Investmentfonds und Termingeschäfte - 25. September 2020

Investitionen für den Lebensabend

Für die Altersvorsorge spielen auch Fonds eine immer wichtigere Rolle. Im Zuge der Vermögensbildung kommen aber zuweilen auch Options- und Devisentermingeschäfte in Betracht.

Laut einer Studie des Bundesfachverbands der Immobilienverwalter (BVI) haben im Jahr 2018 private Haushalte in das von Publikums- und Spezialinvestmentfonds verwaltete Vermögen (2.750 Milliarden Euro) mit einem Anteil von 22 Prozent investiert (Broschüre BVI 2019: Daten Fakten Perspektiven). Die volumengrößten Anlegergruppen von offenen Publikums- und Spezialfonds in Deutschland sind nach wie vor Versicherungen und Pensionseinrichtungen (39 Prozent) sowie private Haushalte (22 Prozent). An dritter Stelle liegen andere Fonds (16 Prozent). Darin zeigt sich zum einen die wichtige Rolle von Fonds für die Altersvorsorge und Vermögensbildung und zum anderen die Bedeutung von Fonds als Vehikel zur Optimierung des Rendite-Risiko-Profils und zur Verbreiterung der Asset-Allokation. Eine Auseinandersetzung mit der steuerlichen Behandlung von Investmentfonds ist unerlässlich, zumal mit dem Investmentsteuerreformgesetz die Systematik der Besteuerung von Investmentfonds und ihren Anlegern zum 1. Januar 2018 vollkommen neu gestaltet wurde (Einführung des sogenannten Trennungsprinzips). Nachfolgend wird auf die Besteuerungsregelungen von Publikumsfonds eingegangen, da die steuerlichen Spezialinvestmentfonds doch eher institutionellen Anlegern vorbehalten sind. Auf der Ertragsebene sind insbesondere Ausschüttungen und die sogenannte Vorabpauschale steuerlich relevant. Auf der Vermögensebene sind Gewinne und Verluste vor allem aus der Veräußerung beziehungsweise Rückgabe oder Abtretung steuerlich relevant. Je nach steuerlicher Klassifikation des Fonds erhalten Anleger auf ihre Erträge aus Investmentfonds sogenannte Freistellungsquoten, wobei sich die Höhe dieser Freistellung auch nach der Art des Anlegers richtet.

FondsartIm PVIm BV (ESt)Im BV (KSt)
Aktienfonds / Anteil an Kapitalbeteiligungen mind. 50 %30 %60 %80 %
Immobilienfonds / Immobilien mind. 50 %60 %60 %60 %
Immobilienfonds (Anlageschwerpunkt ausländische Immobilien)
/ Immobilien mind. 50 %
80 %80 %80 %
Mischfonds / Anteil an Kapitalbeteiligungen mind. 25 %15 %30 %40 %
Sonstige Fonds0 % 0 %0 %

Aktienfonds

Ein Aktienfonds liegt vor, wenn der Fonds selbst gemäß Anlagebedingungen zu mindestens 50 Prozent in Kapitalbeteiligungen investiert ist, ein Mischfonds ist bei einer Mindestbeteiligungsquote von 25 Prozent gegeben. Abweichend von den Anlagebedingungen kann der Anleger nachweisen, dass der Investmentfonds die Aktien- oder Mischfondskapitalbeteiligungsquote oder Immobilien- oder Auslandsimmobilienfondsquote während des Geschäftsjahrs tatsächlich durchgehend überschritten hat, sodass eine höhere Teilfreistellung auf Antrag des Anlegers in der Veranlagung anzuwenden sein kann. Wird die nachgewiesene Quote in späteren Jahren unterschritten, gelten die Fondsanteile als fiktiv veräußert und entsprechend wieder als fiktiv angeschafft. Das dient der Abgrenzung und Zuordnung entsprechender Vermögensentwicklungen zu den jeweiligen Freistellungsquoten. Ein solches Vorgehen erfordert jedoch eine sehr gute Dokumentation, um Steuerschäden und Haftungsrisiken zu vermeiden. Auch für Investmentfonds im Betriebsvermögen ist dringend zu beachten, dass inländische Depotbanken für den Kapitalertragsteuerabzug nur die niedrigeren Freistellungsquoten für private Anleger berücksichtigen dürfen. Werden also die Kapitalerträge einfach in die Steuererklärung übernommen, ohne die Qualifikation als Aktien- oder Mischfonds zu beachten, versteuert der betriebliche Anleger möglicherweise zu hohe Kapitalerträge.

