Liquidation - 20. Dezember 2013

Nicht zu lange warten

In vielen Fällen kann eine Insolvenz vermieden­ ­werden, wenn rechtzeitig eine Liquidation ­durchgeführt wird.

Nach dem vorläufigen Ergebnis des Statistischen Bundesamtes haben im März 2013 rund 3.250 Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften (UG) ihr Gewerbe abgemeldet. Im Wesentlichen sind es zwei Gründe, die zu ihrer Liquidation führen. Zum einen aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafter, zum anderen wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder Ablehnung eines solchen Verfahrens mangels Masse. Im letzteren Fall bleibt es dabei, dass die Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften zu liquidieren ist. In der Beratungspraxis ist häufig zu beobachten, dass Gesellschafter und Geschäftsführer den Zeitpunkt verpassen, an dem eine ordnungsgemäße Liquidation noch möglich ist. Da eine Regel-Liquidation nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes nur bei denjenigen Gesell­schaften anzuraten ist, die über aus­reichendes Vermögen zur Begleichung der Ver­bind­lich­keiten der Gesellschaften und Kosten des Liqui­dations­ver­fahrens verfügen, verbleibt vielmals nur der oft vermeidbare Gang in die Insolvenz.

Bestattungsunternehmen

Zahlreiche Gesell­schafter und Geschäfts­führer wählen dann den Weg über ein soge­nanntes Be­stattungs­­unternehmen.

Zahlreiche Gesell­schafter und Geschäfts­führer wählen dann den Weg über ein soge­nanntes Be­stattungs­unternehmen in der Hoffnung, ins­be­sondere eine per­sönliche Haftung zu vermeiden. Die Angebote sind viel­fältig und reichen von der einfachen Sitz­ver­legung bis hin zur Um­wandlung in eine Limited nach englischem Recht. Im Einzel­fall kann dies gut gehen. Allerdings ist dringend zu empfehlen, ein solches Risiko nicht einzugehen. Häufig übersehen Gesell­schafter und Geschäfts­führer, dass die Pflichten nach dem GmbH-Gesetz auch für sie als Alt­gesell­schafter bzw. Geschäftsführer bestehen bleiben. Das gilt vor allem für die In­solvenz­antrags­pflicht. Im Fall der Führungslosigkeit der Gesellschaft ist nach § 15a Abs. 3 Insolvenzordnung (InsO) der Gesellschafter zur Antragstellung verpflichtet. Selbst wenn, bei Einhaltung der gesetzlichen Regelungen, die Firmenbestattung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich zulässig ist, so sind die straf- und zivilrechtlichen Haftungsrisiken jedenfalls immanent. Sofern also noch Vermögen vorhanden ist, sollte der Weg über die Liquidation, andernfalls über die Insolvenz gewählt werden. Auch die Insolvenz eröffnet insbesondere aufgrund der Neuregelungen durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) viele Möglichkeiten, die Gesellschaft abzuwickeln und den persönlichen Schaden für Gesellschafter und Geschäftsführer zu begrenzen.

Phasen der Liquidation

Bei entsprechender Vorbereitung und Unterstützung durch externe Steuerberater und Rechtsanwälte kann eine Liquidation erfolgreich durchgeführt werden. Die Liquidation selbst ist im GmbH-Gesetz zwar nur rudimentär geregelt (im Wesentlichen §§ 60 ff. GmbHG), doch gibt das Gesetz zumindest den Ablauf einer Liquidation grob vor. Darüber hinaus enthalten zwischenzeitlich die meisten Gesellschaftsverträge und Satzungen Regelungen für den Fall einer Liquidation. Die Liquidation selbst lässt sich vereinfacht in drei Phasen unterteilen.

Antragsphase

Wie bereits oben erwähnt beginnt das Verfahren in der Regel mit dem Auflösungsbeschluss der Gesellschafter (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Es folgt die Bestellung des Liquidators sowie die Anmeldung der Liquidation im Handelsregister. Zugleich mit dem Antrag auf Auflösung sollte der Gläubigeraufruf erfolgen. Dies ist wichtig für die Einhaltung des sogenannten Sperrjahres.

