Steuerberater als Testamentsvoll­strecker - 27. Februar 2014

Gepflegte Beziehung

Die Übernahme und Durch­führung von Testaments­voll­streckungen ist ein wichtiger Baustein in der Nach­folge­beratung. Für Steuerberater kann es eine lukrative Tätigkeit sein, die zudem berufs­rechtlich zulässig ist.

Der Mandant legt häufig und zu Recht Wert darauf, dass sein Steuerberater auch die Testa­ments­voll­streckung übernimmt. Denn er ist meist die Person, die den Erblasser, dessen Unter­nehmen sowie dessen Familie am besten kennt, zudem das Vertrauen des Erblassers genießt und fachkundig die Nach­folge­planung begleitet hat.
Das kann wesent­licher Teil einer erfolgreichen, streit­ver­meidenden sowie unter­nehmens­­sichernden Nach­folge­strategie sein. Daher sollte jeder Steuer­berater, der auch Nach­folge­be­ratungen übernimmt, dieses Tätig­keits­feld in seinen Be­ratungs­umfang mit aufnehmen.

Zulässigkeit

Die Übernahme des Amtes als Testa­ments­voll­strecker ist unter dem Gesichtspunkt des Rechts­dienst­leistungs­­gesetzes (RDG) zwischenzeitlich sowohl durch die Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofs (BGH, Urteil vom 11.11.2004 – I ZR 182/02, DStR 2005, 573 m. Anm. Hund = NJW 2005, 968; BGH vom 11.11.2004 – I ZR 213/01 NJW 2005, 969) als auch durch den Gesetzgeber geklärt.

Auch berufs­rechtlich ist es jedem Steuer­berater gestattet, das Amt als Testaments­voll­strecker zu übernehmen.

Der Schwer­punkt der Tätigkeit eines Testaments­voll­streckers liegt nicht im Bereich der Rechts­beratung, sondern in der Vermögens­verwaltung. Damit unterliegt es nicht den Vorbe­halten des RDG. Das stellt § 5 Abs. 2 RDG ausdrücklich klar, sodass auch die mit einer Testaments­voll­streckung einhergehenden Rechts­dienst­leistungen gestattet sind.
Auch berufs­rechtlich ist es jedem Steuer­berater gestattet, das Amt als Testaments­voll­strecker zu übernehmen, da es sich um eine zulässige vereinbare Tätigkeit im Sinne des § 57 Steuer­beratungs­gesetz (StBerG) handelt. Nur bei einer Testaments­voll­streckung, in deren Rahmen der Steuer­berater selbst eine gewerbliche Tätigkeit übernimmt, bedarf es einer Genehmigung der zuständigen Steuer­berater­kammer, § 57 Abs. 4 Nr. 1 HS. 2 StBerG. Gemeint sind insbesondere Fälle, in denen der Berater ein im Nachlass befindliches Unternehmen als Treuhänder der Erben fortführt.

Haftpflichtversicherung

Der Steuerberater ist für diese Nebentätigkeit regelmäßig auch durch seine allgemeine Ver­mögens­schadens­haft­pflicht­versicherung versichert.
Sollte sich die Risikostruktur in der Tätigkeit des Steuerberaters aber wesentlich verändern, muss er das seiner Versicherung anzeigen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn bei einem Groß­mandat bisher nur in kleineren Einzel­fragen beraten wurde und nun als Testa­ments­­voll­­strecker auf Jahre hinweg ein Vermögen von beispiels­weise 500 Millionen Euro verwaltet werden soll. Das wird regel­mäßig zu einer Anpassung der Versicherungsprämie führen.
Unternehmerische Risiken, die aus einer Testaments­voll­streckung resultieren können, sind regelmäßig nicht mit versichert, sondern ausdrücklich ausgenommen.