Vorbelastung auf Fondsebene

Doch warum erfolgt die Entlastung des Anlegers durch diese Freistellungsquoten? Grund dafür ist vor allem die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene. Investmentfonds sind ab 2018 selbst mit bestimmten Einnahmen bereits steuerpflichtig. Insbesondere Einnahmen aus inländischen Kapitalbeteiligungen, also vornehmlich deutsche Dividenden, und deutsche Immobilieneinkünfte unterliegen bereits innerhalb der Investmentfonds der deutschen Körperschaftsteuer. Auch bisher entlastende Regelungen wie die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf Anlegerebene und die Anwendung von Teilfreistellungsverfahren gemäß § 3 Nr. 40 Einkommensteuergesetz (EStG) oder § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) entfallen ab 2018. Die Freistellungsquote gilt für die gesamten Erträge des Anlegers aus dem entsprechenden Investmentfonds. Auch auf Fondsebene unbelastete Erträge wie Zinsen und Veräußerungsgewinne sind somit begünstigt. Die steuerliche Gesamtbelastung des Anlegers beziehungsweise die Entlastungswirkung durch die Freistellungsquoten ergibt sich somit in Abhängigkeit vom Verhältnis der vorbelasteten Fondserträge zu den nicht belasteten Fondserträgen.

Vorabpauschale

Neben den Ausschüttungen und Veräußerungsgewinnen wurde die sogenannte Vorabpauschale als Ersatz zu den nicht mehr steuerpflichtigen Thesaurierungen als weiterer steuerrelevanter Ertrag aus Investmentfonds eingeführt. Dabei handelt es sich um eine fiktiv ermittelte Rendite, die immer zum Tragen kommt, wenn bei ausreichender Wertsteigerung eines Investmentfonds keine oder geringe Ausschüttungen erfolgen. Zur Berechnung der Vorabpauschale veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Anfang jeden Jahrs den Basiszinssatz. 70 Prozent dieses Basiszinssatzes, multipliziert mit dem Rücknahmepreis Anfang des Kalenderjahrs, gedeckelt auf Wertsteigerung und reduziert um Ausschüttungen des Kalenderjahrs, ergibt die Vorabpauschale. Sie fließt erst am ersten Werktag des Folgejahrs fiktiv zu. Bei inländischen Depotbanken wird die Kapitalertragsteuer dem Anleger belastet, ohne dass entsprechende Liquidität aus dem Fonds zufließt. Eine frühzeitige Berechnung der Vorabpauschale hilft, diesen Liquiditätsabfluss zu kalkulieren. Bereits Anfang des jeweiligen Kalenderjahrs kann mit dem bekannt gemachten Basiszinssatz und dem Rücknahmepreis der Fondsanteile die höchstens anzusetzende Vorabpauschale berechnet werden. Vor (fiktivem) Zufluss der Vorabpauschale kann der Anleger zudem ausnahmsweise dem Kapitalertragsteuerabzug widersprechen, sollte ein Kontokorrentkredit dafür von der Bank in Anspruch genommen werden. Dann aber muss die Nachversteuerung der Vorabpauschale in der Einkommensteuerveranlagung erfolgen. Gerade bei Auslandsdepots muss zudem die korrekte Ermittlung der Kapitalerträge von Investmentfonds überwacht werden. Insbesondere in den Fällen, in denen kein deutscher Steuerreport vorliegt, sind die Erträge aus Investmentfonds detailliert selbst zu ermitteln. Hierbei darf die Ermittlung der Vorabpauschale nicht übersehen werden.

