Betriebsprüfung - 28. Mai 2014

In gesetzlichen Grenzen halten

Der digitale Daten­zu­griff eröffnet dem Finanz­amt neue Mög­lich­keiten. Umso wichtiger für den Berater, seine Rechte und Pflichten zu kennen.

Spätestens mit dem Zugang der Prüfungsanordnung sollte sich der Steuerberater darum kümmern, den GDPdU-Export aus dem Warenwirtschaftssystem (WWS) seines Mandanten zu erhalten. Wenn die Daten nicht fristgerecht beigebracht werden, zögern viele Betriebsprüfer nicht, ein Ver­zö­ge­rungs­geld fest­zu­setzen. Die Prüfungs­an­ordnung ist sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob sie nur zulässige An­for­de­rungen enthält. Die Rechtsmittelbelehrung erstreckt sich regel­mäßig auch auf die in der Anlage genannten Anfor­de­rungen. Enthält die Prüfungs­an­ordnung rechts­widrige, aber nicht nichtige Anfor­derungen, werden die rechts­widrigen Anforde­rungen bei Versäumen der Ein­spruchs­frist auto­matisch rechts­kräftig. Insbesondere ist das Augenmerk darauf zu richten, ob in der Prüfungs­an­ordnung Daten zum Zugriff verlangt werden, auf die der Fiskus keinen Anspruch hat. So werden beispielsweise regel­mäßig Kassen­einzel­daten (sogenannte Kassen­auf­­) vom Fiskus zum Datenzugriff begehrt, obwohl das hochumstritten ist. Die Finanzgerichte (FG) Hessen (24.04.2013 – 4 K 422/12) und Münster (10.10.2013 – 2 K 41112/12 E) und das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) sehen insoweit keine Daten­zugriffs­rechte beim Fiskus. Die Rechtsfrage liegt aber beim Bundes­finanz­hof (BFH) in mittlerweile drei Revisionsverfahren.

Verhalten während der Betriebsprüfung

Der sogenannte Z1 ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig.

Begehrt der Prüfer den Datenzugriff, kann der Steuerberater grundsätzlich verlangen, dass mit dem sogenannten Z3 (Datenzugriff über Daten-CD) begonnen wird. Erst wenn sich dort Un­regel­mäßig­keiten ergeben, ist nach dem Ver­hält­nis­mäßig­keits­grundsatz der so­ge­nannte Z2 (mittel­barer Zugriff auf Daten im System) zulässig. Wird der Z2 aufgerufen, sollte der Steuerberater zwingend dabei sein. Ordnet ein Betriebsprüfer eine Ortsbesichtigung beim Mandanten an, sollte der Steuerberater direkt fragen, ob in dem Zusammenhang ein Z2 beabsichtigt ist. Der Prüfer sollte darauf hingewiesen werden, dass der Steuerberater beim Z2 anwesend sein möchte. Nur so kann der Steuerberater gewährleisten, dass sich der Betriebsprüfer in den Schranken der Zugriffsrechte bewegt. Der sogenannte Z1 (unmittelbarer Datenzugriff ins System durch den Betriebsprüfer selbst) ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Unzulässig ist der Z1 bei allen Berufen, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Insoweit darf auf den Katalog in § 203 Strafgesetzbuch verwiesen werden.
Verfügungen des Betriebsprüfers, mit denen Datenzugriffsrechte auf exakt genannte Daten begehrt werden, sind grundsätzlich Steuerverwaltungsakte. In Nordrhein-Westfalen wurde von einigen Betriebsprüfungsstellen behauptet, es lägen keine Steuerverwaltungsakte vor. Das wurde verbunden mit der Androhung einer Hinzuschätzung, wenn die Daten nicht geliefert würden. Dieses Vorgehen wurde vom FG Münster mit Urteil vom 10. Oktober 2013 als rechtswidrig eingestuft.
Es ist schwierig, genau zu sagen, welche Daten vom Betriebsprüfer nicht angefordert werden dürfen, weil kein Datenzugriffsrecht besteht. Insbesondere das BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 (VIII R 80/06) und die IDW-Positionierung (Beiheft des IDW zu den Fachnachrichten 11/2012) sind als Basiswissen für den Steuerberater in der Betriebsprüfung unverzichtbar.

Hinzuschätzung

In der Praxis ist zu beobachten, dass sich Betriebsprüfer mit dem Datenzugriff in die Position bringen wollen, um über eine Hinzuschätzung verhandeln zu können. Eine Hinzuschätzung kann allerdings nur unter eng umrissenen Voraussetzungen erfolgen. Dazu sollte sich der Steuerberater in die Kom­men­tierung des § 162 Abgaben­or­dnung (AO) einarbeiten und die dort zitierten Urteile voll­ständig lesen. Wer als Steuerberater merkt, dass er einem Betriebsprüfer nicht gewachsen ist und sein Mandant mit erheblichen Hinzuschätzungen rechnen muss, ist gut beraten, frühzeitig einen in der Betriebsprüfung erfahrenen Kollegen mit ins Boot zu nehmen. Diese Experten sollten aber nicht anstelle des Steuerberaters die Betriebsprüfung übernehmen, sondern sie mit dem Steuerberater nur begleiten. Nur so erzielt man den höchsten Effekt für den Mandanten.

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www.datev.de/fachtagung-datenanalyse

E-Mail: apveranstaltungen @service.datev.de

Zum Autor

Dr. Bernhard Bellinger

ist in eigener Kanzlei mit 30 Angestellten tätig. Sein Spezialgebiet ist die steuerliche und juristische Betreuung von Apotheken.

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