Sanierungsinstrumente - 24. September 2015

Nie ohne Plan B

Die neuen, gestärkten sowie ausgebauten Möglichkeiten zur Rettung von Unternehmen sind in der öffentlichen Wahrnehmung mittlerweile weitgehend anerkannt.

Der (Steuer-)Berater sollte keine allzu große Scheu vor der Anwendung beziehungsweise Begleitung der insolvenzrechtlichen Instrumente haben. Gerade der Insolvenzplan verdient eine ernsthafte Einbindung in die jeweiligen Überlegungen. Unsere Kanzlei hat bereits bei ver­schie­denen Insolvenzplanverfahren mitgewirkt. Dabei waren große wie auch kleine beziehungsweise kleinste Betriebe tangiert. Daraus folgt, dass nicht nur die großen Betriebe die Chancen der Insolvenzplansanierung nutzen können. Grundsätzlich gilt: Ist Plan A, der die operative Sanierung betrifft, letztlich gescheitert, muss Plan B greifen, bei dem es entscheidend auf die Faktoren Zeit, Geld und Konzept ankommt, wie die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen.

Fallbeispiele

  1. Ein kleines Dienstleistungsunternehmen konnte durch die Aufnahme eines neuen (stillen) Mitgesellschafters, der bereit war, 150.000 Euro zu investieren, vor der Insolvenz gerettet werden. Es kam zu keiner Zerschlagung, sondern der ursprüngliche Unternehmer, nun Mitunternehmer, führte den Betrieb weiter. Alle Rechtsverhältnisse konnten erhalten werden, sodass neben dem Schuldenschnitt und dem neuen Mitunternehmer ziemlich alles so blieb wie zuvor. Ohne rechtzeitige Insolvenzplaninitiative aber wäre das Unternehmen unweigerlich liquidiert worden und die weitere Zukunft des Unternehmers beziehungsweise seiner Kunden sicherlich ungewiss geblieben. Hier war insbesondere der Faktor Geld für Plan B so ausreichend dimensioniert, dass rasch eine Einigung mit den Gläubigern erlangt werden konnte.
  2. Bei einem Großunternehmen, das seine Aufträge im Bereich öffentlicher Ausschreibungen akquirierte, konnte durch den Insolvenzplan der Rechtsträger mittels eines Schuldenschnitts und des Einstiegs ­eines neuen Mehrheitsgesellschafters saniert werden. Eine erneute Ausschreibung der Aufträge wurde vermieden, vorhandene Aufträge gingen nicht verloren, und der ursprüngliche Rechtsträger blieb erhalten. Faktor Konzept für Plan B war hier gegenüber einer Zerschlagung unschlagbar.
  3. Ein großes Unternehmen wurde trotz sicher anmutender Sanierungsprognose doch noch zum Abwicklungsfall, weil die relevanten Großgläubiger in der Kürze der Zeit nicht von einem Wiedererstarken des dann als saniert geltenden Unternehmens überzeugt werden konnten. Faktor Zeit für Plan B war hier zu knapp bemessen. Ergo sollte auch bei Unternehmen, die für eine Eigenverwaltung infrage kommen, Plan B in Form eines Insolvenzplans rechtzeitig vorbereitet werden. Denn nach Beantragung des Insolvenzverfahrens werden Kräfte freigesetzt, die manchmal nur noch gelenkt werden können, wenn zuvor eine weitreichende Vorbereitung beziehungsweise Vorbesprechung erfolgte.