Abwicklungsphase

In der sogenannten Abwicklungsphase gehört es zu den ersten Pflichten des Liquidators, eine Eröffnungs­bilanz zu erstellen (§ 71 Abs. 1 GmbHG). Auch sollte ein Liquidationskonzept entwickelt werden.
In jeder Phase muss der Liquidator prüfen, ob er möglichweise eine Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vorliegt. In diesem Fall hat er innerhalb der gesetzlichen Fristen Antrag auf Eröffnung des Insolvenz­verfahrens zu stellen. Liegt kein Grund vor, ist das vorhandene Gesellschaftsvermögen zu verwerten und die Verbindlichkeiten zu erfüllen. Soweit die Gesellschaft noch im Geschäftsverkehr auftritt, hat sie zwingend (§ 71 Abs. 5 GmbHG) den Zusatz i. L. auf ihren Geschäftsbriefen anzugeben. Gleiches gilt für eine Internetpräsenz. Ein Hinweis im Impressum reicht nicht aus. Die Gesellschaft bleibt ferner Steuersubjekt im Sinne des Körperschaftsteuerrechts. Gleiches gilt für Umsatz- und Gewerbesteuer.
Ist die Gesellschaft nach Verwertung der Aktiva und Befriedigung aller Gläubiger weder überschuldet noch zahlungsunfähig, wird das Restvermögen durch den Liquidator an die Gesellschafter gemäß ihrer anteilsmäßigen Beteiligung verteilt. Allerdings darf diese Verteilung erst nach Ablauf des Sperrjahres durchgeführt werden. Die Frist beginnt gemäß § 73 Abs. 1 GmbHG mit dem Tag, an dem der Gläubigeraufruf zum dritten Mal bekannt gemacht worden ist.

Löschung

Bevor das Sperrjahr abgelaufen und das noch vorhandene Vermögen verteilt ist, hat der Liquidator den Abschluss der Liquidation im Handels­register anzumelden. Danach wird die Gesellschaft von Amts wegen gelöscht.

Liquidator

Von wesentlicher Bedeutung ist die Frage, durch wen die Liquidation durchgeführt werden soll. Das Gesetz sieht als Regelfall vor, dass die Geschäftsführer zugleich die (geborenen) Liquidatoren sind. Es besteht aber auch die Möglichkeit, Dritte als (gekorene) Liquidatoren einzusetzen. Häufig verfügt der Steuerberater über das erforderliche Wissen zur finanziellen Lage der GmbH und genießt darüber hinaus das Vertrauen der Gesellschafter und Geschäftsführer. Da neben den Abwicklungs­maßnahmen nach dem GmbHG auch das Steuerrecht (beispiels­weise Erstellung der Liquidations­eröffnungs­bilanz) eine wesentliche Rolle im Liquidations­verfahren spielt, bietet sich der Steuerberater geradezu als Liquidator an. Die Liquidation gehört zu den mit dem Beruf eines Steuerberaters zu vereinbarenden Tätigkeiten (§ 57 Abs. 3 StBerG). Dabei sollte ein Steuerberater neben einer entsprechenden Haftpflicht­versicherung insbesondere auf die Ausgestaltung seines Anstellungsvertrags einschließlich seiner Vergütung achten.
Gesellschafter und Geschäftsführer können und sollten sich im Vorfeld einer beabsichtigten Liquidation umfassend informieren. Die meisten Register­gerichte stellen ausreichende Vorlagen über ihre jeweilige Internetpräsenz zur Verfügung. Auch bei den Industrie- und Handelskammern können neben Vorlagen auch Informationen zum Ablauf abgerufen werden.

Notliquidation

Mitunter ist eine Nachtrags- bzw. Notliquidation erforderlich. Die Nachtrags­liquidation ist im Gesetz nur unzureichend geregelt (§ 66 Abs. 5 GmbHG). Sie wird dann auf Antrag angeordnet, wenn nach Löschung der Gesellschaft noch verwertbares Vermögen vorhanden ist. Antrags­berechtigt sind unter anderem Gesellschafter und Gläubiger. Noch seltener ist die Notliquidation. Hier ist erforderlich, dass ein dringender Fall vorliegt, mithin die Handlungs­fähigkeit der Gesellschaft wiederher­gestellt werden muss und Liquidatoren fehlen. Auch hier sind sowohl die ehemaligen Gesellschafter als auch Gläubiger antragsberechtigt.

Fazit

Häufig wird der Zeit­punkt verpasst, an dem eine ordnungs­gemäße Liqui­dation noch möglich ist.

Fest­zuhalten bleibt, dass eine ordnungs­gemäße Liquidation vor dem Hinter­grund der erheblichen Haftungs­risiken für Gesell­schafter und Geschäfts­führer einer Bestattung vorzuziehen ist, auch wenn die Liquidation auf den ersten Blick kosten- und zeit­intensiver erscheint.

Gewerbliche Existenz­gründungen, Liquidationen und deren Saldo

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Kompakt­wissen für GmbH-Berater „Die Liqui­dation der GmbH und UG“, 51 Seiten,
Print (Art.-Nr. 36439),
E-Book (Art.-Nr. 19107)

Zum Autor

Walter Hippel

Rechtsanwalt und Sozius der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schneider Hippel. Walter Hippel betreut dort das Insolvenzanfechtungs-, Gesellschafts- und Bankrecht. Ferner war er bereits mehrfach als Not- bzw. Nachtragsliquidator tätig.

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