Risiken - 23. Juni 2017

Licht und Schatten

Das Gesetz zur Modernisierung des Be­steue­rungs­ver­fahrens brachte zahlreiche Neue­run­gen. Viele ent­standen aus dem Wunsch heraus, mit modernen In­for­ma­tions­tech­no­logien das in die Jahre ge­kommene Ver­an­la­gungs­system zeitgemäß anzupassen.

Elektronische Arbeitsschritte spielen in der Beratungspraxis zunehmend eine größere Rolle. Sie reichen von der Kom­munikation zwischen Steuerpflichtigen und Finanz­be­hörden über die automationsgestützte Veranlagung bis hin zur anschließenden Übermittlung elektronischer Steuerbescheide. Die Umsetzung der gesetzlichen und zum Teil auch untergesetzlichen Neuerungen erfolgt schrittweise bis voraussichtlich 2022. Aber Vorsicht: Einige Neuerungen kommen bereits heute mit Haftungsregelungen im Gepäck. Auch diese müssen berücksichtigt werden. Andernfalls könnte das vermeintlich verjüngte ­Verfahren graue Haare bescheren.

Identifikation

Schon seit Jahren verpflichtet das Geldwäschegesetz Steuer­berater dazu, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass ihre Mandanten auch die sind, für die sie sich ausgeben. Seit Langem führen sie daher entsprechende Aufzeichnungen. Da doppelt oftmals besser hält, trifft den Steuerberater seit Anfang des Jahres auch eine Identifizierungspflicht nach den neuen Regelungen der Ab­gaben­ordnung. Bevor ein Steuerberater Steuerer­klärungen elektronisch an das Finanzamt schickt, muss er sich Gewissheit über Person und Anschrift des Mandanten verschaffen. Die In­for­ma­tionen sind in geeigneter Weise festzuhalten und für fünf Jahre aufzubewahren. Der Steuer­be­rater muss jederzeit darüber Auskunft geben können, wer der Auftraggeber seiner Datenübermittlung war. Beachtet der Berater diese Pflichten nicht, so haftet er, soweit durch die Datenübermittlung eine Steuerverkürzung entstanden ist. Das Gleiche gilt auch dann, wenn ein zu Unrecht erlangter Steuervorteil eingetreten ist. Die Haftung entfällt, wenn der Berater nachweist, dass er die Pflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Daher ist die Identifizierung des Mandanten mit der Mo­der­ni­sie­rung des ­Besteuerungsverfahrens noch wichtiger geworden.

Datenübermittlung durch Dritte

Müssen Dritte steuerliche Daten des Steuerpflichtigen elek­tronisch an die Finanz­be­hörden übermitteln, gelten besondere Pflichten sowie weitere Vorgaben. Diese wurden teilweise in der Abgabenordnung harmonisiert. Die Neuregelungen gelten unter anderem für Arbeitgeber, Versicherungen, Banken oder Sozialversicherungsträger. Spezialgesetzliche Regelungen gehen jedoch vor. Die Neuerungen betreffen grundsätzlich Datenübermittlungen für Be­steue­rungs­zeit­räume beziehungsweise Besteuerungszeitpunkte ab 2017. Den gemeldeten Daten Dritter kommt eine zunehmend größere Bedeutung im Besteuerungsverfahren zu. Durch die Neu­re­ge­lungen gelten die Daten, die sie dem Finanzamt melden, regelmäßig als Daten des Steuerpflichtigen. Wenn ein Steuerpflichtiger der Meinung ist, diese Daten seien falsch, muss er dies in seiner Steuererklärung besonders kenntlich machen. Macht er dies nicht, werden ihm die Angaben des Dritten als eigene zugerechnet. Sollten die hierfür notwendigen technischen und or­ga­ni­sa­to­rischen Voraussetzungen nicht erfüllt sein, könnte sich der Anwendungszeitpunkt der Neu­re­gelung nach hinten verschieben. Die Zurechnung der Drittdaten kann Nachteile mit sich bringen. So ist es durchaus fraglich, ob ein Steuerpflichtiger, der erst nach Abgabe der Steuer­er­klärung die gemeldeten Drittdaten für falsch hält, später aus diesem Grund noch Einspruch einlegen kann. Allerdings hält die Abgabenordnung eine Neuregelung zur Korrektur von Steuer­bescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte parat. Gelten die übermittelten Drittdaten als Angaben des Steuerpflichtigen, ist demnach der Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit diese Daten zuungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind.

