gGmbH - 26. September 2020

Eine gute Alternative

Die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) ist ein Gestaltungsmittel im sogenannten dritten Sektor. Dieser zeichnet sich durch Gemeinwohlorientierung aus und steht für Rechtsformen im Non-Profit-Bereich.

Als klassische und bewährte Rechtsform im dritten Sektor hat sich die Stiftung etabliert. Als juristische Person manifestiert die selbstständige Stiftung den in der Satzung festgelegten Stifterwillen für die Ewigkeit. Der Stifter kann durch die Festlegung eines gemeinnützigen Zwecks Gutes tun und Steuerprivilegien ausnutzen. Für die Ausnutzung dieser Privilegien müssen aber die strengen Anforderungen der §§ 52ff. Abgabenordnung (AO) eingehalten werden. Neben der bewährten Rechtsform einer Stiftung hat sich mittlerweile die gGmbH als ein adäquates Gestaltungsmittel bei einer wirtschaftlichen Betätigung sowie der Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken etabliert. Nachfolgend sollen ein kurzer Einblick in die gGmbH als Rechtsform gewährt und etwaige Vor- und Nachteile gegenüber einer gemeinnützigen Stiftung aufgezeigt werden. Die gGmbH unterliegt dabei zunächst den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), wobei deren Ausgestaltung an den Vorgaben der §§ 52ff. AO auszurichten ist.

Gründung

Gemäß § 1 GmbHG kann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck eine GmbH durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Haben sich die Personen auf einen gemeinsamen Zweck festgelegt, entsteht zunächst eine Vorgründungsgesellschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer offenen Handelsgesellschaft (oHG). Die Gründung kann grundsätzlich formfrei erfolgen. Sofern die Erklärung zur Errichtung einer gGmbH zwischen den Parteien verbindlich erfolgen soll, unterliegt der Vorgründungsvertrag der notariellen Beurkundung. Dadurch verpflichten sich die Personen zur späteren Errichtung der gGmbH. Im Weiteren wird der Gesellschaftsvertrag von ihnen ausgestaltet. Im Vordergrund dieses Vertrags steht eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zielsetzung im Sinne der §§ 52 bis 54 AO. Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, die gemäß § 2 GmbHG zwingend ist, entsteht die sogenannte Vor-gGmbH als Zwischenstadium bis zur Eintragung der gGmbH im Handelsregister (vgl. § 11 Abs. 1 GmbHG). Mit der Eintragung wandelt sich die Vor-GmbH identitätswahrend in eine gGmbH um und wird Formkaufmann kraft Rechtsform (§ 6 HGB).

Satzung Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag bildet die Grundlage und das Herzstück der gGmbH. Gemäß § 3 Abs. 1 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag enthalten:

  1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft
  2. den Gegenstand des Unternehmens
  3. den Betrag des Stammkapitals
  4. die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.

Bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags ist zwischen dem Gesellschaftszweck und dem Unternehmensgegenstand zu unterscheiden.

Gesellschaftszweck

Gegenüber der herkömmlichen GmbH muss bei der gGmbH ein Gesellschaftszweck konkretisiert werden. Das heißt, dass der Zweck den gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen im Sinne der §§ 52ff. AO entsprechen muss. Die Festlegung eines Gesellschaftszwecks erfüllt die Funktion eines Buchnachweises bei einer gGmbH, anhand dessen die zuständige Finanzverwaltung prüfen kann, ob die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung vorliegen. Der Gesellschaftsvertrag muss den zu fördernden Zweck im Sinne von § 52 AO benennen sowie den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entsprechen (vgl. § 59 AO). § 52 Abs. 2 AO enthält beispielsweise einen Katalog von gemeinnützigen Zwecken, die gefördert werden können. Hierzu gehört unter anderem die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Religion, der Jugend- und Altenhilfe oder von Kunst und Kultur. Die mildtätigen beziehungsweise kirchlichen Zwecke werden in §§ 53 und 54 AO näher konkretisiert. Weiterhin müssen die Förderung der Allgemeinheit, die ausschließliche, unmittelbare sowie selbstlose Zweckverfolgung sowie eine Vermögensbindung in der Satzung zum Ausdruck kommen (vgl. §§ 52ff. AO). Schließlich müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung im Gesellschaftsvertrag so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gegeben sind (vgl. § 60 Abs. 1 AO). Die Umsetzung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben in der Satzung ist zwingend. Denn die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sowie die Erlangung des steuerrechtlichen Sonderstatus hängen von der Umsetzung dieser Vorgaben ab. Um die spätere Anerkennung nicht zu gefährden, empfiehlt es sich, den Gesellschaftsvertrag unter Mitwirkung eines rechtlichen Beraters zu entwerfen und der zuständigen Finanzbehörde vorab zur Prüfung vorzulegen. Erst danach sollte der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden. Dadurch können gegebenenfalls Schwierigkeiten bei der Anerkennung ausgeräumt und Kosten für eine Neubeurkundung vermieden werden.

