Als aktuell einziger steuerlich geförderter Versorgungsweg ergibt diese Anlageform für die Altersvorsorge von Selbstständigen inzwischen eine hervorragende Rendite.
Unter dem Begriff Selbstständige werden nachfolgend diejenigen Selbstständigen betrachtet, die weder im System der gesetzlichen Rentenversicherung noch in einem berufsständischen Versorgungswerk oder in der Landwirtschaftlichen Alterskasse pflichtversichert sind. Ist keine Verpflichtung zur Altersvorsorge gegeben, erfolgt das Ansparen für das Alter auf freiwilliger Basis. Oft führt dies jedoch dazu, dass die oder der Selbstständige die Vorsorge für das Alter verschiebt oder verdrängt. Die Konsequenz daraus ist entweder eine starke Einschränkung des Lebensstandards im Alter oder ein unfreiwillig verlängertes Arbeitsleben. Um dieses Problem zu vermeiden, soll aufgezeigt werden, wie ein Selbstständiger seine Altersvorsorge effizient gestalten kann.
Denkbare Anlageformen
Anlageformen, wie etwa Aktien(fonds), Anleihen, Immobilien, und Rohstoffe (etwa Gold oder Silber) oder auch private Rentenversicherungen sind ebenfalls eine Form der Altersvorsorge. Diese Möglichkeiten der Vorsorge bestehen bereits seit Jahrzehnten und besitzen nach wie vor ihren Stellenwert. Auch eine freiwillige Einzahlung in die gesetzliche Rente ist für Selbstständige möglich. Ob dies sinnvoll ist, muss jeder für sich gemäß seiner Einschätzung hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung der gesetzlichen Rente selbst entscheiden. Nachfolgend soll jedoch die Basisrente mit ihren Vor- und Nachteilen aufgezeigt werden, da sie noch weniger bekannt ist. Die Basisrente, auch Rürup-Rente genannt, wurde ursprünglich als geförderte Altersvorsorgeform für Selbstständige konzipiert, da die anderen staatlich geförderten Vorsorgeformen wie die Riester-Rente und die betriebliche Altersversorgung (bAV) für diese Berufsgruppe nicht zugänglich waren und sind. Vor allem die steuerlichen Vorteile machen diese Art der Altersvorsorge für Selbstständige noch interessanter. Dank dem Wachstumschancengesetz steigt die Besteuerung in der Rentenphase langsamer als geplant. Erst ab 2058 müssen 100 Prozent versteuert werden. Beiträge zur Basisrente können bereits seit 2023 wie in Schicht 2 (bAV und Riester-Rente) zu 100 Prozent abgesetzt werden. Der steuerlich absetzbare Beitrag in Schicht 1 ist inzwischen auf beachtliche 27.566 beziehungsweise 55.132 Euro (ledig beziehungsweise zusammenveranlagt) gestiegen. Wie sich diese Vorteile im Detail ergeben, wird nachfolgend erklärt.
Anlageform der Schicht 1
Die Basisrente gehört steuerlich zur Schicht 1, in der sich neben ihr noch die gesetzliche Rentenversicherung, die Landwirtschaftliche Alterskasse und die beruflichen Versorgungswerke befinden. Die Beiträge zu diesen Versorgungswegen stellen die Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Die Altersvorsorgeaufwendungen besitzen 2024 einen Höchstbetrag für Ledige von 27.566 Euro und für zusammenveranlagte Verheiratete von 55.132 Euro (§ 10 Abs. 3 EStG). Dabei werden bei der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl die Arbeitnehmer als auch die Arbeitgeberbeiträge angerechnet. Dringend zu beachten ist die sogenannte fiktive Beitragsanrechnung, die sowohl bei Beamten als auch bei Gesellschafter- Geschäftsführern (GGF) und Vorständen in Kraft tritt, die bereits eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente – egal, ob arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert – erworben haben. Dies bedeutet, dass hier fiktiv Beiträge zu den Altersvorsorgeaufwendungen hinzugerechnet werden. Bezüge oder das GGF-Gehalt multipliziert mit 18,6 Prozent ergibt eine fiktive Anrechnung, wobei die Bezüge oder das Gehalt auf maximal 89.400 Euro (entspricht BBG Ost) gedeckelt werden.
Fallbeispiele
Betragen die Bezüge 30.000 Euro, werden 30.000 Euro mit 18,6 Prozent multipliziert und ergeben 5.580 Euro fiktiv in der Schicht 1 als Altersvorsorgeaufwendungen angerechnet. Beträgt das Gehalt eines GGF, der bereits Ansprüche aus einer bAV erworben hat, in diesem Jahr 98.000 Euro, werden 89.400 Euro mit 18,6 Prozent multipliziert und ergeben 16.628,40 Euro fiktiv in der Schicht 1 als Altersvorsorgeaufwendungen angerechnet (§ 10 Abs. 3 EStG). Die staatliche Förderung bei der Basisrente ist denkbar einfach konzipiert. Beiträge können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden und wirken steuermindernd. Waren Beiträge in der Basisrente 2005 nur zu 60 Prozent als Sonderausgabe steuerlich absetzbar, sind es 2024 bereits 100 Prozent (§ 10 Abs. 3 EStG). Eigentlich sollte die Absetzbarkeit pro Jahr um zwei Prozentpunkte bis 2025 steigen, wodurch 2023 erst 96 Prozent und 2024 98 Prozent erreicht gewesen wären. Aber im Jahressteuergesetz 2022 wurde beschlossen, dass die Beiträge der Schicht 1 bereits ab 2023 zu 100 Prozent absetzbar sind.
Steuerliche Absetzbarkeit und Besteuerungsanteil der Schicht 1
Im Gegenzug wird die Rente bei Bezug gemäß § 22 Nr. 1 S. 3a, aa) EStG besteuert. Bei Renteneintritt im Jahr 2024 beträgt der Besteuerungsanteil 83 Prozent; daher bleibt der absolute Betrag, der sich aus den 17 Prozent der Rentenleistung des Jahres nach Rentenbeginn ergibt, dauerhaft auch in den Folgejahren steuerfrei. Der steuerpflichtige Teil ist mit dem individuellen Steuersatz zu veranlagen. Durch das Wachstumschancengesetz hat sich auch bei der Besteuerung von Schicht 1 eine Verbesserung ergeben. Obgleich diese Änderung bisher noch wenig Aufmerksamkeit erzeugt hat, spielt sie für die Altersvorsorge im Rahmen der Schicht 1 und insbesondere für die Basisrente eine wesentliche Rolle, da sie eine Streckung des Besteuerungsanteils bis 2058 beinhaltet. Bisher sollte der Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 S. 3a, aa) EStG bereits 2040 den Wert von 100 Prozent erreichen – nun geschieht dies erst ab 2058. Erreicht wird dies, indem ab 2023 der Besteuerungsanteil nur noch in 0,5-Prozent-Schritten gesteigert wird (bisher in 1-Prozent-Schritten). Dies ist durchaus bedeutend, da der Besteuerungsanteil einen Freibetrag festlegt, der lebenslang gilt.
Beispiel zum Wachstumschancengesetz
Fazit
Die Basisrente ist aktuell der einzige Versorgungsweg für die Altersvorsorge von Selbstständigen, der steuerlich gefördert wird. Durch die inzwischen üppige steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge von 100 Prozent ergibt sich hier inzwischen eine hervorragende Rendite.