Vollmachtsdatenbank

Mit der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden die Rahmenbedingungen zur sogenannten Vollmachtsdatenbank gesetzlich verankert. Steuerliche Vertreter können in der Vollmachtsdatenbank die Vollmachten ihrer Mandanten verwalten und diese elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Ein Vorteil für Steuerberater entsteht, sofern dem Finanzamt eine solche Vollmacht vorliegt. Sie haben dann die Möglichkeit, mittels der sogenannten vor­aus­ge­füllten Steuererklärung auf bei der Finanzverwaltung gespeicherte Daten ihrer Mandanten zuzugreifen. Sie können entsprechend elektronisch übermittelte Drittdaten einsehen und überprüfen. Die freiwillige elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Landes­finanz­behörden ist an verschiedene Voraussetzungen und Pflichten geknüpft. Es ist Aufgabe des Bevollmächtigten, also beispielsweise des Steuerberaters, Änderungen der Vollmachtsdaten unverzüglich den Landesfinanzbehörden mitzuteilen. Das kann unter anderem dann der Fall sein, wenn der Mandant eine Vollmacht widerruft oder abändert. Der Berater ist zwar nicht verpflichtet, die Vollmachtsdatenbank zu nutzen. Sofern er sich jedoch dafür entscheidet, droht ein Risiko: Er sollte darauf achten, dass die hinterlegten Daten stets aktuell und gepflegt sind. Denn: Pflichtverletzungen bei der Übermittlung von Vollmachtsdaten stellen seit Januar 2017 eine Ordnungswidrigkeit dar. Eine solche kann teuer werden. Sie kann konkret mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet ­werden. Die Geldbuße droht in den Fällen, in denen der Berater vorsätzlich oder leichtfertig unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder den Widerruf oder die Änderung einer übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.

Ausblick

Durch den sukzessiven Abbau von Medienbrüchen wird der Bürokratieaufwand gemindert.

Die Modernisierung des Besteuerungsverfahrens hat jedoch weit mehr als die Erweiterung von Risiken für Beraterschaft und Steuerpflichtige zu bieten. Vor allem der geplante Ausbau der elektronischen Kommunikation soll der Beraterschaft zugutekommen. Steuerpflichtige haben eine allgemeine Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren zu erfüllen. Sie müssen im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß ­offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Andernfalls drohen ihnen steuerstrafrechtliche Konsequenzen. Am einfachsten wird dieses Risiko oftmals dadurch reduziert, dass ergänzend zu dem elektronischen Formularsatz der ein­zu­reichenden Steuer­er­klä­run­gen Anlagen und Belege beigefügt werden. Hier kommt die elektronische Kommunikation ins Spiel. An dem Punkt, an dem derzeit häufig noch der Medienbruch steht – nämlich das zusätzliche Versenden von ­Papierbelegen in Ergänzung zur elektronisch übermittelten Steuererklärung – setzt die Modernisierung an. Nach derzeitiger Grobplanung der Finanzverwaltung soll es zum Beispiel ab 2019 möglich werden, auch Be­lege elektronisch zu übermitteln. Im gleichen Jahr plant die Finanzverwaltung, Steuerbescheide elektronisch bekannt zu geben. Schrittweise soll die elek­tro­nische Bekanntgabe auch von weiteren Verwaltungsakten eröffnet werden. So kann nach derzeitiger Planung ab 2020 mit elektronisch bekannt gegebenen Einspruchsentscheidungen gerechnet werden. Durch den sukzessiven Abbau von Medienbrüchen wird gleichfalls der Bürokratieaufwand für die Beteiligten vermindert. Die Beraterschaft darf sich freuen, dass Arbeitsabläufe in absehbarer Zeit deutlich effizienter gestaltet werden können als bisher. Bis zur finalen Umsetzung heißt es Zähne zusammenbeißen

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MEHR DAZU

Fachseminar

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, Art.-Nr. 78000

Zu den Autoren

SM
Sylvia Mein

Steuerberaterin und Rechtsanwältin, Leiterin der Steuerabteilung, Deutscher Steuerberaterverband e.V., Berlin

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DE
Daniela Ebert

Referentin für Steuerrecht (LL.M.), Deutscher Steuerberaterverband e.V., Berlin

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