CO2-Kostenaufteilungsgesetz - 3. November 2022

Kosten gerecht verteilen

Mit neuen Vorschriften will der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen Mieter und Vermieter bei der Aufteilung der CO2-Kosten erreichen. Ob die geplante Lenkungswirkung mit dem Ziel, Treibhausgase zu reduzieren, greift, bleibt abzuwarten.

Der Klimaschutz zählt zu den politischen Schwerpunkten der Europäischen Union (EU). Mit dem Emissionshandel und der Klimaschutzverordnung wurden zwei zentrale Instrumente zur Minderung von Treibhausgasemissionen entwickelt. Ein wesentlicher Anteil dieser Treibhausgase geht auf die Produktion von Kohlenstoffdioxid bei der Nutzung von Gebäuden für Heizung und Warmwasser zurück. Nach Angaben von Verbraucherzentralen entfallen auf Gebäude etwa 35 Prozent des Energieverbrauchs in Deutschland. Sie sind damit verantwortlich für circa 120 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr. Eine Umsetzung der CO2-Bepreisung erfolgte in Deutschland im Rahmen des Klimapakets über das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG). Mit dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) sollen nunmehr zum 1. Januar 2023 die damit einhergehenden Belastungen der Verbraucher in einem Stufenmodell auf Vermieter und Mieter verteilt werden. Ziel der EU-Verordnungen sowie der gesetzlichen Umsetzung in Deutschland soll eine politische Lenkungswirkung sein, Treibhausgase durch energetische Maßnahmen und eine generelle Verminderung fossiler Brennstoffe zu reduzieren.

Zertifikatshandel

Mit dem BEHG wird zu diesem Zweck der Handel mit Emissionszertifikaten geregelt. Das Gesetz legt unter anderem die jährliche Emissionsmenge fest, und, wie die Preise der Zertifikate geregelt werden. Ein Zertifikat entspricht dabei 1 Tonne CO2 (§ 3 Abs. 2 BEHG). Die Berechnung des Anteils an Kohlendioxid erfolgt nach Emissionsfaktoren der jeweiligen Brennstoffe in Kilogramm pro MWh Heizenergie, die sich aus Durchführungsverordnungen zum BEHG ergeben. Die Kosten sind vom Brennstoffhändler zu entrichten und werden über den Preis der Heizmittel an die Verbraucher weitergegeben. Es wurde hierzu beginnend mit dem Jahr 2021 zunächst ein Preis von 25 Euro je Emissionszertifikat oder 1 Tonne CO2 angesetzt, der sich in den folgenden Jahren jeweils um fünf Euro erhöhen sollte. Ab 2026 ist vorgesehen, den Preis an den Börsenhandel zu koppeln, der den Preiskorridor von 55-65 Euro weder unter- noch überschreiten darf. Aufgrund der aktuellen dramatischen Entwicklung der Heizkosten erwägt die Bundesregierung gegenwärtig, die Kosten für die Zertifikate stabil zu halten und Preissteigerungen auszusetzen.

Beteiligung der Vermieter

Nachdem die CO2-Kosten in den Brennstoffkosten enthalten sind, wurden sie bisher nach dem jeweiligen vertraglichen Modell über die Heizkostenabrechnung oder die Pauschalen eins zu eins an die Mieter weitergegeben. Mit dem CO2KostAufG soll der Vermieter an den Emissionen von Kohlendioxid beteiligt werden, um Anreize dafür zu schaffen, die Gebäude energetisch zu sanieren und die Heizungen auf erneuerbare Energien umzustellen. Das Gesetz steht kurz vor der Verabschiedung, der Bundesrat hatte nur wenige kleinere Vorschläge für Veränderungen angemerkt.

Stufenmodell

Die Kosten für die CO2-Emissionen, die bei der Verbrennung des Heizmittels entstehen werden nun ausdrücklich aus der Umlage nach der Heizkostenverordnung ausgenommen und dem CO2KostAufG zugewiesen. Ziel ist es, den Vermieter je nach energetischen Stand des Gebäudes und der Heizanlage an der Verursachung von Kohlendioxid zu beteiligen. Hierfür ist ein Stufenmodell vorgesehen, das sich danach richtet, wie viel Kilogramm CO2 bei der Wärmeerzeugung in dem Gebäude oder der Wohnung entsteht. Richtwert ist, wieviel kg CO2 pro m2 und Jahr (kg CO2/m2/annum) in dem Gebäude oder der Wohnung verbraucht wird. In der Anlage zum CO2KostAufG findet sich ein Stufenmodell, nach welchem Mieter und Vermieter in 10 Prozent Schritten unterschiedlich an den Kosten der Kohlendioxidemissionen beteiligt werden. Bei einem Verbrauch unterhalb von 12 kg CO2-Emissionen pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr (0-Energiehaus) wird der Vermieter aufgrund der Energieeffizienz des Gebäudes an den Kosten nicht beteiligt, der Mieter trägt 100 Prozent der dann entsprechend geringen Kosten. Im umgekehrten Fall einer Kohlenstoffdioxidemissionen über 52 kg CO2 pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr trägt der Mieter zehn Prozent und der Vermieter 90 Prozent der Kosten.

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich des Gesetzes sind grundsätzlich alle Gebäude, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, für die nach dem BEHG Emissionsfaktoren festgelegt sind. Ausgenommen von der Anwendung des Gesetzes sind die Fälle von § 11 Heizkostenverordnung. Ausnahmen sind unter anderem

  • Gebäude mit sehr geringem Heizwärmebedarf,
  • Gebäude, die nur mit unverhältnismäßigen Aufwand mit Verbrauchserfassungsgeräten ausgestattet werden können,
  • Gebäude, die vor 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann sowie

Pflege- und Studentenheime und vergleichbare Einrichtungen.