Unternehmensgegenstand

Demgegenüber konkretisiert der Unternehmensgegenstand die wirtschaftliche Betätigung der gGmbH und dient der Umsetzung des gemeinnützigen Zwecks. Ein außenstehender Dritter kann sich anhand des Unternehmensgegenstands über die Betätigung der gGmbH informieren.

Stammkapital und Gewinnanspruch

Das Stammkapital der gGmbH muss mindestens 25.000 Euro betragen (vgl. § 5 Abs. 1 GmbHG). Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten (vgl. § 5 Abs. 2 GmbHG). Die Einlage eines Geschäftsanteils kann durch den jeweiligen Gesellschafter als Bar-, Sach- oder Mischeinlage erbracht werden. Für die Anmeldung zum Handelsregister muss auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht eine Sacheinlage vereinbart ist, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt werden (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Insgesamt muss auf das Stammkapital mindestens so viel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro erreicht (§ 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern bestimmt sich, sofern die Satzung keine anderweitige Regelung enthält, nach den Geschäftsanteilen der Gesellschafter. Der Gewinnanspruch des einzelnen Gesellschafters ist bei einer gGmbH im Gesellschaftsvertrag abzubedingen. Das heißt, dass durch eine vertragliche Regelung der Anspruch zu versagen ist. Ein Gewinnanspruch widerspricht der bereits oben genannten selbstlosen Zweckverwendung. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO dürfen Gesellschafter keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Ein Verstoß hiergegen führt zum Verlust des Gemeinnützigkeitsprivilegs.

Organe

Notwendige Organe der gGmbH sind die Versammlung und der Geschäftsführer. In der (Gesellschafter-)Versammlung treffen die Gesellschafter ihre Entscheidungen über die strategische Ausrichtung der gGmbH. Zudem muss die gGmbH durch die Versammlung mindestens einen Geschäftsführer berufen, der die Gesellschaft vertritt (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird sie für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG).

Tätigkeitsbereiche und deren Besteuerung

Hinsichtlich ihrer Tätigkeit als steuerbegünstigte Körperschaft kann bei der gGmbH zwischen vier Tätigkeitsbereichen – sogenannten Sphären – differenziert werden:

  • Der ideelle Bereich umfasst die Tätigkeit, die der Verwirklichung der in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke dient. Als Einnahmen kommen hier Spenden, Erbschaften oder Zuschüsse der öffentlichen Hand in Betracht. Die Einnahmen unterliegen nicht der Körperschaft- oder Gewerbesteuer. Für die Anerkennung als gemeinnützige Rechtsform ist eine Tätigkeit im ideellen Bereich unentbehrlich.
  • Der zweite Bereich kann die Vermögensverwaltung sein. Sie liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt wird, beispielsweise Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 Satz 3 AO). Die so erwirtschafteten Erträge unterliegen nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
  • Im dritten Bereich kann die gGmbH einen Zweckbetrieb unterhalten. Dies ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der ausschließlich dazu dient, die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke der gGmbH zu erfüllen. Der Zweckbetrieb ist steuerlich privilegiert und unterliegt nicht der Ertragsteuer, wenn die strengen Anforderungen der §§ 65ff. AO eingehalten werden. § 65 AO konkretisiert die Anforderungen an einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb.
  • Im vierten Bereich unterhält die gGmbH einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser zeichnet sich durch eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit aus, durch die Einnahmen über eine bloße Vermögensverwaltung hinaus erzielt werden und die nicht der Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks dienen (§ 14 Satz 1 AO). Die Körperschaft- beziehungsweise Gewerbesteuer entsteht aber erst, wenn die jährlichen Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 35.000 Euro im Jahr übersteigen (§ 64 Abs. 3 AO).

