Leiharbeit und Steuern - 20. Dezember 2013

Orientierungspunkt

Bei einer Arbeit­nehmer­überlassung stellen sich nicht nur diverse arbeits­rechtliche Fragen. Vielmehr sind auch spezielle steuer- und sozial­versicherungs­rechtliche ­Aspekte zu berücksichtigen.

Arbeitnehmer­überlassung liegt im Trend. Unternehmen nutzen sie, um personelle Engpässe auszugleichen. Den Arbeitsuchenden bietet sie die Chance, wieder in die Erwerbstätigkeit einzusteigen. Voraussetzung sind Prüfung und Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Und insoweit von Bedeutung ist nicht nur das Arbeitnehmer­über­lassungsgesetz (AÜG) zur Regelung von arbeitsrechtlichen Fragen. Bei Personal­dienst­leistungen greifen zudem auch das Ein­kommen­steuergesetz (EStG) und gegebenenfalls weitere Gesetze wie das Aufent­halts­gesetz (AufenthG), das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und Doppel­besteuerungsabkommen.

Lohnsteuer

Bei einer unerlaubten Arbeit­nehmer­über­lassung haftet grund­sätzlich der Entleiher.

Grund­sätzlich ist der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer [§ 38 Abs. 2 Satz 1 Ein­kommen­steuer­gesetz (EStG)]. Die Besonderheit der Arbeit­nehmer­überlassung im Lohn­steuer­recht liegt aber in der ausgedehnten Lohn­steuer­haftung für den Entleiher (§ 42d Abs. 6 EStG).
Bei der erlaubten Überlassung nach § 1 AÜG scheidet sie aus, sofern die steuer- und sozial­versicherungs­rechtlichen Melde- und Mit­wirkungs­pflichten beachtet werden.
Bei einer unerlaubten Arbeit­nehmer­überlassung (Verleiher hat keine Erlaubnis zum Arbeit­nehmer­verleih) haftet grund­sätzlich der Entleiher. Die Haftung ist auf die Zeit der Überlassung beschränkt. Sie richtet sich nach den arbeits­rechtlichen Verein­barungen. Die Haftung des Entleihers richtet sich zudem nach denselben Grundsätzen wie die Haftung des Arbeitgebers und scheidet erst aus, wenn der Verleiher als Arbeitgeber nicht haften würde.
Inländische Verleiher haben als Arbeitgeber sowohl bei der erlaubnis­pflichtigen Arbeitnehmer­überlassung (§ 1 Abs. 1 AÜG) als auch bei der nicht erlaubnis­pflichtigen gelegentlichen Überlassung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG) die gesetzliche Verpflichtung, den Lohnsteuerabzug vorzunehmen [§ 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG, R 38.3 Abs. 1 Satz 1 Lohnsteuer-Richtlinie (LStR)].
Im Ausland ansässige Verleiher sind – vorbehaltlich gegebenenfalls anders­lautender Regelungen in Doppel­besteuerungs­abkommen – nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 EStG dazu verpflichtet, den Lohnsteuerabzug in Deutschland vorzunehmen.
Besitzt der Verleiher keine Erlaubnis zum Arbeitnehmer­verleih, ist er dennoch steuer­rechtlich Arbeitgeber. Die Regelung des § 10 Abs. 1 AÜG, die bei unerlaubter Arbeit­nehmer­überlassung den Entleiher als Arbeitgeber bestimmt, ist steuerlich nicht maßgeblich.
Wird hingegen bei einer unerlaubten Arbeit­nehmer­überlassung das Arbeits­entgelt vom Entleiher direkt an den Leiharbeitnehmer bezahlt, gilt er jedoch steuerrechtlich als Arbeitgeber (R 19.1 Satz 6 LStR).

Sozialversicherung

Der Leiharbeitnehmer unterliegt der Sozial­versicherungs­pflicht. Bei der erlaubten Arbeitnehmer­überlassung hat der Verleiher als Arbeitgeber die Pflicht, den Gesamt­sozial­versicherungs­beitrag und den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung abzuführen sowie die sozial­versicherungs­rechtlichen Melde- und Auf­zeich­nungs­pflichten zu übernehmen.
Der Entleiher haftet aber nachrangig für diese Beiträge. Bei unerlaubter Überlassung wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer angenommen, sodass den Entleiher die Pflicht zur Zahlung des Gesamt­sozial­versicherungs­beitrags trifft. Zahlt in diesem Fall der Verleiher das Arbeitsentgelt jedoch weiterhin direkt an den Leiharbeitnehmer, ist er als Verleiher auch zur Abführung des Gesamt­sozial­versicherungs­beitrags verpflichtet.

Umsatzsteuer

Die Arbeitnehmer­überlassung gegen Entgelt erfolgt umsatz­steuer­rechtlich im Rahmen eines Leistungs­austauschs. Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) (B2B-Leistungen). Abzugrenzen hiervon sind Freistellungen durch den Arbeitgeber auch gegen Erstattung von Aufwendungen wie Lohnkosten und Sozial­versicherungs­beiträgen (zum Beispiel Einsätze bei der Feuerwehr). Bestimmte Personal­gestellungen sind zudem nach § 4 Nr. 27 UStG steuerfrei.
Daneben sind die Grundsätze zur sogenannten Material­beistellung [vgl. Abschnitt 3.8 Abs. 2 bis 4 Umsatzsteuer-Anwendungs­erlass (UStAE)] bei der Abgrenzung zwischen steuerbarer und nicht steuerbarer Leistung bei der Beistellung von Personal des Auftraggebers im Rahmen der Ausführung von Lieferungen und Leistungen zu beachten (Abschnitt 1.1 Abs. 6 und 7 UStAE).

Reisekosten

Leih­arbeit­nehmer üben typischer­weise eine Auswärts­tätigkeit im steuer­recht­lichen Sinn aus.

Leiharbeitnehmer üben typischer­weise eine Auswärts­tätig­keit im steuer­recht­lichen Sinn aus. Sie verfügen nach den Urteilen des Bundes­finanzhofs vom 17. Juni 2010 und vom 15. Mai 2013 (VI R 18/12) oftmals nicht über eine regel­mäßige Arbeits­stätte, das heißt, das Reise­kosten­recht kommt zur Anwendung.
Die ab 2014 gültige Neuregelung des Reise­kosten­rechts ersetzt den Begriff „regel­mäßige Arbeits­stätte“ durch den Begriff „erste Tätig­keits­stätte“.
Letztere liegt vor, wenn der Arbeitnehmer gemäß arbeits­rechtlicher Ver­einbarungen dauerhaft einer Tätig­keits­stätte zugeordnet ist. Hiervon ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des Leih­arbeits­verhält­nisses oder über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten an einer Tätigkeits­stätte des Entleihers tätig werden soll. Für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber können die Auswirkungen der Gesetzes­änderung gravierend sein, eine Überprüfung im Einzelfall ist unerlässlich.

Fazit

Die Arbeitnehmer­überlassung gewinnt – entgegen dem vermeintlichen Trend – an Bedeutung. Das zeigen auch die jüngsten Berichte in den Medien zum Thema Werkverträge. Bereits in der Vergangenheit kam es zu einer Sensibilisierung der Prüfer für diesen Bereich bei Betriebs- und Sozial­versicherungs­prüfungen und somit zu einem erhöhten Entdeckungs­risiko bei Verstößen.
Daher ist die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben sowohl durch den Verleiher als auch den Entleiher wichtiger denn je.

Zum Autor

Ralf Hövemeyer

Steuerberater und Inhaber der Steuerkanzlei Hövemeyer in Dettingen/Erms

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