Der digitale Datenzugriff eröffnet dem Finanzamt neue Möglichkeiten. Umso wichtiger für den Berater, seine Rechte und Pflichten zu kennen.
Spätestens mit dem Zugang der Prüfungsanordnung sollte sich der Steuerberater darum kümmern, den GDPdU-Export aus dem Warenwirtschaftssystem (WWS) seines Mandanten zu erhalten. Wenn die Daten nicht fristgerecht beigebracht werden, zögern viele Betriebsprüfer nicht, ein Verzögerungsgeld festzusetzen. Die Prüfungsanordnung ist sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob sie nur zulässige Anforderungen enthält. Die Rechtsmittelbelehrung erstreckt sich regelmäßig auch auf die in der Anlage genannten Anforderungen. Enthält die Prüfungsanordnung rechtswidrige, aber nicht nichtige Anforderungen, werden die rechtswidrigen Anforderungen bei Versäumen der Einspruchsfrist automatisch rechtskräftig. Insbesondere ist das Augenmerk darauf zu richten, ob in der Prüfungsanordnung Daten zum Zugriff verlangt werden, auf die der Fiskus keinen Anspruch hat. So werden beispielsweise regelmäßig Kasseneinzeldaten (sogenannte Kassenauf) vom Fiskus zum Datenzugriff begehrt, obwohl das hochumstritten ist. Die Finanzgerichte (FG) Hessen (24.04.2013 – 4 K 422/12) und Münster (10.10.2013 – 2 K 41112/12 E) und das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) sehen insoweit keine Datenzugriffsrechte beim Fiskus. Die Rechtsfrage liegt aber beim Bundesfinanzhof (BFH) in mittlerweile drei Revisionsverfahren.
Verhalten während der Betriebsprüfung
Der sogenannte Z1 ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig.
Begehrt der Prüfer den Datenzugriff, kann der Steuerberater grundsätzlich verlangen, dass mit dem sogenannten Z3 (Datenzugriff über Daten-CD) begonnen wird. Erst wenn sich dort Unregelmäßigkeiten ergeben, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der sogenannte Z2 (mittelbarer Zugriff auf Daten im System) zulässig. Wird der Z2 aufgerufen, sollte der Steuerberater zwingend dabei sein. Ordnet ein Betriebsprüfer eine Ortsbesichtigung beim Mandanten an, sollte der Steuerberater direkt fragen, ob in dem Zusammenhang ein Z2 beabsichtigt ist. Der Prüfer sollte darauf hingewiesen werden, dass der Steuerberater beim Z2 anwesend sein möchte. Nur so kann der Steuerberater gewährleisten, dass sich der Betriebsprüfer in den Schranken der Zugriffsrechte bewegt. Der sogenannte Z1 (unmittelbarer Datenzugriff ins System durch den Betriebsprüfer selbst) ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Unzulässig ist der Z1 bei allen Berufen, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Insoweit darf auf den Katalog in § 203 Strafgesetzbuch verwiesen werden.
Verfügungen des Betriebsprüfers, mit denen Datenzugriffsrechte auf exakt genannte Daten begehrt werden, sind grundsätzlich Steuerverwaltungsakte. In Nordrhein-Westfalen wurde von einigen Betriebsprüfungsstellen behauptet, es lägen keine Steuerverwaltungsakte vor. Das wurde verbunden mit der Androhung einer Hinzuschätzung, wenn die Daten nicht geliefert würden. Dieses Vorgehen wurde vom FG Münster mit Urteil vom 10. Oktober 2013 als rechtswidrig eingestuft.
Es ist schwierig, genau zu sagen, welche Daten vom Betriebsprüfer nicht angefordert werden dürfen, weil kein Datenzugriffsrecht besteht. Insbesondere das BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 (VIII R 80/06) und die IDW-Positionierung (Beiheft des IDW zu den Fachnachrichten 11/2012) sind als Basiswissen für den Steuerberater in der Betriebsprüfung unverzichtbar.
Hinzuschätzung
In der Praxis ist zu beobachten, dass sich Betriebsprüfer mit dem Datenzugriff in die Position bringen wollen, um über eine Hinzuschätzung verhandeln zu können. Eine Hinzuschätzung kann allerdings nur unter eng umrissenen Voraussetzungen erfolgen. Dazu sollte sich der Steuerberater in die Kommentierung des § 162 Abgabenordnung (AO) einarbeiten und die dort zitierten Urteile vollständig lesen. Wer als Steuerberater merkt, dass er einem Betriebsprüfer nicht gewachsen ist und sein Mandant mit erheblichen Hinzuschätzungen rechnen muss, ist gut beraten, frühzeitig einen in der Betriebsprüfung erfahrenen Kollegen mit ins Boot zu nehmen. Diese Experten sollten aber nicht anstelle des Steuerberaters die Betriebsprüfung übernehmen, sondern sie mit dem Steuerberater nur begleiten. Nur so erzielt man den höchsten Effekt für den Mandanten.
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Diskutieren Sie mit Dr. Bellinger persönlich über das Thema. Mit zwei Fachvorträgen ist Dr. Bernhard Bellinger bei unserer Fachtagung Digitale Datenanalyse (Art.-Nr. 73166) im Sommer 2014 dabei.
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www.datev.de/fachtagung-datenanalyse