- 21. August 2018

Online-Promis und das Finanzamt

Sie sind schön, hip und immer auf der Jagd nach neuen Likes und Followern. Influencer – Blogger, Youtuber und Instagrammer – feiern sich selbst gerne als Rockstars der digitalisierten Welt. Die erfolgreichsten verdienen nach eigenen Angaben mehrere Tausend Euro – allein auf Instagram pro Bild. Versteht sich. Aber auch die Online-Stars und -Sternchen müssen Steuern…

Die eigenen Inhalte auf Plattformen wie Instagram oder Youtube zu monetarisieren, scheint kinderleicht zu sein. Wenn aber nicht nur Bekannte und Freunde folgen, sollte man vorsichtig sein. Denn steigt die Anzahl der Follower, kommen schnell die ersten Anfragen für Backlinks, bezahlte Artikel oder verlinkte Werbeanzeigen. Das Geld nimmt jeder gerne mit. Allerspätestens jetzt sollte an das Finanzamt gedacht werden.

Denn werden Einkünfte erzielt, die den Grundfreibetrag übersteigen, muss eine Einkommensteuererklärung erstellt werden. Dieser beträgt in diesem Jahr 9.000 Euro. Das gilt auch für minderjährige Blogger. Wenn Ihr 14-jähriger Sohn einen eigenen Youtube-Kanal hat und über 9.000 Euro jährlich an Einnahmen erzielt, muss für ihn eine Steuererklärung abgegeben werden.

Rocket Science: Hobby oder Gewerbe?

Ertragsteuerlich ist ausschlaggebend, ob man beabsichtigt, Gewinne zu erzielen: Danach kann es sich entweder um

  • Liebhaberei (Hobby)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • oder selbstständige Arbeit (Freiberufler)

handeln.

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach Paragraph 18 Einkommensteuergesetz liegen vor, wenn es sich um eine künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit handelt. Fehlt es an der künstlerischen Tätigkeit, ist von gewerblichen Einkünften auszugehen. Diese Grenzziehung ist gerade bei Videos auf Youtube und Instagram schwierig.

Entscheidend wird es, wenn Einkünfte über 24.500 Euro erzielt werden, denn ein Gewerbetreibender muss dann Gewerbesteuer entrichten, ein Freiberufler hingegen nicht. Ganz wichtig ist es, von Anfang an Belege zu sammeln, um Kosten gewinnmindernd absetzen zu können. Dazu zählen zum Beispiel die Rechnungen von Kamera, Laptop oder auch die Reisekosten.

Events und Geschenke

Zu den Einkünften zählen auch:

  • Sachzuwendungen (zum Beispiel Kosmetik, Bücher, Brettspiele) oder
  • Einladungen zu Events

Und wie bekommt das Finanzamt davon Wind?

Prüfen die Finanzbehörden Unternehmen, die zum Beispiel Kosmetik oder Bücher an Blogger zu Werbezwecken schicken, werden diese auch auf die entsprechenden Blogger aufmerksam.

Nicht ohne Steuerberater

Sprechen Sie als Steuerberater Ihre Mandanten gezielt an. Das können Mandanten sein, die ihr Geld online verdienen. Aber auch Unternehmen, die Werbung bei Bloggern schalten oder ihnen Werbemittel zusenden. Hier empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche Beratung.

Und zum Schluss wie immer: like, share und comment!

Mehr zum Thema finden Sie in LEXinform Steuern oder LEXinform Steuern/Recht/Wirtschaft im Dokument „Gelten für den Social-Media-Bereich besondere steuerliche Aspekte?“ (Dok.-Nr. 0653488) und im Dokument „Liebhaberei“ (Dok.-Nr. 0630540) im geschützten Bereich.

Zur Autorin

Monika Stuart-Houghton

Redaktion DATEV magazin

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