Honorar

Die Vergütung als Testaments­voll­strecker richtet sich nicht nach der allge­meinen Steuer­beratungs­ver­gütungs­verordnung (StBVV), sondern nach den Be­stimmungen des § 2221 BGB (siehe ausführ­licher Wälzholz, NWB 2013, S. 2168 ff.). Danach ist eine ange­messene Ver­gütung geschuldet.
Dafür haben sich in den ver­gangenen Jahrzehnten zahlreiche unterschiedliche Ver­gütungs­tabellen durch­ge­setzt, die jedoch nur all­gemeine Anhalts­punkte liefern und im jewei­ligen Einzelfall anzu­passen sind. Bei besonders einfachen, pro-blem- und streitlosen, schnellen Testaments­­voll­­streckungen sind Abschläge vom allgemeinen Tabellenbetrag vorzunehmen, sofern hingegen besonders viele Schulden vorhanden und zu ermitteln sind, zahlreiche Prozesse zu führen sind, Auslandsvermögen vorhanden ist oder Unternehmen umstrukturiert werden müssen, sind wiederum Zuschläge vorzunehmen.
Die Vergütung wird nicht durch das Nachlassgericht festgesetzt, sondern im Streitfall durch das Streitgericht. Nach der am häufigsten verbreiteten Tabelle, der sogenannten Neuen Rheinischen Tabelle (ZEV 2000, 181, siehe auch unter www.dnotv.de), gelten folgende Tabellensätze, die sich nach dem gemeinen Bruttonachlasswert, also ohne Schuldenabzug richten:

Bruttonachlass ohne Schuldenabzug nach gemeinen Werten
(Neue Rheinische Tabelle = Deutscher Notarverein):

bis zu 250.000 Euro 4 %
darüber hinaus bis zu 500.000 Euro 3 %
darüber hinaus bis zu 2,5 Millionen Euro 2,5 %
darüber hinaus bis zu 5 Millionen Euro 2 %
darüber hinaus 1,5 %

Für eine Dauer­testaments­voll­streckung wird ferner eine zusätzliche Jahresvergütung von jährlich 0,33 bis 0,5 Prozent des Bruttonachlasswertes oder zwei bis vier Prozent der laufenden Einkünfte von zwei bis vier Prozent geschuldet (Winkler, Der Testaments­voll­strecker, 20. Aufl. 2010, Rn. 595 ff.).
Möglich und zulässig ist es auch, die Vergütung nicht nach diesen Tabellen festzusetzen. Der Erblasser kann in seiner Verfügung von Todes wegen auch jede andere Form der Vergütung (Festbetrag, anderer Prozentsatz des Bruttonachlasses oder des Reinnachlasses oder ähnliches) anordnen, die dann bindend ist. So können beispielsweise auch Stundensätze (zum Beispiel 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer) festgesetzt werden.
Um spätere Streitig­keiten hin­sicht­lich dieser ungeklärten Rechts­fragen zu vermeiden (siehe LG München I vom 02.02.2007 – 20 O 16805/06, ZEV 2007, 529), sollte der Erblasser in seinem Testament regeln, dass die Fertigung der Erb­schaft­steuer­erklärung durch den Testa­ments­voll­strecker nach der allge­meinen StBVV zusätzlich zu vergüten ist und ebenso die Umsatz­steuer zusätzlich zu dem Tabellen­betrag anfällt.

Testamentarische Anordnung

Der entscheidende Grundstein für eine erfolgreiche Testaments­voll­streckung wird nicht erst mit der Übernahme des Amtes nach dem Tode des Erblassers gelegt, sondern mit einer guten testamentarischen Anordnung. Darin sollten insbesondere folgende Regelungen enthalten sein:

  1. Die Person des Testamentsvollstreckers, mit dem Recht, einen Nachfolger zu benennen und das Amt niederzulegen
  2. Ersatztestamentsvollstrecker
  3. Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers
  4. Art der Vermögensverwaltung
  5. Freigabe von Vermögen
  6. Bei unternehmerischem Vermögen das Recht zur Umwandlung
  7. Höhe, Berechnungsmodalitäten und Fälligkeit der Vergütung des Testamentsvollstreckers

Sollte ein Steuerberater nach dem Tode des Erblassers mit einer unklaren, ungenügenden Verfügung von Todes wegen konfrontiert werden, können die potenziell streitanfälligen Fragen bei der Annahme des Amtes mit den Erben als vertragliche Vereinbarung und gegebenenfalls als Auslegungsvertrag geklärt werden.

Unternehmerische Beteiligungen

Testamentsvollstreckungen an unternehmerischem Vermögen unterliegen besonderen Beschränkungen, da der Testamentsvollstrecker die Erben nur mit dem Nachlass verpflichten kann, das Handelsrecht hingegen häufig eine unbeschränkte Haftung der Unternehmer verlangt (siehe Bisle, DStR 2013, 1037; Everts, MittBayNot 2003, 427; Priester, FS Streck, 2011, 891 ff.; Reimann, GmbHR 2011, 1297; Weidlich, NJW 2011, 641). Ferner können Konflikte mit der strengen Personengebundenheit der jeweiligen Gesellschaft entstehen (siehe dazu die Übersicht „Besonderheiten bei Beteiligungen“).