Übergangsregelung

Eine weitere Komplexität in der Besteuerung von Investmentfonds ergibt sich aus der Übergangsregelung zwischen altem und neuem Recht. Alle Fondsanteile gelten mit Ablauf 2017 als fiktiv veräußert und am 1. Januar 2018 als fiktiv angeschafft. Dieser fiktive Veräußerungsgewinn ist jedoch erst bei tatsächlicher Veräußerung steuerpflichtig. Damit splittet sich die Ermittlung der Veräußerungsgewinne von Investmentfondsanteilen ab 2018 in zwei Bestandteile auf, wenn der Anleger diese Fondsanteile bereits vor 2018 besaß. Im Rahmen dieser Übergangsregelung ist der Bestandsschutz auf Altanteile (Erwerb vor 2009) entfallen. Das bedeutet, dass Fondsanteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden (bestandsgeschützte Altanteile genannt), mit dem Gewinn, der ab 1. Januar 2018 entsteht, nunmehr steuerpflichtig sind. Ziel dieser Regelung ist es, große Fonds von vermögenden Personen, die noch mit Bestandsschutz aufgelegt wurden, nun bei Wertsteigerungen ab 2018 zur Kasse zu bitten. Um kleinere Anleger nicht in der Altersvorsorge zu gefährden, hat der Gesetzgeber für jeden Anleger einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro geschaffen. Wichtig ist, dass dieser Freibetrag jedoch nicht auf der Ebene der Banken berücksichtigt wird, sondern erst im Veranlagungsverfahren auf Antrag für solche Gewinne aus bestandsgeschützten Altanteilen Anwendung findet. Das setzt jedoch voraus, dass dieser Gewinn ausdrücklich in das Formular Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) beziehungsweise Anlage KAP-INV (Investmenterträge) eingetragen wird. In Anbetracht von zahlreichen Fondssparplänen zur Altersvorsorge ist der Freibetrag zwar eine willkommene Entlastung, führt jedoch verfahrenstechnisch zu einem nicht unerheblichen Aufwand. So weisen die inländischen Banken diesen Gewinn auf bestandsgeschützte Altanteile gesondert und nachrichtlich in der Steuerbescheinigung aus, auch wenn er möglicherweise mit Verlusten anderer Wertpapiere bankseitig bereits verrechnet wurde und keine Kapitalertragsteuer angefallen ist. Ein Antrag auf Verrechnung mit dem Freibetrag sollte auf jeden Fall geprüft werden, lebt doch in der Steuerveranlagung der aktuell verrechnete Verlust dadurch wieder auf. Bei überschießenden Verlusten sollte darauf geachtet werden, dass eine Verlustbescheinigung beantragt wird.

Options- und Devisentermingeschäfte

Das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 enthält eine ausführliche Darstellung der steuerlichen Behandlung von Termingeschäften. Regelmäßig sind Optionen ebenso wie Geschäfte mit Forwards, Futures und auch Devisentermingeschäfte eher weniger im Rahmen der gängigen Altersvorsorge zu finden. Zu unterscheiden ist hier die rein spekulative Absicht von dem Sicherungsgedanken, wenn solche Geschäfte vorgenommen werden. Der sogenannte Stillhalter (Verkäufer einer Option) kann im Falle des zu leistenden Barausgleichs diesen als Verlust aus einem Termingeschäft steuermindernd geltend machen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG). Lässt der Inhaber der Kauf- oder Verkaufsoption diese Option am Ende der Laufzeit verfallen, sind die für ihren Erwerb entstandenen Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns (oder Verlusts) im Sinne von § 20 Abs. 4Satz 5 EStG zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn die Option vorzeitig durch einen erreichten Schwellenwert verfällt (Option mit Knock-out-Charakter).

Besonderheiten

Bei Devisentermingeschäften werden zwei bestimmte Währungen auf Termin zu einem bereits festgelegten Kurs getauscht. Es kann aber auch nur der Ausgleich der Differenz vereinbart sein. Genauer zu betrachten sind solche Geschäfte, bei denen auf das Devisentermingeschäft ein Kassageschäft folgt. In diesem Fall genügt es nicht, dass dem Eröffnungsgeschäft tatsächlich ein Gegengeschäft lediglich nachfolgt, das dessen Erfüllung dient. Beide Geschäfte müssen derart miteinander verknüpft sein, dass der auf die Realisierung einer positiven oder negativen Differenz aus Eröffnungs- und Gegengeschäft gerichtete Wille der Vertragsbeteiligten erkennbar ist. Ein auf Differenzausgleich gerichtetes Devisentermingeschäft liegt auch vor, wenn die Vertragsbeteiligten ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren, dass keine effektive Lieferung, sondern ein Differenzausgleich erfolgen soll. Vielfach werden Devisentermingeschäfte abgeschlossen, um im Depot enthaltene Währungsrisiken abzufedern. Diese Fälle bedürfen einer genauen Betrachtung darüber, ob Gewinne und Verluste unter Beachtung der Auffassung des BFH zu steuerlich relevanten oder irrelevanten Gewinnen und Verlusten führen. Besonders häufig übersehen werden in diesem Zusammenhang Veräußerungsgeschäfte mit Fremdwährungen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Zum Autor

EA
Ellen Ashauer-Moll

Steuerberaterin und Partner bei Rödl & Partner
am Standort in Regensburg

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