Rechtsformvergleich

Die selbstständige gemeinnützige Stiftung ist wie die gGmbH eine juristische Person. Die Voraussetzungen der Errichtung ergeben sich aus den §§ 80ff. BGB. Es bedarf eines Stiftungsgeschäfts des Stifters zu Lebzeiten, oder die Errichtung erfolgt durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag). Der Stifter manifestiert – so wie die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag – in einer Satzung den gemeinnützigen Zweck. Die Stiftung unterliegt der Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde und der späteren Rechtsaufsicht. Demgegenüber unterliegt die gGmbH keiner Aufsicht, sie entsteht mit ihrer Eintragung im Handelsregister. Einer Genehmigung bedarf es nicht. Eine rechtsfähige Stiftung ist grundsätzlich durch ihren Ewigkeitscharakter geprägt, wodurch der festgelegte Stifterwille langfristig erfüllt werden soll. Demgegenüber besteht bei einer gGmbH jederzeit die Möglichkeit der Auflösung. Ein gemeinnütziger Zweck muss nicht langfristig verfolgt werden. § 60 Abs. 1 GmbHG enthält einen beispielhaften Katalog von Auflösungsmöglichkeiten, wie etwa durch Zeitablauf oder Beschluss der Gesellschafter. Im Gegensatz zu einer Stiftung besteht auch die Möglichkeit, dass jederzeit ein Gesellschafter aus der gGmbH ausscheiden kann. In diesem Fall erhält der Gesellschafter den vollen wirtschaftlichen Wert seines Geschäftsanteils zurück, wodurch die Liquidität der gGmbH belastet werden kann. Um das Gemeinnützigkeitsprivileg und die gGmbH in ihrer Vermögenssubstanz zu erhalten, empfiehlt es sich, in der Satzung eine entsprechende Regelung zu treffen, wonach der Gesellschafter beim Ausscheiden nur seinen eingezahlten Kapitalanteil zurückerhält. Ein Abfindungsanspruch ist ebenfalls abzubedingen. Auch ohne Ewigkeitscharakter kann die gGmbH im Einzelfall das flexiblere Gestaltungsinstrument zur Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken darstellen. Bei der gGmbH ist eine Satzungsänderung, die der notariellen Beurkundung unterliegt, durch einen qualifizierten Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter jederzeit möglich (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Eine Änderung der Stiftungssatzung bedarf hingegen grundsätzlich der Genehmigung durch die zuständige Stiftungsbehörde. Darüber hinaus ist eine Änderung des Stiftungszwecks nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Bei der gGmbH ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wodurch diese flexibler auf wirtschaftliche oder finanzielle Änderungen reagieren kann. Eine Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt vor Änderung des Gesellschaftsvertrags ist zum Erhalt des Gemeinnützigkeitsprivilegs aber empfehlenswert.

Unterschiede bei der Vermögensausstattung

Weiterhin bestehen Unterschiede bei der Vermögensausstattung. Die Stiftung ist mit einem Grundstockvermögen auszustatten, damit der gemeinnützige Stiftungszweck langfristig verfolgt werden kann. In der aktuellen Niedrigzinsphase ist eine Grundausstattung von mindestens 100.000 Euro erforderlich. Bei der gGmbH muss das Stammkapital mindestens 25.000 Euro betragen. Gegenüber der Stiftung unterliegt die gGmbH der Buchführung sowie der Bilanzpflicht. Soweit die gGmbH eine Zuwendung durch einen Zuwendungsgeber erhält, kann sie bestimmte steuerrechtliche Gestaltungsmittel nicht ausnutzen. So entfällt etwa bei einem Zuwendungsgeber nicht die Erbschaft- oder Schenkungsteuer, wenn er einen durch Schenkung oder Erbschaft erlangten Vermögensgegenstand innerhalb von 24 Monaten in eine gGmbH einbringt (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – ErbStG). Weiterhin profitiert er nicht von § 10b Abs. 1a Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne von §§ 52 bis 54 AO insgesamt innerhalb der in § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG genannten Beträgen abgezogen werden. Voraussetzung ist ein Antrag des Steuerpflichtigen. Sofern die Spenden die Voraussetzungen von § 10b Abs. 1a EStG erfüllen, können sie im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von einer Million Euro zum Abzug gebracht werden, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden, sogar bis zu einem Gesamtbetrag von zwei Millionen Euro. Diese Regelung gilt ausschließlich für Stiftungen.

Fazit

Die gGmbH stellt als Gestaltungsform eine Alternative zur gemeinnützigen Stiftung dar. Sie zeichnet sich durch ihre Flexibilität in der Willensbildung und der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung gegenüber einer Stiftung aus. Die gGmbH eignet sich insbesondere für Organisationen sozialer Dienstleistungen oder in der Alten- oder Behindertenpflege. Dagegen ist die Stiftung ein geeignetes Gestaltungsmittel, wenn der Stifter langfristig einen oder mehrere konkrete gemeinnützige Zwecke verfolgen will und die besonderen Steuervergünstigungen des EStG sowie des ErbStG in Anspruch nehmen möchte.

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Zum Autor

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Dr. Lutz Förster

Rechtsanwalt und Spezialist für Erbrecht in eigener Kanzlei in Brühl. Als führender Experte ist er als Autor und Dozent für erb- und stiftungsrechtliche Themen tätig.

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