goAML Web - 24. Oktober 2024

Die Uhr tickt

Bis spätestens zum 1. Januar 2024 mussten sich Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer im Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen registrieren. Diese Pflicht kann nun noch bis spätestens zum 1. Januar 2025 nachgeholt werden, anderenfalls drohen empfindliche Bußgelder.

Das elektronische Meldesystem goAML wird von den Zentralstellen für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) der einzelnen Länder verwendet, um verdächtige Transaktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu überwachen und zu analysieren. Kernstück der IT-gestützten Aufgabenwahrnehmung der FIU ist die von dem United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) der Vereinten Nationen speziell für die FIU weltweit entwickelte Software goAML. Diese greift auf international vereinbarte Standards und Schnittstellen für den Datenaustausch zurück und ermöglicht medienbruchfreie Abläufe und integrierte Analysen. Die Plattform ermöglicht den Informationsaustausch zwischen den FIU der einzelnen Länder und trägt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität bei. Rechtsgrundlage der Verpflichtung ist § 45 Abs. 1 S. 2 Geldwäschegesetz (GwG).

Kreis der Verpflichteten

Eine Registrierung beim Meldeportal goAML Web musste bislang nur erfolgen, sofern eine Verpflichtete oder ein Verpflichteter eine Verdachtsmeldung abzugeben hatte. Bis spätestens zum 1. Januar 2024 mussten sich – unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung – alle geldwäscherechtlich verpflichteten Unternehmen und Personen elektronisch bei der FIU registrieren. Dies betrifft nicht nur den Finanzsektor, wie etwa Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier- und Zahlungsinstitute oder Finanz- und Versicherungsunternehmen sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften, sondern auch den Nichtfinanzsektor, also Immobilienmakler, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, Güterhändler, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, (Syndikus-)Rechtsanwälte und Notare. Die genannten Verpflichteten melden verdächtige Transaktionen an ihre nationale FIU über das goAML-Portal. Die FIU analysiert diese Meldungen, um potenzielle Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu erkennen. Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt, um die Vertraulichkeit und Integrität der gemeldeten Informationen zu gewährleisten. Die Registrierung einer Berufsausübungsgesellschaft genügt für die Erfüllung der Registrierungspflicht nicht. Das hat die FIU auf der entsprechenden Website klargestellt; nach den aktuellen Regelungen des GwG gelten ohnehin nur natürliche Personen als Verpflichtete im Sinne des Gesetzes. Die bisher bereits im goAML Web registrierten Institutionen und die darunter erfassten Berufsträger bleiben zunächst aber im Bestand. Bei Berufsträgern, die über mehrfache Qualifikationen verfügen, wie etwa Steuerberater und Rechtsanwälte, ist zu beachten, dass die Registrierung nur mit einer Qualifikation erfolgen kann. Abgestellt werden soll laut FIU auf die vorherrschende Berufsausübung. Jeder Berufsträger kann sich nur einmalig registrieren. Dabei ist zu beachten, dass sich die Anforderungen an die Verpflichteteneigenschaft bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern einerseits und bei den Rechtsanwälten andererseits unterscheidet. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 GwG mit ihrer gesamten Tätigkeit Verpflichtete, Rechtsanwälte hingegen nur, soweit sie bei sogenannten Kataloggeschäften nach § 2 Abs. 1 Ziffer 10 GwG tätig werden. Ein Berufsträger, der sowohl als Steuerberater als auch als Rechtsanwalt zugelassen ist, unterliegt aber auch dann der Registrierungspflicht, wenn er schwerpunktmäßig nur als Rechtsanwalt tätig ist und dabei keinem Kataloggeschäft nachgeht. Ein derartiger Berufsträger wird sich regelmäßig als Steuerberater bei goAML registrieren. Im konkreten Einzelfall sollte man dies mit den zuständigen Berufskammern abstimmen.

