Oft werden Patente und Gebrauchsmuster von Arbeitnehmern entwickelt. Daraus entstehen Rechte und Pflichten für den Arbeitgeber und seinen Erfinder.
Patente und Gebrauchsmuster stellen für viele Unternehmen ein wichtiges (immaterielles) Gut dar. Mit ihnen kann verhindert werden, dass Wettbewerber identische oder gleichwertige Produkte und Verfahren anbieten und auf den Markt bringen. Oft beruhen diese Patente und Gebrauchsmuster auf den Erfindungen der Arbeitnehmer der Unternehmen.
Nach deutschem Recht gehört die Erfindung zunächst einmal dem Erfinder. Sofern der Arbeitnehmer bei einem Unternehmen (Arbeitgeber) beschäftigt ist, sollte eine Übertragung der Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber erfolgen. Die entsprechenden Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind im Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG) geregelt. Dieses 1957 beschlossene Gesetz findet nur bei technischen Schutzrechten (diese beruhen auf Erfindungen), also Patenten und Gebrauchsmustern, Anwendung, nicht jedoch bei nicht-technischen Schutzrechten wie Marken oder Geschmacksmustern. Weiterhin findet das ArbEG Anwendung auf Erfindungen von Arbeitnehmern, nicht jedoch auf Erfindungen von Organen der Gesellschaft, zum Beispiel dem Vorstand oder der Geschäftsführung, von Gesellschaftern oder von freien Mitarbeitern. Diesbezüglich gelten vertragliche Regelungen; hierbei wird vor allem bei den Organen der Gesellschaft häufig eine sinngemäße Anwendung des ArbEG vorgesehen.
Rechteübergang
Das ArbEG regelt zunächst den Rechteübergang vom Arbeitnehmer-/Erfinder auf den Arbeitgeber. Hierzu war bislang eine Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber erforderlich, das heißt eine an den Arbeitnehmer gerichtete einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Seit dem 1. Oktober 2009 wird eine entsprechende Inanspruchnahme fingiert. Der Arbeitgeber muss damit die Inanspruchnahme nicht mehr erklären. Er muss die Erfindung allerdings binnen vier Monaten freigeben, wenn er sie nicht haben möchte.
Mit der fingierten Inanspruchnahme gehen alle Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Schutzrechtsanmeldung im Inland, zur Information des Arbeitnehmers über den Status der Schutzrechtsanmeldung, zur Freigabe von Schutzrechten sowie zur Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung. Ein Teil dieser Rechte kann dem Arbeitnehmer gegen Zahlung eines Pauschalbetrages abgekauft werden. Dies betrifft insbesondere die formellen Rechte des Arbeitnehmers (Information über den Status der Schutzrechtsanmeldung, Freigabe von Schutzrechten), nicht jedoch ohne weiteres das Recht auf Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung. Dem Arbeitgeber steht dann das Recht zur Nutzung der Erfindung zu. Er hat vor allem das Recht, die Erfindung ohne Rücksicht auf eventuelle andere Interessen der jeweiligen Erfinder zu nutzen.
Vergütung des Erfinders
Die Bestimmung einer angemessenen Höhe der Erfindervergütung führt sehr oft auch zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien.
Der gesetzliche Anspruch des Erfinders auf Zahlung einer angemessenen Vergütung entsteht mit der Inanspruchnahme der Erfindung. Für die Höhe der Vergütung sind die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Arbeitnehmers an dem Zustandekommen der (Dienst)Erfindung maßgeblich. Der Höhe nach entsteht der Anspruch auf Erfindervergütung aber nicht bereits mit der Inanspruchnahme der Erfindung, sondern erst mit der Aufnahme der Nutzung der Erfindung oder der Erteilung eines Patentes auf die Erfindung. Die Bestimmung einer angemessenen Höhe der Erfindervergütung führt regelmäßig zu Spannungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und sehr oft auch zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien. In den Richtlinien zum ArbEG schlägt der Gesetzgeber für benutzte Erfindungen mit Außenwirkung eine Berechnung der Erfindervergütung nach der sogenannten Lizenzanalogie vor. Dies bedeutet, dass bei Erfindungen, mit denen der Arbeitgeber Umsatz erwirtschaftet hat, ein lizenzvertragsähnliches Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angenommen wird.
