VVBG - 26. September 2024

Doppelt hält besser

Das Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz ist neben dem Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz ein weiterer Schritt, um Deutschlands Status als Geldwäscheparadies endlich zu beenden.

Kriminelle Organisationen beziehungsweise Einzelpersonen haben in der jüngsten Vergangenheit wiederholt versucht, Vermögenswerte aus illegalen Quellen in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen, was Deutschland unter anderem den zweifelhaften Ruf eines Geldwäscheparadieses bescherte. Der Entwurf des Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetzes (VVBG) ist neben dem Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) ein bedeutender Schritt im Kampf gegen Finanzkriminalität, um die Integrität des Wirtschafts- und Finanzsystems vor der Verschleierung und Einbringung inkriminierter Vermögenswerte zu schützen. Das VVBG ist noch nicht in Kraft getreten. Derzeit liegt ein Referentenentwurf vor, der noch ein Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss.

Verdächtiges Vermögen identifizieren

Das VVBG zielt darauf ab, ein neues Instrument für Finanzermittlungen in Bezug auf verdächtige Vermögensgegenstände zu schaffen; die Aufdeckung und Verhinderung einer Verschleierung von Vermögenswerten ist vordringlichstes Ziel. Das Gesetz soll sicherstellen, dass verdächtige Vermögenswerte identifiziert und deren Herkünfte nachvollzogen werden können. Dies soll durch die Einrichtung eines Ermittlungszentrums Vermögensverschleierung erreicht werden, das innerhalb des neuen Bundesamts zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) angesiedelt ist. Insoweit ergänzen sich das VVBG und das FKBG beziehungsweise stellen komplementäre Gesetzesvorhaben dar.

Abgrenzung FKBG/VVBG

Beide Gesetze zielen letztendlich auf den Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanzstandorts Deutschland ab, in dem Finanzkriminalität effektiver bekämpft werden soll. Während das VVBG administrative Vermögensermittlungen bis hin zur Anordnung des Eigentumsentzugs ermöglicht, wenn etwa der Besitzer oder Berechtigte nicht nachgewiesen werden kann, zielt das FKBG darauf ab, Finanzkriminalität umfassend zu bekämpfen, insbesondere Geldwäsche und illegale Finanzströme. Dieses Gesetz sieht die Einrichtung des neuen BBF vor, das unter anderem auch das Ermittlungszentrum Vermögensverschleierung umfasst. Zudem wird ein Follow-the-Money-Ansatz verfolgt, um Kriminelle und sanktionierte Personen effektiver zu verfolgen. Während das VVBG also speziell auf die Aufdeckung und Verhinderung einer Verschleierung von Vermögenswerten abzielt, verfolgt das FKBG einen breiteren Ansatz zur Bekämpfung von Finanzkriminalität, einschließlich der Schaffung neuer Strukturen und Methoden zur Verfolgung von Geldwäsche und anderen illegalen Finanzaktivitäten. Das FKBG gibt sozusagen den großen Rahmen vor und wird durch das VVBG in Bezug auf die Verhinderung einer Vermögensverschleierung ausgefüllt. Für Geldwäsche ist gerade die Einschleusung von Vermögenswerten aus illegalen Quellen unter Verschleierung ihrer Herkunft charakteristisch. Gleichzeitig stellt genau diese Komponente derzeit die Ermittlungsbehörden in der Praxis vor große Herausforderungen. Deshalb soll das Ermittlungszentrum mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet werden, um verdächtige Vermögenswerte zu identifizieren und zu verfolgen:

  • Durchführung detaillierter Finanzermittlungen und Analysen, um verdächtige Vermögenswerte zu identifizieren
  • Enge Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Behörden, um den Austausch von Informationen und die Koordination von Maßnahmen zu verbessern.
  • Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Prävention und Aufklärung über die Risiken der Vermögensverschleierung

Sanktionen nach dem VVBG

Das VVBG sieht verschiedene Strafen vor, um die Verschleierung von Vermögenswerten zu bekämpfen. Nachfolgend sind einige der möglichen Sanktionen kurz skizziert:

  • Personen, die gegen das VVBG verstoßen, können mit Geldbußen belegt werden. Die Höhe der Geldbuße hängt von der Schwere des Verstoßes ab.
  • In schweren Fällen können Freiheitsstrafen verhängt werden. Die Dauer der Strafe richtet sich nach der Schwere des Vergehens und den geltenden Gesetzen.
  • Wenn jemand Vermögenswerte verschleiert hat, können diese eingezogen werden. Dies bedeutet, dass die betreffenden Vermögenswerte konfisziert werden, um den Schaden zu begrenzen und die Straftat zu ahnden.
  • Personen, die wiederholt gegen das VVBG verstoßen haben, können Berufsverbote auferlegt werden. Dies kann bedeuten, dass sie bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausüben dürfen

