PostModG - 19. Dezember 2024

Neue Frist beachten

Mit dem 2024 verabschiedeten Postrechtsmodernisierungsgesetz soll das Postrecht von 1997 grundlegend überarbeitet und an die Bedürfnisse der heutigen Zeit angepasst werden. Geändert wurde auch die Bekanntgabefiktion von Verwaltungsakten.

Eine zentrale Änderung im Postwesen betrifft die Laufzeitvorgaben für Briefe ab dem 1. Januar 2025. Mussten Briefe im Jahresdurchschnitt bisher mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 Prozent am zweiten Werktag und von 99 Prozent am dritten Werktag nach dem Absenden bei der Empfängerin oder dem Empfänger ankommen, gelten diese Werte ab 2025 für den dritten beziehungsweise vierten Werktag. Zugestellt werden Briefe aber weiterhin an sechs Tagen in der Woche.

Änderung der Abgabenordnung

Aufgrund der verlängerten Brieflaufzeit musste die in der Abgabenordnung (AO) geregelte Bekanntgabefiktion angepasst werden, da sie auf den Postlaufzeiten beruht. Das Finanzamt gibt Verwaltungsakte, wie etwa Steuerbescheide, üblicherweise mit einfachem Brief durch die Post bekannt. Für die Bekanntgabe galt die in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO enthaltene und widerlegbare Fiktion, dass der Verwaltungsakt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post – im Inland – beim Empfänger eingeht. Die Verlängerung der Brieflaufzeit führt dazu, dass als Folgeänderung die bisherige gesetzliche Bekanntgabevermutung von drei auf vier Kalendertage nach Absendung angepasst wird. Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Die Einspruchsfrist bleibt unberührt. Bei Anpassung der AO war geplant, eine Bekanntgabe von Verwaltungsakten auch an Samstagen einzuführen, was nach Kritik des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) vom Gesetzgeber aber wieder gestrichen wurde. Somit bleibt es dabei: Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, verschiebt sich der Fristablauf nach § 108 Abs. 3 AO auf den Ablauf des nächsten Werktages. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe verlängert sich auch auf den nächsten Werktag, wenn sich durch die Fiktion ein Zugang am Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag ergibt. Auch wenn der Steuerpflichtige den Bescheid früher erhalten haben sollte, bleibt es bei der Bekanntgabefiktion am vierten Tag. Ein vom Finanzamt mit einfachem Brief per Post aufgegebener Steuerbescheid gilt fortan am vierten Tag als bekannt gegeben.

Einspruchsfrist

Die Einspruchsfrist beginnt am darauffolgenden Tag und beträgt grundsätzlich einen Monat. Die Frist beginnt um 0:00 Uhr des nächsten Tages und endet einen Monat später um 24:00 Uhr. Beginnt eine Frist zum Beispiel am Ersten eines Monats um 0:00 Uhr, endet die Monatsfrist immer am letzten Tag des Monats um 24:00 Uhr. Eine Ausnahme greift nur, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Dann verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. Fehlt bei einer Monatsfrist der für ihren Ablauf maßgebende Tag (29.02. oder der 31. eines Monats), endet die Frist am letzten Tag dieses Monats um 24:00 Uhr.

Beispiele nach bisheriger Dreitagesfiktion

Ein Steuerbescheid ging am Dienstag, den 4. Juni 2024, zur Post. Freitag, der 7. Juni, war der dritte Tag seit Aufgabe bei der Post. Aufgrund der Fiktion galt der Bescheid am 7. Juni beim Empfänger als zugestellt. Die Einspruchsfrist von einem Monat würde am 7. Juli 2024 geendet haben, einem Sonntag, und verschob sich damit auf Montag, den 8. Juli 2024. Wäre der Steuerbescheid hingegen am Mittwoch, den 5. Juni 2024, zur Post gegeben worden, wäre der dritte Tag ein Samstag gewesen, der 8. Juni 2024. Die Bekanntgabe hätte sich auf Montag, den 10. Juni 2024, verlängert. Die Einspruchsfrist von einem Monat endete folglich am 10. Juli 2024.
Ein Steuerbescheid ging am Dienstag, den 4. Juni 2024, zur Post. Am Freitag, den 7. Juni 2024, war der dritte Tag seit Aufgabe bei der Post. Der Brief erreichte den Empfänger aber bereits am Mittwoch, den 5. Juni 2024. Aufgrund der Bekanntgabefiktion galt der Brief dennoch erst am Freitag als zugestellt und bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist von einem Monat endete folglich am 8. Juli 2024.

Beispiele nach der Viertagesfiktion

Ein Steuerbescheid geht am Montag, den 3. Februar 2025, zur Post. Der vierte Tag wäre der Freitag, der 7. Februar 2025. Aufgrund der Fiktion gilt der Bescheid an diesem Tag beim Empfänger als eingegangen und bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist von einem Monat endet daher am Freitag, den 7. März 2025.
Ein Steuerbescheid geht am Dienstag, den 4. Februar 2025, zur Post. Der vierte Tag wäre Samstag, der 8. Februar 2025. Der Bescheid gilt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 108 Abs. 3 AO erst am Montag, den 10. Februar 2025, als bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist endet folglich mit Ablauf des 10. März 2025.
Der Steuerpflichtige X ist von Mecklenburg-Vorpommern nach Bayern in die Nähe von Regensburg gezogen. Das Finanzamt Rostock gibt den Einkommensteuerbescheid am Montag, den 11. August 2025, zur Post. Nach Zustellfiktion würde der Bescheid am 15. August 2025 an den Wohnsitz von X in Bayern als zugestellt und bekannt gegeben gelten. Dies ist aber ein Feiertag in Bayern (Mariä Himmelfahrt). Daher verschiebt sich die Bekanntgabe auf Montag, den 18. August 2025. Die Einspruchsfrist beim Finanzamt Rostock beginnt am Dienstag, den 19. August 2025, und endet nach einem Monat am Freitag, den 19. September 2025.

Zu den Autoren

LG
Liane Grebe

Rechtsanwältin bei Ecovis am Standort in Rostock

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NL
Nicole Lunowa

Office-Assistentin bei Ecovis am Standort in Rostock

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