Unternehmertestament - 24. November 2016

Nicht auf die lange Bank schieben

Firmeninhaber sollten ihre letzt­willige Ver­fü­gung sorgfältig planen und früh­zeitig angehen. Dabei sind sowohl die In­te­res­sen des Über­gebers wie auch des Nach­folgers zu be­rück­sichtigen.

Die Motivation, den eigenen Nachlass zu regeln, ist oft von dem Bedürfnis getrieben, die Familie ab­zu­sichern. Zur Familie eines Unternehmers gehört auch dessen Betrieb, verkörpert er doch häufig dessen Lebens­werk. Was liegt also näher, als auch für das Unternehmen eine geordnete Nachfolge sicher­zu­stellen? In der Theorie wird das ein ganz über­wie­gen­der Teil der Betriebsinhaber sicherlich bestätigen, die Praxis sieht jedoch häufig anders aus: Der aktive Unternehmer ist verständlicherweise mit der (leb­zei­tigen) Umsetzung seiner Ideen ausgefüllt, und mit dem Tod beschäftigt man sich ohnehin nicht gerne. Dabei ist das Heranführen des Nachfolgers bei einer Unternehmensnachfolge vielleicht noch wichtiger, als bei der Vermögensnachfolge in der Familie. Klar – die Nachfolge regeln heißt zunächst, das Problem von anderen zu lösen. Im Falle der Unter­neh­mens­nach­folge sogar häufig das Problem vieler anderer, man denke beispielsweise nur an die Belegschaft und deren Angehörige, aber auch den Ruf der eigenen Familie. Ein Testament steht dabei nicht am Anfang einer gelungenen Nachfolgeplanung, sondern ist letztlich deren erstes Ergebnis: Zunächst ist das Gewollte mit dem Machbaren in Einklang zu bringen.

Herausforderung für Übergeber und Nachfolger

Nicht früh genug kann mit der Suche des geeigneten Nachfolgers begonnen werden. Je länger der Wunschnachfolger an seine künftigen Aufgaben herangeführt werden kann, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass er diese später im Sinne des Vorgängers erfüllt. Auch Fehl­ent­wick­lungen kann so eher vorgebeugt oder aber – wenn nötig – auch rechtzeitig ein Plan B entwickelt werden. Eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge bedarf nicht zwangsläufig der Weitergabe des Unternehmens im Familienkreis; manchmal kann auch der Exit, zum Beispiel im Rahmen eines Unternehmensverkaufs, die sowohl für die Familie als auch für das Unternehmen beste Lösung sein.

Lebzeitige Übertragung

Bei lebzeitigen Übertragungen sollte auch der Übergeber seine künftige Rolle rechtzeitig definieren – ein Frühstücksdirektorendasein des Seniors wird weder dem Familienfrieden noch dem Betriebsklima im Unternehmen dienlich sein. Ob er künftig verstärkt am Golfschwung arbeitet oder sich aber außerhalb oder innerhalb des Unternehmens in anderer Rolle weiter engagiert – je länger sich der Senior mit der künftigen Rolle vertraut machen kann, desto leichter wird ihm später das Loslassen, häufig einer der Knackpunkte in Unternehmensnachfolgen, fallen.
Zudem ist es – wie die Praxis zeigt – unerlässlich, dass der Übergeber und seine Familie wirt­schaft­lich abgesichert sind und nicht als Bittsteller beim Nachfolger vorstellig werden müssen. Der Vorbehalt von Nießbrauchsrechten kann bei entsprechender Ausgestaltung zum Beispiel ein geeignetes Mittel sein. Umgekehrt sollte der Nachfolger durch derartige Regelungen nicht so geknebelt sein, dass letztlich die Geschicke des Unternehmens weiterhin in der Hand des Übergebers liegen. Oder anders ausgedrückt: Der 65-jährige Unternehmersohn, der vom 90-jährigen Senior bis zu dessen Ableben in Fragen der Unternehmensleitung dominiert wird, wird kaum mehr eine Chance haben, eine eigenständige Unternehmerpersönlichkeit zu entwickeln.

Wirtschaftliche Sinnhaftigkeit

Auch ein im Übrigen noch so gutes Nachfolgekonzept wird nicht zum Erfolg führen, wenn es wirtschaftliche Realitäten ignoriert. Bei der Planung sind dabei die Wunschvorstellungen der Beteiligten auf ihre wirtschaftliche Belastbarkeit hin zu überprüfen. Hier kann ein Blick von außen hilfreich sein, da der Unternehmer zwangsläufig nur die Unternehmensperspektive kennt und diese zudem emotional beeinflusst sein kann.