Anteilsfaktor
Der Erfinder wird also mit einem freien Erfinder verglichen, welcher die entsprechende Erfindung an den Arbeitgeber lizenziert hat. Bei einem Arbeitnehmererfinder ist jedoch die angemessene Vergütung nach ArbEG kleiner als bei einer Vergütung eines freien Erfinders. Dies begründet sich vor allem in dem Kriterium des sogenannten Anteilsfaktors. Hiernach ist der Anteil des Unternehmens an dem Zustandekommen der Erfindung zu berücksichtigen. Es ist insofern mitentscheidend, ob/inwieweit das Unternehmen bei der Stellung der der Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe mitgewirkt hat und wie betriebliche Erfahrungen und Erkenntnisse in die Lösung der Aufgabe eingeflossen sind. Ein weiterer im Rahmen des Anteilsfaktors zu beachtender Umstand sind die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen. Hierbei ist die Erfindervergütung umso geringer, je höher die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb ist. Hier soll berücksichtigt werden, dass beispielsweise ein Pförtner einen geringeren Einblick in die Tätigkeiten des Unternehmens hat als der Leiter der Fertigung oder der Leiter der Forschung und Entwicklung. Diese Kriterien werden als sogenannter Anteilsfaktor bezeichnet.
Im Rahmen des lizenzvertragsähnlichen Verhältnisses ist ein Lizenzsatz anzusetzen. Bei dessen Bestimmung soll auf bestehende Lizenzverträge im gleichen technischen Gebiet zurückgegriffen werden. Trotz der bestehenden und öffentlich verfügbaren Sammlung von Lizenzsätzen ist es relativ schwierig, einen angemessenen Lizenzsatz zu finden, da diese erfahrungsgemäß selbst in ein und derselben Branche für unterschiedliche Produkte stark variieren können. Zudem liegt eine komplexe und teilweise divergierende Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte und der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes für ArbEG-Fragen vor.
Nur intern genutzte Patente können nicht nach der Lizenzanalogie vergütet werden, da hier keine Umsätze mit der Erfindung erwirtschaftet werden, sondern zum Bespiel „nur“ eine Einsparung im Inneren des Betriebs realisiert wird. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, was als Grundlage für die Berechnung der angemessenen Erfindervergütung herangezogen werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung sind auch unbenutzte Erfindungen nach Erteilung eines Patents zu vergüten.
Nach der ständigen Rechtsprechung sind auch unbenutzte Erfindungen nach Erteilung eines Patents zu vergüten. Der Gesetzgeber geht insofern davon aus, dass ein Unternehmen die erheblichen Aufwendungen für die Erlangung von Patentschutz und die Aufrechterhaltung eines Patents nicht tätigen würde, wenn kein wirtschaftlicher Nutzen für das Unternehmen dahinterstünde. Ein solcher Nutzen kann beispielsweise in der patentrechtlichen Sperrwirkung für den Wettbewerb bestehen. Die Erfindervergütung ist für das jeweilige Geschäftsjahr, etwa im Jahresrhythmus, zu ermitteln und an den Erfinder auszuzahlen.
Als Alternative zur Auszahlung von Erfindervergütung sind in den vergangenen Jahren Pauschalvergütungssysteme diskutiert worden, die einerseits eine einmalige und endgültige Pauschalabfindung der Erfinder vorsehen oder andererseits Systeme etablieren, in denen eine Abschlagszahlung mit nachträglicher Berechnung nach der Lizenzanalogie vereinbart wird. Die Zulässigkeit des erstgenannten Systems ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, sodass hier keine gesicherte Rechtsprechung vorliegt.
Besteuerung
Regelmäßig gezahlte Erfindervergütungen sind Einkünfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Es liegen keine Entschädigungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit direkter Anwendung des § 34 Abs. 1 Nr. 2 EStG und einer damit verbundenen Tarifermäßigung vor. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann allerdings bei Abfindungen, beispielsweise nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen, eine Einordnung der entsprechenden Pauschalvergütung unter den Tatbestand des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Fünftel-Regelung) gerechtfertigt sein.