Bei der Förderung von Elektrofahrzeugen kommt es durch das in diesem Jahr in Kraft getretene Wachstumschancengesetz leider nur zu einem kleinen Update bei den steuerlichen Maßnahmen. Grund dafür sind finanzielle Kürzungen nach einem wahren Marathon im Gesetzgebungsverfahren.
Angesichts der drängenden Herausforderungen des Klimawandels ist es unabdingbar, dass die Bundesregierung durch gesetzgeberische Maßnahmen Impulse schafft, um die Unternehmen bei der Transformation zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu unterstützen. Diese Maßnahmen sind essenziell, um eine nachhaltige Entwicklung in verschiedenen Sektoren zu fördern, insbesondere im Bereich der Mobilität. Derartige Impulse könnten nicht nur dem technologischen Fortschritt dienen sowie umweltfreundliche Fahrzeuge einer breiteren Bevölkerungsschicht zugänglich machen, sondern würden auch die Notwendigkeit reflektieren, in saubere Technologien zu investieren, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern.
Förderung umweltfreundlicherer Verkehrsmittel
Im Hinblick auf die wachsende Bedeutung des Umweltschutzes und der Nachhaltigkeit im Verkehrssektor würden nicht zuletzt der Bruttopreisdeckel für Elektrofahrzeuge sowie die Abschaffung der Mindestreichweitenanforderung bei Hybridfahrzeugen entscheidende Maßnahmen darstellen, um den Übergang zu grüneren Transportalternativen zu beschleunigen.
Bruttopreisdeckel für E- und Brennstoffzellenfahrzeuge
Gemäß der Ein-Prozent-Regelung für die private Nutzung von betrieblichen Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen wird lediglich ein Viertel des Bruttolistenpreises beziehungsweise der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen als Bemessungsgrundlage herangezogen. Diese Regelung galt bisher nur für Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von maximal 60.000 Euro. Um die Nachfrage zu steigern, die Ziele für nachhaltige Mobilität zu unterstützen sowie die gestiegenen Anschaffungskosten dieser Fahrzeuge angemessen zu berücksichtigen, steigt nun der Höchstbetrag von 60.000 auf 70.000 Euro. Im Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz waren noch 80.000 Euro vorgesehen. Diese Anpassung gilt auch für die Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die neue Bestimmung, die am 28. März 2024 mit der Verabschiedung des Gesetzes in Kraft trat, gilt für Elektroautos, die ab dem 31. Dezember 2023 erworben wurden beziehungsweise werden.
Reichweitengrenze für Hybridfahrzeuge
Nach der bisher gültigen Regelung konnte bei der privaten Verwendung eines betrieblichen Hybridautos, dessen CO2-Emissionen unter 50 Gramm pro Kilometer liegen oder das eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern erreicht, die Bemessungsgrundlage zur Hälfte angesetzt werden. Diese Möglichkeit, die Bemessungsgrundlage bei einer elektrischen Reichweite von mindestens 80 Kilometern zu reduzieren, stand im Gesetzesentwurf zum Wachstumschancengesetz noch zur Diskussion. Entsprechend zu diesem Vorhaben war es geplant, die Hinzurechnungen von Miet- und Pachtzinsen zu modifizieren. Ursprünglich hätte diese Änderung auch Hybridautos betroffen, die nach dem 31. Dezember 2024 gekauft worden wären. Allerdings wurde dieser Teil im Gesetzgebungsverfahren gestrichen und leider nicht verabschiedet.
