Arbeit­nehmer­erfinder­recht - 20. Dezember 2013

Ein Fall für Honorar

Oft werden Patente und Gebrauchs­muster von Arbeit­nehmern entwickelt. Daraus entstehen Rechte und Pflichten für den Arbeit­geber und seinen Erfinder.

Patente und Gebrauchsmuster stellen für viele Unternehmen ein wichtiges (immaterielles) Gut dar. Mit ihnen kann verhindert werden, dass Wettbewerber identische oder gleichwertige Produkte und Verfahren anbieten und auf den Markt bringen. Oft beruhen diese Patente und Gebrauchsmuster auf den Erfindungen der Arbeitnehmer der Unternehmen.
Nach deutschem Recht gehört die Erfindung zunächst einmal dem Erfinder. Sofern der Arbeitnehmer bei einem Unternehmen (Arbeitgeber) beschäftigt ist, sollte eine Übertragung der Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber erfolgen. Die entsprechenden Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind im Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG) geregelt. Dieses 1957 beschlossene Gesetz findet nur bei technischen Schutzrechten (diese beruhen auf Erfindungen), also Patenten und Gebrauchsmustern, Anwendung, nicht jedoch bei nicht-technischen Schutzrechten wie Marken oder Geschmacksmustern. Weiterhin findet das ArbEG Anwendung auf Erfindungen von Arbeitnehmern, nicht jedoch auf Erfindungen von Organen der Gesellschaft, zum Beispiel dem Vorstand oder der Geschäftsführung, von Gesellschaftern oder von freien Mitarbeitern. Diesbezüglich gelten vertragliche Regelungen; hierbei wird vor allem bei den Organen der Gesellschaft häufig eine sinngemäße Anwendung des ArbEG vorgesehen.

Rechteübergang

Das ArbEG regelt zunächst den Rechteübergang vom Arbeitnehmer-/Erfinder auf den Arbeitgeber. Hierzu war bislang eine Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber erforderlich, das heißt eine an den Arbeitnehmer gerichtete einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Seit dem 1. Oktober 2009 wird eine entsprechende Inanspruchnahme fingiert. Der Arbeitgeber muss damit die Inanspruchnahme nicht mehr erklären. Er muss die Erfindung allerdings binnen vier Monaten freigeben, wenn er sie nicht haben möchte.
Mit der fingierten Inanspruchnahme gehen alle Rechte an der Dienst­­erfindung auf den Arbeitgeber über. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Schutzrechtsanmeldung im Inland, zur Information des Arbeitnehmers über den Status der Schutzrechts­anmeldung, zur Freigabe von Schutzrechten sowie zur Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung. Ein Teil dieser Rechte kann dem Arbeitnehmer gegen Zahlung eines Pauschalbetrages abgekauft werden. Dies betrifft insbesondere die formellen Rechte des Arbeitnehmers (Information über den Status der Schutzrechtsanmeldung, Freigabe von Schutzrechten), nicht jedoch ohne weiteres das Recht auf Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung. Dem Arbeitgeber steht dann das Recht zur Nutzung der Erfindung zu. Er hat vor allem das Recht, die Erfindung ohne Rücksicht auf eventuelle andere Interessen der jeweiligen Erfinder zu nutzen.

Vergütung des Erfinders

Die Bestimmung einer ange­messenen Höhe der Erfinder­vergütung führt sehr oft auch zu Rechts­streitig­keiten zwischen den Parteien.

Der gesetzliche Anspruch des Erfinders auf Zahlung einer ange­messenen Ver­gütung entsteht mit der In­an­spruch­nahme der Erfindung. Für die Höhe der Ver­gütung sind die wirt­schaft­liche Verwert­barkeit der Erfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeit­nehmers im Betrieb sowie der Anteil des Arbeit­nehmers an dem Zustande­kommen der (Dienst)Erfindung maßgeblich. Der Höhe nach entsteht der Anspruch auf Erfinder­vergütung aber nicht bereits mit der Inanspruch­nahme der Erfindung, sondern erst mit der Aufnahme der Nutzung der Erfindung oder der Erteilung eines Patentes auf die Erfindung. Die Bestimmung einer ange­messenen Höhe der Erfinder­vergütung führt regelmäßig zu Spannungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und sehr oft auch zu Rechts­streitig­keiten zwischen den Parteien. In den Richtlinien zum ArbEG schlägt der Gesetz­geber für benutzte Erfindungen mit Außen­wirkung eine Berechnung der Erfinder­vergütung nach der sogenannten Lizenzanalogie vor. Dies bedeutet, dass bei Erfindungen, mit denen der Arbeitgeber Umsatz erwirtschaftet hat, ein lizenz­vertrags­ähnliches Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angenommen wird.