Rechtliche Machbarkeit

Zu fragen ist zudem, ob die rechtlichen Rahmenbedingungen dem Erfolg der gewünschten Nachfolgeregelung im Wege stehen: Lassen die gesellschaftsvertraglichen Regelungen die Übertragung des Unternehmens auf den oder die gewünschten Nachfolger zu? Bestehen Bindungen aus Erbverträgen, die der geplanten Nachfolge entgegenstehen? Könnten Pflichtteils- oder güterrechtliche Ansprüche die erfolgreiche Übergabe gefährden? Wird die getroffene Nachfolgeregelung auch im Ausland akzeptiert? Dies sind nur einige der Fragen, die bei einer gewissenhaften Nachfolgeplanung beantwortet werden sollten.

Steuerliche Aspekte

Unbedingt beachtet werden sollten schließlich auch die häufig vielfältigen steuerlichen Kon­se­quen­zen: Hierbei ist nicht nur an die Erbschaftsteuer zu denken, auch ertragsteuerliche Aspekte sind – ebenso wie weitere Steuerarten, man denke beispielsweise an die Grund­er­werb­steuer – aufgrund ihrer möglicherweise erheblichen Wirkungen zu beachten. Dies gilt insbesondere auch für etwaige ausländische Steuerfolgen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Eine sorgfältige Steuerplanung für alle Beteiligten ist daher für das Gelingen der Nachfolge unerlässlich, gewähr­leis­tet aber auch umgekehrt, dass vorhandene Gestaltungsmöglichkeiten für einen steuer­scho­nen­den Unter­neh­mens­über­gang nicht ungenutzt bleiben.

Vom Probesterben zum Testament

Am Anfang jeder Nachfolgeplanung steht die Befassung mit dem Thema. Ein hochgeschätzter Kollege, selbst seit vielen Jahren in der Nachfolgeberatung aktiv – hat hierzu den Begriff des Probesterbens geprägt: Wenn er Unternehmer auf das Thema Nachfolgeberatung angesprochen hat, stand am Eingang der Beratung die Simulation des Erbfalls – nur die Probe, nicht der Ernstfall. Dies erleichterte häufig den Einstieg in die Materie und deckte sehr schnell bestehenden Hand­lungs­bedarf auf. Regelmäßig erfolgt dann im ersten Schritt eine umfassende Bestandsaufnahme. Die genaue Kenntnis des Status quo ist unabdingbare Voraussetzung für eine Erfolg ver­spre­chen­de Nachfolgeplanung. In einem zweiten Schritt muss sich der Unternehmer überlegen, wie er sich die Nachfolge vorstellt. Hierzu sollte er sich Fragen wie die folgenden stellen:

  • Gibt es gegenwärtig oder perspektivisch einen geeigneten Nachfolger, der bereit ist, künftig die Verantwortung für das Unternehmen zu übernehmen?
  • Hat dieser die Akzeptanz der Belegschaft oder kann er diese künftig erlangen?
  • Welche Rolle kann ich mir nach meiner aktiven Tätigkeit in der Unternehmensleitung vorstellen?

Hat der Übergeber seine Wunschnachfolge definiert, beginnt die eigentliche Nachfolgeplanung: Die Wunschvorstellungen sind mit dem wirtschaftlich und rechtlich Möglichen in Einklang zu bringen. Im Dialog mit erfahrenen Beratern – im Idealfall auch schon unter (teilweiser) Ein­be­ziehung des potenziellen Nachfolgers – kann der Übergeber sein Nachfolgekonzept auf Herz und Nieren prüfen und nötige Korrekturen vornehmen. Die Einbindung des steuerlichen Beraters ist dabei dringend zu empfehlen, um die Realisierung unerwünschter Steuerrisiken – gegebenenfalls auch im Ausland – von vornherein auszuschließen. Ein so erarbeitetes Konzept bildet ein gutes Fundament für ein Unternehmertestament.