Unterstützung durch die DATEV-Software

Zwar gibt es bei der DATEV nicht das ultimative Sanierungs-Tool für alle Fälle, aber die Vielzahl der verschiedenen Programmanwendungen ermöglicht es dem kundigen (Steuer-)Berater, die richtige Mischung der Anwendungen zur Erfüllung seiner Aufgaben zusammenzustellen. Neben der betriebswirtschaftlichen Analyse (BWA) kommt zunächst die frühzeitige Einführung einer Kostenstellenrechnung in Betracht, um stärkere und schwächere Unternehmensbereiche voneinander abzugrenzen. Da eine effektive Kostenstellenrechnung Zeit für Vorbereitung sowie Umsetzung benötigt, ist dieses Instrument frühzeitig in Erwägung zu ziehen. Im Rahmen der Wirtschaftsberatung sollten dann die Tools der Planungsrechnung Anwendung finden. Neben der Kostenstellenanalyse ist der Soll-Ist-Vergleich wichtig für den konkreten Fortschritt der Sanierung. Dabei ist ein Zeitpunkt zu definieren, der als Übergang auf Sanierungsplan B bezeichnet wird. Mittels Soll-Ist-Abgleichen lässt sich dieser Zeitpunkt festlegen und bei seinem Eintritt auch konkret benennen.
Zum Bereich der Planungs-Tools gehört auch eine DATEV-Programm­anwendung, die im Rahmen der Sanierung weitreichende Bedeutung erlangt: die Liquiditätsplanung. Viele (Steuer-)Berater haben hiermit kaum Erfahrung, da eine taugliche Liquiditätsplanung sehr weitreichende Informationen über den Ablauf des Unternehmens erfordert und daher zeitaufwendig und teuer ist. Da auch die meisten Unternehmer in diesem Bereich wenig Ahnung haben, besteht die Gefahr, dass weder Berater noch Mandant frühzeitig Erkenntnisse über alsbaldige Engpässe auf dem Radar haben. Oft sind dann hektische Sofortmaßnahmen die Folge, was aber bei den (sa­nie­rungs­be­tei­ligten) Banken nicht den besten Eindruck macht. Folglich ist der Liquiditätsplan bei einer seriösen Sanierungsbegleitung ein Must-have. Der Mandant ist gut beraten, wenn er hierfür Geld investiert. Und der steuerliche Berater ist gut aufgestellt, wenn er dafür geschultes Personal vorhält.
Ein weiterer Vorteil ergibt sich im Bereich DATEV-Software durch Unternehmen online. Damit können die Belege im Unternehmen verbleiben, während der (Steuer-)Berater bereits unter­monatig Daten erfasst. Das beschleunigt die Erlangung und Bereitstellung von Ergebnissen. Im Anfangsstadium einer Krise wird man vielleicht sagen, dass es ausreichend ist, die Buchhaltung im Monatsrhythmus auszuwerten. Das kann so sein. Wenn jedoch für das Unternehmen die heiße Phase der Entscheidung beginnt, sind aktuelle Zahlen oft das Zünglein an der Waage. Hier kann der (Steuer-)Berater punkten, indem er nicht auf mehrere Wochen alte Zahlen verweisen muss; vor allem, wenn die Frage diskutiert wird, ob die eingetretene Insolvenz mit deren Öf­fent­lich­keits­wir­kung bereits einen großen Schaden im Umsatzverlauf angerichtet hat. Eine Aussage zum tatsächlichen Umsatz beziehungsweise der Kundenfrequenz in der Vorwoche kann hier sichere Entscheidungsgrundlagen liefern, auf die es unter Umständen ankommt.

Fazit

Mit der Insolvenzordnung und den DATEV-Programmen sind hierzulande die rechtlichen und technischen Möglichkeiten für eine weitgehend erfolgreiche Sanierung gegeben. Ziel muss sein, früher als bisher auch Plan B aktiv in den eigenen Beratungshorizont aufzunehmen. Gegenüber dem Mandanten sind Berührungsängste vor den rechtlichen Instrumentarien durch praktische Erfahrungen abzubauen. Erfahrene Kollegen (Rechtsanwälte beziehungsweise Steuerberater) können hier zur Unterstützung flankierend mit eingebunden werden, was das eigene Netzwerk dann inhaltlich zum Wohle der Mandantschaft erweitert.

Video: Sanieren statt liquidieren

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Sehen Sie, dass ein Insolvenzverfahren nicht automatisch bedeutet, das Mandat zu verlieren.

Zum Autor

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Andreas Nägelein

Steuerberater in der Kanzlei Wohlleber mit Standorten in Haßfurt und Nürnberg, zuständig für die steuerliche Betreuung in Insolvenzverfahren

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