Aufgrund enormer Gewinne von Bitcoin und Co. ist die Finanzverwaltung mittlerweile hellhörig geworden. Daher ist davon auszugehen, dass bald auch das Schürfen digitaler Währungen ins Visier der Fahnder gerät.
Über sogenannte Kryptowährungen wurde in den vergangenen Monaten medial ausführlich berichtet. Deren bekanntester Vertreter ist der sogenannte Bitcoin (BTC). Die genaue technische Funktionsweise dieser Blockchain-basierten Kryptowährungen sowie die ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung zu erläutern, wäre zu umfangreich, sodass wir uns darauf beschränken, einige wesentliche Grundzüge am Beispiel des BTC zu erläutern.
Technologische Struktur
Die Blockchain ist ein kollektiv genutztes öffentliches Buchungssystem (siehe zur Funktionsweise ausführlich Heck, DStZ 2019, S. 106ff.). Alle bestätigten Transaktionen werden dort gespeichert. Auf diese Art können Bitcoin-Wallets den Kontostand berechnen und neue Transaktionen nur ausgeführt werden, wenn die Bitcoins dem Sender tatsächlich gehören. Zwar existiert ein Bitcoin nur im Computer, doch das System sorgt dafür, dass deren Gesamtzahl begrenzt wird und niemand sie fälschen oder gar zweimal ausgeben kann. Zur Durchführung einer Transaktion sind digitale Adressen erforderlich, die ein bestimmtes Schlüsselpaar beinhalten, das aus einem öffentlichen Schlüssel und einem privaten Schlüssel besteht. Der private Schlüssel ist vergleichbar mit einer Zugangs-PIN, den nur der Nutzer kennt. Der öffentliche Schlüssel kann etwa mit einer Kontonummer verglichen werden. Die sogenannten Miner betreiben und sichern das Bitcoin-Netzwerk, indem sie mehrere Transaktionen zusammenfassen und validieren. Als Belohnung für ihre Dienste können Bitcoin-Miner Transaktionsgebühren für von ihnen bestätigte Transaktionen sowie neu erschaffene Bitcoins sammeln.
Steuerpflichten ergeben sich somit grundsätzlich nur dann, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr liegt.
Ertragsteuerliche Behandlung
Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen werden nach wohl
einhelliger Meinung als private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 22 Nr. 2
in Verbindung mit § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) behandelt (siehe Heuel in:
Kohlmann, § 370, Rz. 1857 m.w.N.). Steuerpflichten ergeben sich somit grundsätzlich
nur dann, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr liegt
(§
22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Sofern die
Kryptowährungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben wurden, kommt die
sogenannte FIFO-Methode (first in – first out) zur Anwendung (§§ 22 Nr. 2 in
Verbindung mit 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG), sodass die zuerst
angeschafften Beträge auch zuerst veräußert werden (siehe auch Heuel in:
Kohlmann, § 370, Rz. 1859 m.w.N.). Auch beim Tausch einer Kryptowährung in
eine andere wird allgemein davon ausgegangen, dass es sich um einen
Anschaffungs- beziehungsweise einen Veräußerungsvorgang, also ein privates Veräußerungsgeschäft
handelt (Heuel in: Kohlmann, § 370 Abgabenordnung (AO), Rz. 1859). Ungeklärt
ist die Frage, welche Kriterien für die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit
nach § 15 EStG gelten. Gleiches gilt auch für das sogenannte Mining. Auch hier
ist fraglich, wann die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten ist und sich
deshalb gewerbliche Einkünfte ergeben. Sofern die Gewerblichkeit abgelehnt
wird, könnten sich daraus jedoch Einkünfte aus
sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG ergeben (Heuel in: Kohlmann, § 370,
Rz. 1866 m.w.N.).
Umsatzsteuerliche Behandlung
Die umsatzsteuerliche Behandlung eines Kauf- beziehungsweise Verkaufsvorgangs, also beispielsweise des Tauschs einer Kryptowährung in eine konventionelle Währung beziehungsweise umgekehrt, ist als eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz (UStG) einzuordnen und aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung gemäß § 4 Nr. 8 Buchstabe b UStG steuerbefreit, wie sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) ergibt (BMF, Schreiben vom 27.02.2018 zur Umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoins und anderen sogenannten virtuellen Währungen, DStR 2018, S. 528). Das sogenannte Mining stellt keine umsatzsteuerbare Leistung dar, denn es fehlt an einer notwendig hinreichenden Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung (Heck, DStZ 2019, S. 112 m.w.N.).
Strafrechtliche Konsequenzen
Aufgrund der generellen Steuerpflicht des Handels mit Kryptowährungen beziehungsweise von Veräußerungsvorgängen innerhalb der Haltefrist stellt die Nichterfassung solcher Vorgänge in der Steuererklärung eine Tathandlung der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO dar, die unter den weiteren Voraussetzungen des Tatbestands, insbesondere eines Vorsatzes, zu einer Strafbarkeit führen kann. Bisher sind bei uns zwar noch keine Steuerfahndungsfälle aufgeschlagen, doch die vielfältigen Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden (siehe hierzu bezüglich der Kryptowährungen Heuel in: Kohlmann, § 370, Rz. 1888) sowie die mediale Verbreitung lassen jedoch vermuten, dass sich dies in Kürze ändern wird.