Teil eines ganzheitlichen Nachfolgekonzepts

Dabei ist es mit dem Testament allein in der Regel nicht getan: Häufig sind eine Reihe flan­kie­ren­der Maßnahmen angezeigt, damit die Nachfolge schlussendlich auch gelingt. So kann bei­spiels­weise die Anpassung der gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen an die künftige Füh­rungs­struk­tur, zum Beispiel durch Schaffung eines – je nach Bedarf entweder beratenden oder sogar kontrollierenden – Beiratsgremiums, erforderlich sein oder manchmal auch steuerrechtlich angezeigte Restrukturierungsmaßnahmen. In Familienunternehmen hat sich in der Praxis bewährt, wenn die Übergebergeneration gemeinsam mit der Nachfolgegeneration Familienwerte erarbeiten, die in einer Familienverfassung verankert werden könnten. Ein solcher Wertekodex schafft neben einem gemeinsamen Verständnis häufig auch eine nicht zu unterschätzende moralische Bindung der Familie an das Unternehmen und ist in jedem Fall ein gutes Signal an die Belegschaft. Aber auch der Nachfolger kann im Einzelfall gehalten sein, vorbereitende Maß­nah­men zu treffen: Klassisches Beispiel ist das Erfordernis güterrechtlicher Vereinbarungen im Rahmen einer (künftigen) Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Schutz des Unternehmens vor güterrechtlichen Ansprüchen des Unternehmerehegatten im Falle des Todes oder der Scheidung. Entsprechendes gilt für mögliche Pflichtteilsansprüche.

Notfallkoffer für den Ernstfall

Die Nachfolgeplanung fokussiert sich in der Praxis oft auf den Erbfall beziehungsweise den geplanten Über­gang des Unternehmens zu Lebzeiten des Über­gebers. Zu dem ganz­heit­lichen Nach­folge­konzept gehört jedoch auch ein Not­fall­koffer, der die Hand­lungs­fähig­keit des Unter­neh­mens unter Wah­rung der Inte­res­sen des Unter­neh­mers für den Fall sicher­stellt, dass dieser plötz­lich – sei es auf­grund eines Un­falls oder einer Krank­heit – nicht mehr hand­lungs­fähig ist. Neben den auch im Privat­be­reich ge­bräuch­lichen Vor­sor­ge­voll­machten und Pa­tien­ten­ver­fü­gungen ist im unternehmerischen Bereich besonders auch an Stimmrechtsvollmachten zu denken, die mit den gesellschaftsvertraglichen Vorgaben kompatibel sind. Eine einer Ver­trauens­person erteilte Stimm­rechts­voll­macht ist beispielsweise wertlos, wenn der Be­voll­mächtigte nach dem Gesell­schafts­vertrag nicht befugt ist, an Gesell­schafter­ver­sammlungen teilzunehmen. Aber auch der Zugang zu den für zu treffende Unternehmensentscheidungen wichtigen Do­ku­menten und Unterlagen beziehungsweise Informationen sollte sichergestellt sein.

Andere Länder, andere Regeln …

Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ist zudem darauf zu achten, dass die gefundene Nach­folge­re­ge­lung und deren Umsetzungsakte mit der betroffenen ausländischen Rechts­ord­nung kom­pa­tibel sind. Ist beispielsweise der Unternehmer im Ausland ansässig, sollte sorgfältig geprüft werden, welche Formanforderungen an das Testament zu stellen sind. Dies gilt seit Scharf­schal­tung der EU-Erbrechtsverordnung im Sommer 2015 im Übrigen auch für im Ausland ansässige deutsche Staatsangehörige, sofern sie nicht ausdrücklich im Testament die Anwendung deutschen Erbrechts gewählt haben. Auch ein hierzulande vereinbarter Pflichtteilsverzicht sowie güter­recht­liche Vereinbarungen sind auf ihre Wirksamkeit im Ausland hin ebenso zu überprüfen wie die Wirksamkeit entsprechender Vereinbarungen nach ausländischem Recht in Deutschland.

Fazit

Wer sich als Unternehmer sorgfältig mit der Nachfolge befasst, zeigt, dass er seine Verantwortung für das Unternehmen auch über seinen Tod hinaus versteht. Ein Unternehmertestament ist ein wichtiger Baustein einer Nachfolgeplanung; für einen erfolgreichen Stabwechsel sind neben einer sorgfältigen Vorbereitung des Testaments häufig noch weitere Maßnahmen sinnvoll, damit alle Beteiligten: der Übergeber, der Nachfolger, aber besonders auch das Unternehmen selbst best­möglich von der Übergabe profitieren.

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Kompaktwissen für GmbH-Berater: Der Nieß­brauch an einem GmbH-Ge­schäfts­anteil als Ins­tru­ment der Unter­neh­mens­nach­folge, Art.-Nr. 36326

Mandanten-Info-Broschüre: Erben + Schenken + Erb­schaft­steuer­reform, Art.-Nr. 32376

Top-Thema Beratung zur Unter­neh­mens­nach­folge unter www.datev.de/ unternehmensnachfolge

Zum Autor

Michael Althof

Fachanwalt für Steuerrecht und Partner der Be­ra­tungs­gruppe WTS, München

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