Auswirkungen derartiger Maßnahmen
Die Förderung erschwinglicher Elektro- und effizienter Hybridfahrzeuge trägt nicht nur zur Reduzierung von CO2-Emissionen bei, sondern wird in der Folge auch die Forschung zu fortschrittlicher Batterie- und Elektromotorentechnologie stärken. Dies kann zu längeren elektrischen Reichweiten führen, was Autofahrer dazu ermutigt, vermehrt Elektrofahrzeuge zu erwerben und somit die CO2-Emissionen weiter zu reduzieren. Darüber hinaus sorgt eine derartige Anpassung auch dafür, die Vorgaben der Europäischen Union (EU) für die Einhaltung strengerer Umweltstandards im Verkehrssektor zu erfüllen. Die wirtschaftlichen Aspekte der Förderung sind ebenfalls bedeutend, da sie die Automobilindustrie zu Investitionen in nachhaltige Technologien anregen kann, was langfristige Vorteile auch im internationalen Wettbewerb mit sich bringt. Die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen muss zudem reduziert werden, um die Energieversorgung mit Blick auf die Zukunft zu sichern und die Umwelt zu schützen. Die Beschleunigung des Übergangs zur Elektromobilität würde durch entsprechende Regelungen dazu führen, dass reine Elektrofahrzeuge, die in der Regel noch geringere CO2-Emissionen aufweisen als Hybridfahrzeuge, schneller verbreitet werden. Durch die Anpassung des Bruttolistenpreises bei den Elektrofahrzeugen wird explizit die Absicht verfolgt, die nachhaltige Mobilität für eine breitere Bevölkerungsschicht erschwinglich zu machen und diese nicht als Luxusgut zu positionieren. Überschwere und große Fahrzeuge würden sinnvollerweise von den ertragsteuerlichen Begünstigungen ausgeschlossen werden.
Steuerrechtliche Einordnung
Die vom Gesetzgeber beschlossene Erhöhung des Bruttolistenpreisdeckels von 60.000 auf 70.000 Euro steht der Intention des Gesetzgebers nicht entgegen, sondern spiegelt lediglich die allgemeine Steigerung der Anschaffungskosten wider. Dementsprechend wird durch die Begrenzung für förderfähige Fahrzeuge unter anderem auch eine effiziente Verwendung von Steuergeldern gewährleistet, da staatliche Mittel gezielter eingesetzt werden und eine breitere Verteilung der Förderung möglich ist. Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wurde die Mindestreichweitenregelung für Hybrid-Pkw jedoch nicht aufgehoben. Die Beibehaltung wirft ernsthafte Bedenken über die Effektivität der steuerlichen Anreize zur Förderung des Klimaschutzes auf. Denn durch diese Regelung werden auch zukünftig größere, schwerere und somit klimaschädlichere Fahrzeuge begünstigt, was im Widerspruch zu den ursprünglichen Zielen steht, mit denen eine signifikante Reduktion der CO2-Emissionen durch den verstärkten Einsatz von umweltfreundlicheren Alternativen angestrebt wurde. Diese Entscheidung untergräbt das Potenzial der Steuerpolitik als ein Instrument zur Bekämpfung der Klimakrise. Ferner ist kritisch zu hinterfragen, weshalb die speziellen einkommensteuerlichen Bestimmungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge für umsatzsteuerliche Zwecke außer Acht gelassen wurden. Für die private Nutzung des Pkw wird die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage nicht entsprechend halbiert oder auf ein Viertel reduziert. Aufgrund der Harmonisierung der Umsatzsteuer in der EU dürfen inländische Regelungen jedoch nicht gegen das höherrangige Recht der EU verstoßen. Eine Prüfung der Gesetzeskonformität und somit ein höherer Verfahrensaufwand wären unvermeidbar. Eine Anpassung dieser Vorschrift hätte erhebliches Potenzial, die steuerliche Belastung sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen über alle Steuerarten hinweg zu reduzieren. Eine solche Maßnahme könnte sowohl der Umweltpolitik als auch den wirtschaftlichen Interessen dienen, indem sie die Nutzung emissionsarmer Fahrzeuge weiter fördert. Wäre das nicht im Interesse der EU und ihres Green Deals?
Steuerliche Vorteile beim Laden von Elektrofahrzeugen
In Anbetracht des zunehmenden Marktanteils der Elektrofahrzeuge lohnt es sich, auch einen Blick auf die steuerliche Behandlung des Ladevorgangs zu werfen. Die steuerlichen Regelungen für das Laden von E-Autos am Arbeitsplatz, die Bereitstellung von Ladeinfrastrukturen (Wallboxen) durch den Arbeitgeber sowie die Nutzung von monatlichen Pauschbeträgen sind zentral für die Förderung des nachhaltigen Verkehrs.
Aufladen am Arbeitsplatz des Mitarbeiters
Arbeitgeber können ihren Angestellten das Aufladen sowohl für private als auch für Firmenautos am Arbeitsplatz steuerfrei anbieten. Diese Steuerbefreiung ist nicht auf eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen oder einen Höchstbetrag beschränkt. Voraussetzung ist, dass das Aufladen an betrieblichen Standorten des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens erfolgt.