Aufgrund von teilweise überschneidenden Regelungen könnte es hier nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgrund von Irritationen über die richtige Anwendung der Vorschriften zu einem Nachbesserungsbedarf kommen. Der Vermieter ist berechtigt, seinen Anteil an den CO2-Kosten um die Hälfte zu kürzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder der Wärmeversorgung entgegenstehen, etwa im Falle von denkmalschutzrechtlichen Beschränkungen.

Umlageberechnung

Zur Ermittlung der Kosten hat der Brennstofflieferant die Menge der Brennstoffemissionen sowie den dafür anfallenden Preisbestandteil an den Heizkosten auf seinen Rechnungen auszuweisen. Der Vermieter ermittelt anhand dessen in der jährlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in kg Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Dieser Wert wird zur Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen mit der Anlage zum Gesetz abgeglichen und eingestuft. Die Umlage der Kosten erfolgt in der Regel über die Heizkostenabrechnung. Der Vermieter ermittelt die auf die Kohlendioxidemissionen entfallenden Kosten und zieht hiervon seinen eigenen Anteil ab. Den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil hat er gesondert auszuweisen und berechnet die Kosten über die Regelungen der Heizkostenverordnung. Versäumt der Vermieter, dem Mieter gegenüber die Kosten, die Einstufung des Gebäudes sowie die Berechnungsgrundlagen auszuweisen, darf der Mieter seine Heizkosten um drei Prozent kürzen.

Erstattungsanspruch

Auch Vermieter von Wohnungen, in denen sich der Mieter selbst mit Wärme beziehungsweise Warmwasser versorgt, sind betroffen. Versorgt sich der Mieter etwa über eine Gasetagenheizung selbst mit Wärme oder Warmwasser, hat auch hier der Lieferant den Anteil der Brennstoffemissionen in Kilogramm Kohlendioxid und den Preisbestandteil dieser Kosten an der Gesamtsumme auszuweisen. Mit diesen Werten kann wiederum die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung nach der Anlage zum CO2KostAufG vorgenommen werden. Der Mieter ist berechtigt, die danach berechneten Kosten vom Vermieter erstattet zu verlangen. Er muss dazu den Erstattungsanspruch innerhalb von sechs Monaten nach Abrechnung des Lieferanten in Textform gegenüber dem Vermieter geltend machen. Soweit der Vermieter zur Abrechnung der übrigen Betriebskosten gegenüber dem Mieter vertraglich verpflichtet ist, kann er die Kosten dort verrechnen. Andernfalls hat er die Kosten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten zu erstatten.

Gewerbemiete

Für Gebäude, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen, konnte sich der Gesetzgeber nicht zu einem Stufenmodell durchringen. Die Gewerbemiete ist daher von der anteiligen Beteiligung des Vermieters nach dem Wirkungsgrad energetische Maßnahmen bislang ausgenommen. Hierfür stünden nach der Begründung des Gesetzes nicht ausreichend Daten zur Verfügung. Aus diesem Grund werden vorerst die CO2-Kosten jeweils zu 50 % auf den Mieter und den Vermieter verteilt. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter sich selbst mit Wärme oder Warmwasser versorgt. Ein Steuerungseffekt soll für den Vermieter in der Motivation zur energetischen Sanierung der Gebäudehülle bestehen und für den Mieter in der Reduzierung der Heizkosten im Allgemeinen. Die Abrechnung soll wiederum entsprechend der Heizkostenverordnung erfolgen. Gerade im Bereich der Gewerbemiete, in dem große Potenziale der Energieeinsparung liegen verhält sich das Gesetz damit indifferent und wählt einen schlecht begründeten Mittelweg.

Schwierigkeiten bei Sonderfällen

Die Umsetzung der insgesamt durch die verschiedenen Gesetze und Ausführungsbestimmungen nicht auf den ersten Blick transparenten CO2-Einpreisung auf das Mietverhältnis wird voraussichtlich in den meisten Fällen keine unüberwindbaren Schwierigkeiten bieten. Die relevanten Daten muss der Lieferant der Heizmittel auf der Rechnung ausweisen, so dass der Vermieter in der Lage sein sollte, die weitere Berechnung vorzunehmen und offen zu legen. Schwierigkeiten sind bei Sonderfällen wie der Wärmeerzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplung zu erwarten oder, wenn bereits nach der Heizkostenverordnung eine Abweichung vom Standardmodell vorlag.

Resümee

Ob die erhoffte Lenkungswirkung durch die Kostenverteilung erzielt wird, bleibt abzuwarten. Da derzeit die Preise für Heizmittel ebenso rasant steigen, wie die Kosten für neue Heizungen oder energieeinsparende bauliche Veränderungen, ist zweifelhaft, ob nicht vielmehr die Kostenkalkulation über die Umlage von Modernisierungsmaßnahmen auf die Mieter einen größeren Effekt erzielen kann. Dies ist aber eher für größere institutionelle Vermieter attraktiv. Kleinere Vermieter könnten trotz der CO2-Bepreisung auch wegen des derzeitigen Wegfalls von Fördermaßnahmen vor den hohen Investitionskosten für energetische Maßnahmen zurückschrecken.

Zum Autor

OR
Oliver Rosbach

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Wohnungseigentums- und Mietrecht in Nürnberg

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