Soweit eine Testamentsvollstreckung an einer Rechtsform nur eingeschränkt zulässig ist, wird dieses Problem in der Praxis regelmäßig durch folgende drei alternativen Gestaltungen gelöst:

  • Anordnung der Umwandlung in eine Rechtsform, bei der die Testamentsvollstreckung unbeschränkt zulässig ist;
  • Führung des Unternehmens aufgrund Vollmacht für den/die Erben
  • Führung des Unternehmens als Treuhänder im eigenen Namen, aber auf Rechnung des/der Erben.

Auslandsvermögen

Sofern der Erblasser eine ausländische Staatsangehörigkeit hat oder sich ausländisches Vermögen im Nachlass befindet, muss der Testamentsvollstrecker zunächst prüfen, ob das deutsche Recht überhaupt anwendbar ist.
Sollte sich der Erbfall nach einem ausländischen Recht richten, wird ein in Deutschland tätiger Steuerberater diese Aufgabe meist nicht wahrnehmen können oder wollen.
Sofern es sich bei dem Auslandsvermögen um Schwarzgeld handelt, ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, nicht nur eine zutreffende Erbschaftsteuererklärung abzugeben, sondern bei positiver Kenntnis auch die zurückliegenden falschen Steuerklärungen zu berichtigen [§ 153 Abgabenordnung (AO)]. Anderenfalls macht der Testamentsvollstrecker sich selbst straf- und haftbar.
Diese Problematik lässt sich vermeiden, indem der Erblasser im Rahmen des Testaments anordnet, dass die Testamentsvollstreckung sich nur auf das Inlandsvermögen erstreckt.

Bei Auslands­vermögen und unter­nehme­rischem Vermögen im Nachlass steigt die Komplexität deutlich.

Zusammenfassung

Das Amt als Testaments­voll­strecker ist eine lukrative und spannende Tätigkeit, die berufs­rechtlich zulässig ist und von jedem Steuer­berater in sein Tätigkeits­spektrum auf­ge­nommen werden sollte. Die Aufgabe setzt aller­dings gute Kenntnisse in erbrecht­lichen Fragen voraus, die der Steue­berater sich selbst­ver­ständlich auch durch Ko­ope­rations­partner verschaffen kann.
Der Steuer­berater sollte von Anfang an auf eine klare tes­tamen­tarische Regelung zu den Aufgaben und Befugnissen des Testaments­voll­streckers und dessen Vergütung Wert legen, um späteren Streit zu vermeiden. Bei Auslands­vermögen und unter­nehme­rischem Vermögen im Nachlass steigt die Komplexität deutlich.

Besonderheiten bei Beteiligungen

Besonderheiten bei Beteiligungen

Einzelunternehmen

Unzulässig wegen eines Konflikts zwischen Handels- und Erbrecht. Stattdessen muss das Einzelunternehmen aufgrund einer Vollmacht oder als Treuhänder fortgeführt oder umgewandelt werden.

OHG und Komplementäranteil einer KG

Aus Haftungsgründen eingeschränkt, sodass der Testamentsvollstrecker nicht im Namen der OHG Verpflichtungen begründen kann. Die Wahrnehmung von Gesellschaftsrechten istgrundsätzlich auf den sogenannten Außenbereich der Beteiligung beschränkt, es sei denn, die Mitgesellschafter stimmen zu.

GbR

wie OHG

Kommanditanteil

Die Wahrnehmung von Gesellschaftsrechten ist grundsätzlich auf den sogenannten Außenbereich der Beteiligung beschränkt, es sei denn, die Mitgesellschafter stimmen zu.

GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

Testamentsvollstreckung ist grundsätzlich unbeschränkt zulässig, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag beschränkt.

AG, SE und Aktien an einer KGaA

unbeschränkt zulässig

Zum Autor

EW
Dr. Eckhard Wälzholz

Notar in Füssen sowie Rechtswissenschaftler. Er ist auch Autor, vor allem zu Themen des Gesellschafts- und Steuerrechts, sowie regelmäßig Dozent beim Deutschen Anwaltsinstitut.

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