Allerdings sind auch Milderungsmöglichkeiten beziehungsweise Ausnahmen zur Verhängung einer Strafe möglich. So kann als Milderungsgrund angesehen werden, wenn jemand mit den Ermittlungen kooperiert und Informationen über verschleierte Vermögenswerte bereitstellt. Es bleibt abzuwarten, ob es ähnlich wie im Kartellrecht zu einem Wettbewerb der Hinweisgeberinnen und -geber kommen wird, wo dem zeitlich frühesten, kooperationsbereiten (Mit-)Täter ein Strafbonus in Aussicht gestellt werden wird. Als gesichert dürfte anzunehmen sein, dass nicht jede Art von Kooperation für die Erlangung eines Strafbonus ausreichen wird, sondern das Informationsmaterial eine gewisse Qualität aufweisen muss. So werden Informationen, die zur Auffindung von Beweisen führen, die sonst schwer zu erlangen wären, sicherlich von größerem Interesse für die Ermittlungsbehörden sein als Hinweise zu Tatsachen, die offensichtlich sind oder auch auf andere Art und Weise in Erfahrung gebracht werden könnten. Des Weiteren versteht es sich von selbst, dass nur die Bereitstellung vollständiger Informationen zu dem erwähnten Strafbonus führen kann. Schließlich wird es auch entscheidend sein, wann die Kooperation mit den Ermittlungsbehörden erfolgt. Eine frühzeitige Kooperation, umgehend nach Kenntnis von den Ermittlungen, wird positiver zu bewerten sein als eine Kooperation zu einem Zeitpunkt, zu dem dem Täter schlichtweg keine andere Möglichkeit mehr bleibt, als zu kooperieren. Es gilt somit: Je früher, vollständiger und genauer die Informationen an die Ermittlungsbehörden erfolgen, desto eher wird von einer strafmildernden Kooperation auszugehen sein. Und wenn die Kooperation zur Auffindung von Beweisen führt, die sonst schwer zu erlangen wären, wird dies sicherlich positiv berücksichtigt.

Kritische Stimmen

Das VVBG hat aber auch einige Kritikpunkte hervorgerufen, die nicht unerwähnt bleiben sollen. So bestehen Bedenken zum Datenschutz, da befürchtet wird, dass die erweiterten Befugnisse des Ermittlungszentrums zu einer Verletzung der Privatsphäre führen könnten. Denn die umfangreichen Ermittlungs- und Überwachungsmaßnahmen würden dazu führen, dass sensible persönliche Daten ohne ausreichenden Schutz gesammelt und verarbeitet werden. Darüber hinaus wird befürchtet, dass die Umsetzung des VVBG zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand führen könnte. Die Einrichtung neuer Behörden sowie die Koordination zwischen verschiedenen nationalen und internationalen Stellen könnten die Effizienz beeinträchtigen und zusätzliche Kosten verursachen. Durch lange Koordinationsverfahren zwischen den Behörden könnte vielmehr das Gegenteil von dem eintreten, was man eigentlich bezweckt; anstatt einer schlagfertigen und schnellen Ermittlungsarbeit wird eine schwerfällige Behördenstruktur mit langwierigen Kommunikationswegen geschaffen. Einige Experten warnen zudem davor, dass das VVBG zu Rechtsunsicherheit führen könnte. Die genauen Kriterien und Verfahren zur Identifizierung und Verfolgung verdächtiger Vermögenswerte könnten unklar sein, was zu Unsicherheiten bei der Anwendung des Gesetzes führen würde. Schließlich gibt es auch Bedenken zu möglichen negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft. Strengere Vorschriften und Kontrollen könnten die Geschäftstätigkeit erschweren und Investitionen behindern, insbesondere wenn legitime Unternehmen fälschlicherweise ins Visier geraten. Der Reputationsschaden, der dadurch entstünde, hätte für diese Unternehmen bestandsgefährdende Ausmaße.

Fazit und Ausblick

Die angesprochenen Kritiken zeigen, wie wichtig es ist, bei der Umsetzung des VVBG ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Bekämpfung von Finanzkriminalität und dem Schutz der individuellen Rechte beziehungsweise der wirtschaftlichen Freiheit zu finden. Insgesamt aber ist das VVBG ein wichtiger Schritt, um die Integrität des Finanzsystems zu schützen und die Bekämpfung von Finanzkriminalität zu intensivieren. Es bleibt abzuwarten, wie effektiv die Umsetzung dieses Gesetzes in der Praxis sein wird und welche weiteren Maßnahmen erforderlich sein könnten, um die Ziele des VVBG vollständig zu erreichen.

Zur Autorin

CV
Dr. Christine Varga-Zschau

Rechtsanwältin und Associate Partner bei Rödl & Partner in ­Nürnberg. Sie ist Geldwäschebeauftragte sowie für das Team ­Prävention und Verteidigung im Bereich Wirtschafts-, Zoll- und Steuerstrafrecht tätig.

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