Die vorübergehende Überlassung - 20. Dezember 2013

Eine Frage der Zeit

Die gesetz­lichen Regeln der Arbeit­nehmer­über­lassung führen teilweise zu unklarer Rechts­lage. So warf vor allem die vor­über­gehende Über­lassung Fragen auf, die nun höchst­richterlich, zumindest vorüber­gehend, beantwortet sind.

Seit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) im Jahr 2011 hat die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher vorübergehend zu erfolgen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG). Nach Ansicht des Gesetzgebers soll die Stammbelegschaft nicht dauerhaft durch den Einsatz von Leih­arbeit­nehmern ersetzt werden.
Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist ein etwa bestehender Betriebsrat des Entleihers zu beteiligen (§ 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG). Seither wurde die Zustimmung zur Einstellung häufig unter Berufung auf die Dauer­haftigkeit der Überlassung als ein Gesetzes­verstoß gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verweigert. Regelmäßig kommt es dann zu einem sogenannten Zustimmungs­ersetzungs­verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG, gegebenen­falls kombiniert mit einer vorläufigen Maßnahme nach § 100 BetrVG, in dessen Rahmen dem Tat­bestands­merkmal „vorübergehend“ entscheidende Bedeutung zukommt.

Unklare Rechtslage

Leider waren die mit der Problematik befassten Landes­arbeits­gerichte (LAG) bis dato unter­schiedlicher Auffassung. Wie uneinig sich die Gerichte in dieser Frage sind, wird besonders deutlich bei zwei unterschiedlichen Entscheidungen von zwei verschiedenen Kammern des LAG Berlin-Brandenburg.
„Die Überlassung ist jedenfalls dann vorübergehend, wenn für die Überlassung ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vorliegt“, sagt die 7. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 19.12.2012 – 4 TaBV 1163/12). „Die Überlassung ist jedenfalls dann nicht vorübergehend, wenn Dauerarbeitsplätze mit Leih­arbeit­nehmern besetzt werden und dadurch ein Dauer­beschäftigungs­bedarf abgedeckt wird“, führt demgegenüber die 15. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 9. Januar 2013 aus (15 Sa 1635/12).
„Vorübergehend“ ist dabei arbeitsplatz- und nicht personenbezogen auszulegen. Vorübergehend kann der Einsatz von Leih­arbeitnehmern auf Dauer­arbeits­plätzen dann sein, wenn das zum Beispiel aufgrund eines konkreten Vertretungsbedarfs für den auf dem Dauer­arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmer erforderlich ist.
„Vorübergehend bedeutet eine gewisse Zeit dauernd; nicht vorübergehend ist jedoch eine Dauer­beschäftigung. Eine solche liegt vor, wenn die Einstellung des Leiharbeit­nehmers ausdrücklich unbefristet erfolgt und auch weder ersichtlich ist, dass der Beschäftigungs­bedarf auf dem in Aussicht genommenen Arbeitsplatz befristet ist, noch der Arbeitsplatz selbst wechselnden Personal­einsatz erfordert“, sagt wiederum das LAG Niedersachsen (Beschluss vom 19.09.2012 – 17 TaBV 124/11).
„Vorübergehend ist eine flexible Zeitkomponente, die sich nach der Planungsabsicht des Arbeitgebers unabhängig von einer genauen Höchstfrist bestimmt. Eine Befristung der Überlassung ist aber ebenso wenig erforderlich wie eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Teilzeit- und Befristungs­gesetzes (TzBfG)“, meint hingegen das LAG Düsseldorf (Beschluss vom 02.10.2012 – 17 TaBV 38/12).
„Vorübergehend ist alles, was nicht endgültig ist“, lautet schließlich verkürzt die Antwort des LAG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 14.11.2012 – 12 TaBV 62/12).

Rechtsfolgen

„Wer als Leiharbeiter beschäftigt ist, hat auch bei längerer Einsatzdauer keinen Anspruch auf eine Festanstellung im Entleihbetrieb“, entschied schließlich der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG-Urteil vom 10.12.2013 – 9 AZR 51/13). „Der Gesetzgeber habe bei einer Arbeit­nehmer­überlassung, die mehr als nur vorübergehend sei, bewusst nicht angeordnet, dass daraus ein Anspruch auf ein Arbeitsverhältnis entstehe“, so das höchste deutsche Arbeitsgericht. „Insoweit fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke, was Voraussetzung für die analoge Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG wäre.“ Keine Antwort gibt die Entscheidung laut Pressemitteilung darüber, was „vorübergehend“ in zeitlicher Hinsicht bedeutet.
Mit seinem Beschluss vom 10. Juli 2013 (7 ABR 91/11) hatte das BAG festgehalten, dass „der Betriebsrat des Ent­leiher­betriebs seine Zustimmung zum Einsatz von Leih­arbeit­nehmern verweigern kann, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen“, weshalb Betriebsräte von Entleihern danach erleichtert die „Machtprobe wagten“.
Der Entleiher hatte seine Entleihpraxis hierauf einzustellen und die aktuell im Raum stehenden Folgen von „nicht vorübergehend“ zu beachten. Er sollte erkennen, dass bei einer unbefristeten Überlassung von Leih­arbeit­nehmern an Entleiher und bei der Besetzung von Dauer­arbeits­plätzen beim Entleiher mit Leih­arbeit­nehmern zur Abdeckung eines Dauer­beschäftigungs­bedarfs die Überlassung als nicht vorübergehend angesehen werden kann.

Fazit

Die Entscheidung des BAG vom 10. Dezember 2013 bringt Entleihern die erhoffte Rechts­sicherheit. Die vom Gericht geforderte Anpassung des AÜG dürfte nur eine Frage der Zeit sein, wie dem vorliegenden Koalitions­vertrag entnommen werden kann. Im Zusammen­hang mit „vor­übergehend“ sind aber noch weitere Fragen in Bezug auf die aktuelle Gesetzes­fassung zu klären.

Praxis-Tipps

Praxis-Tipps

1. Die Besetzung von Dauer­arbeits­plätzen mit Leih­arbeit­nehmern vermeiden.

2. Im Arbeit­nehmer­über­lassungs­vertrag eine Rück­kehr bzw. Wechsel­option des Leih­arbeitnehmers regeln.

3. Sich an den Fall­gruppen der Be­fristung mit Sach­grund gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 TzBfG orien­tieren: Wenn ein Sach­grund vorliegt, der den be­fristeten Einsatz eines Arbeit­nehmers recht­fertigen würde, dürfte das auch bedeuten, dass ein Leih­arbeit­nehmer für eine ent­sprechende Zeit vor­über­gehend bei einem Entleiher eingesetzt werden kann.

4. Sich an der sach­grund­losen Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG) orientieren: Befristung der Überlassung eines Leih­arbeit­nehmers von Anfang an auf maximal zwei Jahre.

Zum Autor

Dr. Ralf Kittelberger

Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er ist Partner der DREITOR Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB Kittelberger Hahn Kärcher Heilemann in Reutlingen.

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