Ladevorrichtung am Wohnsitz des Arbeitnehmers
Darüber hinaus können Unternehmen ihren Mitarbeitern die Wallboxen für die private Nutzung zu Hause zur Verfügung stellen. Die Überlassung bleibt steuerfrei, sofern die Ladeinfrastruktur im Eigentum des Arbeitgebers verbleibt und der Nutzungsvorteil zusätzlich zum vereinbarten Entgelt gewährt wird. Dieser für den Arbeitnehmer geldwerte Vorteil ist nicht nur steuerfrei, sondern auch von der Sozialversicherungspflicht befreit. Falls die Ladeinfrastruktur jedoch an den Mitarbeiter verschenkt werden sollte, kann der sich daraus ergebende geldwerte Vorteil pauschal mit 25 Prozent der Besteuerung unterworfen werden.
Pauschbeträge für privat getragene Ladungskosten
Alternativ kommt ein Laden des Dienstautos auf Kosten des Arbeitnehmers in Betracht. Wenn ein Arbeitnehmer sein für private Zwecke überlassenes Dienstfahrzeug zu Hause auf seine Kosten auflädt, kann er dafür eine steuerfreie Kostenpauschale vom Arbeitgeber erhalten. Normalerweise ist hierfür ein Beleg über den verbrauchten Strom erforderlich, was in der Regel nur mit einem separaten Zähler oder einer geeichten Ladestation realisierbar ist, wobei zudem eine klare Trennung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung notwendig wäre. Um diese Komplexität zu umgehen, stellt der Gesetzgeber alternativ monatliche Pauschalen zur Wahl, die sowohl von der Lohnsteuer als auch von Sozialversicherungsbeiträgen befreit sind. Seit 2021 gelten die Sätze in der nachfolgenden Tabelle.
Rechtliche Würdigung
Die vorgestellten steuerlichen Vergünstigungen tragen wesentlich zur Unterstützung umweltschonender Verkehrsformen bei. Dennoch wird die Angemessenheit der für den Ladevorgang bestimmten Pauschbeträge vor dem Hintergrund der wachsenden Kosten für die Stromerzeugung kontrovers diskutiert. Es ist von grundlegender Bedeutung, diese Beträge regelmäßig zu evaluieren und anzupassen, um sicherzustellen, dass sie weiterhin sowohl ökonomischen als auch ökologischen Ansprüchen gerecht werden.
Fazit und Ausblick
Die aktuellen steuerlichen Erleichterungen für das Aufladen von (Hybrid-)Elektroautos sowie die Anpassungen der Förderbedingungen für diese Fahrzeuge sind weitere Schritte auf dem Weg zur Beschleunigung des Übergangs zu nachhaltiger Mobilität. Diese Maßnahmen tragen effektiv zur Reduzierung von CO2- Emissionen bei, fördern technologischen Fortschritt und machen umweltfreundliche Fahrzeuge einer breiteren Bevölkerungsschicht zugänglich. Sie reflektieren zudem die Notwendigkeit, in saubere Technologien zu investieren und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, was sowohl der Umwelt als auch der Wirtschaft langfristig zugutekommt. Trotz der positiven Entwicklungen bleibt jedoch festzuhalten, dass das aktuelle steuerliche Rahmenwerk noch weiter ausgeschöpft werden könnte, um den Klimaschutz entscheidend voranzutreiben. Mit Blick auf den ursprünglichen Gesetzesentwurf zum Wachstumschancengesetz bleibt kritisch anzumerken, dass die Bundesregierung unter anderem mit der Entscheidung, die Reichweitengrenze bei Hybridautos beizubehalten und die geplante Klimaschutzinvestitionsprämie zu streichen, sich selbst wirksamen Mitteln für den Klimaschutz entzogen hat. Abschließend ist festzuhalten, dass eine fortlaufende Anpassung des Steuerrechts einen entscheidenden Beitrag leisten kann, um den Klimaschutz zu fördern und die Transformation der Wirtschaft effektiv zu unterstützen.
MEHR DAZU
DATEV-Fachbuch „Firmenwagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“