalten ist in der Analyse des Umweltinstituts der Kostenblock für steuerliche Beratungsleistungen.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Anlagenbetreiber erzielen in Höhe der vom Netzbetreiber gewährten Vergütung Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Dabei sind die Betriebseinnahmen aus der an den Netzbetreiber eingespeisten Leistung und der dafür gewährten Vergütung zu ermitteln. Für bis zum 31. März 2012 in Betrieb genommene Anlagen ist in die Berechnung auch die Vergütung des Netzbetreibers für den dezentral verbrauchten Strom einzubeziehen. Der Eigenverbrauch ist dabei mit dem Teilwert zu bewerten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Als Betriebsausgaben können im Wesentlichen Reparatur- und Wartungskosten, Finanzierungskosten, Versicherungsprämien und Abschreibungen geltend gemacht werden.
Da Gewerbesteuer erst bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ab 24.500 Euro anfällt, dürfte bei einer Anlage auf dem eigenen Wohnhaus in der Regel keine Gewerbesteuer zu zahlen sein. Ob eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist, kann bei der Gemeinde erfragt werden.

Für nach dem

1.4.2012

in Betrieb genommene Anlagen gibt es die Einspeisevergütung für den Eigenverbrauch nicht mehr.

Umsatzsteuer

Sobald der Anlagenbetreiber regelmäßig Strom in das allgemeine Stromnetz einspeist, ist der Anlagenbetreiber umsatzsteuerlicher Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Zu überlegen ist, ob die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch genommen werden sollte.
Bei Anlagen, die bis zum 31. März 2012 in Betrieb genommen wurden, wird umsatzsteuerrechtlich gesehen die gesamte vom Anlagenbetreiber erzeugte Leistung an den Netzbetreiber geliefert. Dies gilt unabhängig davon, wo die Elektrizität tatsächlich verbraucht wird und ob sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 33 Abs. 1 EEG oder nach § 33 Abs. 2 EEG (dezentraler Verbrauch) richtet. Soweit der dezentrale Verbrauch vergütet wird, liegt eine Rücklieferung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber vor.4

Vorsteuerabzug bei Gebäudeaufwendungen

Das bayerische Landesamt für Steuern geht mit Verfügung vom 7. August 2012 davon aus, dass ein Vorsteuerabzug aus Gebäudeaufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer FV-Anlage gegeben sein kann, auch wenn das Gebäude ansonsten nicht unternehmerisch genutzt wird. Der positive Anschein dieser Verfügung relativiert sich allerdings bei genauer Betrachtung. Grundlage für den Anteil des Vorsteuerabzugs bildet das Verhältnis einer fiktiven Dachflächenmiete x zum Vermietungsumsatz für das Gebäudeinnere. Die Finanzämter legen die fiktiven Mieten nach den Umständen des Einzelfalls fest. In der Regel werden zwei bis vier Euro für jeden Quadratmeter FV-genutzter Dachfläche angesetzt. In den meisten Fällen kommt es bei dieser Berechnung zu keinem oder nur zu einem unwesentlichen Vorsteuerabzug.

Fazit

Die Wirtschaftlichkeit einer FV-Anlage hängt von der nach dem EEG garantierten Einspeisevergütung, den Kosten der Installation und der Finanzierung ab. Bei der Berechnung hilft das Tool des Umweltinstituts München. Darüber hinaus sind insbesondere die umsatzsteuerlichen Auswirkungen ins Kalkül zu ziehen.

Besteuerung von Fotovoltaik

Beispiel
(Einspeisevergütung Stand Juni 2011)
Euro
Lieferung Anlagenbetreiber an Netzbetreiber
Vergütung eingespeister Strom
(20.000 kWh x 0,2874 Euro/kWh)
5.748
Vergütung Eigenverbrauch (5.000 kWh x 0,1236 Euro/kWh) 618
Zwischensumme (Entgelt nach EEG) 6.366
Erhöhung für den Eigenverbrauch (5.000 x 0,1638 Euro/kWh) 819
Bemessungsgrundlage 7.185
Umsatzsteuer 19 % 1.365,15
Rücklieferung Netzbetreiber an Anlagenbetreiber
Bemessungsgrundlage
(5.000 kWh x 0,1638 Euro/kWh)
819
Umsatzsteuer 19 % 155,61
Der Anlagenbetreiber bekommt 7.575,54 Euro (6.366 Euro zzgl. 1.365,15 USt abzgl. 155,61 Euro USt Rücklieferung vom Netzbetreiber) ausgezahlt.5 Er meldet in seiner Umsatzsteuervoranmeldung Umsatzsteuer in Höhe von 1.365,15 Euro. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die Rücklieferung kann nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden, falls der dezentral verbrauchte Strom privat oder für umsatzsteuerfreie Zwecke verwendet wird. Wurde die FV-Anlage ab dem 1. April 2012 in Betrieb genommen, gibt es die Einspeisevergütung für den Eigenverbrauch nicht mehr. Es entfällt somit die Berechnung des Eigenverbrauchs.

Siehe Bundesverband Solarwirtschaft e.V., Statistische Zahlen der deutschen Solarstrombranche (Photovoltaik), http://www.solarwirtschaft.de/fileadmin/media/pdf/bsw_solar_fakten_pv.pdf, September 2012.
Siehe Bundesverband Solarwirtschaft e.V., Entwicklung des deutschen PV-Marktes Jan-Jul 2012, http://www.solarwirtschaft.de/fileadmin/media/pdf/BNetzA_0107_kurz.pdf, Stand 03.09.2012.
Http://umweltinstitut.org/energie&klima/wirtschaftlichkeit-von-solaranlagen/wirtschaftlichkeit- von-photovoltaik-anlagen-461.htm.
Siehe 2.5. Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).
5 Beispiel siehe Heinz Flügge, Energie und Steuern im Blickpunkt der aktuellen Rechtslage, LSWB, Oktober 2012, und Moorkamp in NWB 35/2011.

Zur Autorin

Carola Czech

Steuerberaterin bei HLB Linn Goppold Treuhand GmbH, München, Teamleiterin
und Leiterin des Fachbereichs Umsatzsteuer.

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