Sanktionen bei Nichtregistrierung

Eine unterbliebene Registrierung ist derzeit noch folgenlos: Sie ist keine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Allerdings ist die Einführung eines Bußgelds auf Grundlage des § 56 Abs. 1 GwG in neuen Gesetzesvorhaben zur Geldwäschebekämpfung vorgesehen. Verstöße gegen die Vorschriften des Geldwäschegesetzes werden bei vorsätzlicher Begehung mit Bußgeldern bis zu 150.000 Euro und in sonstigen Fällen bis zu 100.000 Euro geahndet. Selbst wenn bei erstmaligen Verstößen der Bußgeldrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft werden wird, so werden nach § 57 Abs. 1 S. 1 GwG bestandskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des GWG erlassen werden, auf der Website der zuständigen Aufsichtsbehörde veröffentlicht. Das Prinzip des Naming and Shaming und der damit verbundene Reputationsschaden dürften im Ernstfall weitaus größere Auswirkungen auf den Einzelnen haben als die Verhängung eines Bußgelds.
Im Regierungsentwurf zum Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) wurde einer Forderung der Berufskammern nach einer Übergangsregelung aufgrund der vormals bestehenden Unklarheit entsprochen, insbesondere ob jeder einzelne Berufsträger oder nur die Berufsausübungsgesellschaft zur Registrierung verpflichtet ist. Daher tritt der Bußgeldtatbestand wegen Nichtregistrierung beim goAML erst ab 1. Januar 2025 in Kraft. Sofern die Registrierung noch nicht erfolgt ist, kann dies auf der entsprechenden Website noch nachgeholt werden. Eine frühzeitige Registrierung ist ratsam, um bei einem Verdachtsfall die unverzügliche, also nicht schuldhaft verzögerte Abgabe der Meldung sicherzustellen. Auch aus Compliance-Sicht ist eine frühzeitige Registrierung anzuraten, da so nach außen dokumentiert werden kann, dass man die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten ernst nimmt. Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, besteht die Pflicht zur Registrierung erst ab dem 1. Januar 2027. Für die Güterhändler, die mit den erwähnten hochpreisigen Wirtschaftsgütern handeln, bleibt es bei der Registrierungspflicht zum 1. Januar 2024, wobei auch hier die Bußgeldbewehrung bei Nichtregistrierung zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Gemeldet werden müssen Sachverhalte, bei denen Verdacht auf Geldwäsche besteht, insbesondere wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion verwendet wird, was eine Vortat zur Geldwäsche darstellen könnte. Gleiches gilt für einen Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder einen Vermögensgegenstand, der im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen könnte. Sofern ein Vertragspartner nicht die gemäß dem GwG erforderlichen Pflichten erfüllt oder nicht die notwendigen Informationen bereitstellt, die seiner Identifizierung dienen, ist dies ebenfalls über das Portal zu melden.

Fazit und Ausblick

Zweck der Registrierungspflicht ist, das Meldeverhalten der Verpflichteten zu steigern. Daher ist damit zu rechnen, dass nach Ablauf der Übergangsfrist am 1. Januar 2025 vermehrt Prüfungen zur Einhaltung der Registrierungspflicht erfolgen werden. Denn nach wie vor ist einer der größten Kritikpunkte an der Umsetzung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten in Deutschland, dass sehr wenig Verdachtsmeldungen aus dem nichtfinanziellen Sektor abgegeben werden. Von der Registrierung vor Abgabe einer Verdachtsmeldung verspricht man sich einen deutlichen Abbau einer etwaigen Hemmschwelle bei den Verpflichteten bezüglich der Abgabe von Meldungen. Allerdings wird dabei verkannt, dass keine Pflicht zur Verdachtsmeldung für Mitglieder der rechtsberatenden Berufe, wie etwa der Steuerberater oder Rechtsanwälte, besteht, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die man im Zuge einer Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten hat; Gleiches gilt für die Erstellung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen, es sei denn, der Berater hat positive Kenntnis darüber, dass der Mandant das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat nutzt oder genutzt hat. Nur in diesem Fall und selbstverständlich auch bei Beratungsleistungen außerhalb der Rechtsberatung, wie etwa bei einfachen kaufmännischen Tätigkeiten, ist die Abgabe einer Geldwäscheverdachtsmeldung für die rechtsberatenden Berufe vorgeschrieben. Die Registrierungspflicht gilt hingegen vollumfassend und, wie bereits erwähnt, unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung und damit unabhängig von der Verpflichtung zur Abgabe einer selbigen. Sofern noch keine Registrierung erfolgt ist, besteht nur noch bis Ende dieses Jahres die Chance dazu, ohne sich der Gefahr eines Bußgelds auszusetzen.

MEHR DAZU

Informationen zum Registrierungsvorgang können den Hinweisen zur Meldungsabgabe und Registrierung sowie dem Handbuch goAML Web Portal entnommen werden und sind auch auf der FIU-Website nachzulesen. Die Registrierung bei der FIU erfolgt unter https://goaml.fiu.bund.de

Zur Autorin

CV
Dr. Christine Varga-Zschau

Rechtsanwältin und Associate Partner bei Rödl & Partner in ­Nürnberg. Sie ist Geldwäschebeauftragte sowie für das Team ­Prävention und Verteidigung im Bereich Wirtschafts-, Zoll- und Steuerstrafrecht tätig.

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