Anteilsfaktor

Der Erfinder wird also mit einem freien Erfinder verglichen, welcher die entsprechende Erfindung an den Arbeitgeber lizenziert hat. Bei einem Arbeitnehmererfinder ist jedoch die angemessene Vergütung nach ArbEG kleiner als bei einer Vergütung eines freien Erfinders. Dies begründet sich vor allem in dem Kriterium des sogenannten Anteilsfaktors. Hiernach ist der Anteil des Unternehmens an dem Zustandekommen der Erfindung zu berücksichtigen. Es ist insofern mitentscheidend, ob/inwieweit das Unternehmen bei der Stellung der der Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe mitgewirkt hat und wie betriebliche Erfahrungen und Erkenntnisse in die Lösung der Aufgabe eingeflossen sind. Ein weiterer im Rahmen des Anteilsfaktors zu beachtender Umstand sind die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen. Hierbei ist die Erfindervergütung umso geringer, je höher die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb ist. Hier soll berücksichtigt werden, dass beispielsweise ein Pförtner einen geringeren Einblick in die Tätigkeiten des Unternehmens hat als der Leiter der Fertigung oder der Leiter der Forschung und Entwicklung. Diese Kriterien werden als sogenannter Anteilsfaktor bezeichnet.
Im Rahmen des lizenzvertragsähnlichen Verhältnisses ist ein Lizenzsatz anzusetzen. Bei dessen Bestimmung soll auf bestehende Lizenzverträge im gleichen technischen Gebiet zurückgegriffen werden. Trotz der bestehenden und öffentlich verfügbaren Sammlung von Lizenzsätzen ist es relativ schwierig, einen angemessenen Lizenzsatz zu finden, da diese erfahrungsgemäß selbst in ein und derselben Branche für unterschiedliche Produkte stark variieren können. Zudem liegt eine komplexe und teilweise divergierende Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte und der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes für ArbEG-Fragen vor.
Nur intern genutzte Patente können nicht nach der Lizenzanalogie vergütet werden, da hier keine Umsätze mit der Erfindung erwirtschaftet werden, sondern zum Bespiel „nur“ eine Einsparung im Inneren des Betriebs realisiert wird. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, was als Grundlage für die Berechnung der angemessenen Erfindervergütung herangezogen werden kann.

Nach der ständigen Recht­sprechung sind auch un­benutzte Er­findungen nach Erteilung eines ­Patents zu vergüten.

Nach der ständigen Recht­sprechung sind auch un­benutzte Er­findungen nach Erteilung eines Patents zu vergüten. Der Gesetz­geber geht insofern davon aus, dass ein Unter­nehmen die erheb­lichen Auf­wendungen für die Erlangung von Patent­schutz und die Auf­recht­erhaltung eines Patents nicht tätigen würde, wenn kein wirt­schaft­licher Nutzen für das Unternehmen dahinterstünde. Ein solcher Nutzen kann beispielsweise in der patentrechtlichen Sperrwirkung für den Wettbewerb bestehen. Die Erfindervergütung ist für das jeweilige Geschäftsjahr, etwa im Jahresrhythmus, zu ermitteln und an den Erfinder auszuzahlen.
Als Alternative zur Auszahlung von Erfindervergütung sind in den vergangenen Jahren Pauschal­vergütungs­systeme diskutiert worden, die einerseits eine einmalige und endgültige Pauschal­abfindung der Erfinder vorsehen oder andererseits Systeme etablieren, in denen eine Abschlagszahlung mit nachträglicher Berechnung nach der Lizenzanalogie vereinbart wird. Die Zulässigkeit des erstgenannten Systems ist noch nicht höchst­richterlich entschieden, sodass hier keine gesicherte Rechtsprechung vorliegt.

Besteuerung

Regelmäßig gezahlte Erfinder­vergütungen sind Einkünfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommen­steuergesetz (EStG). Es liegen keine Entschädigungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit direkter Anwendung des § 34 Abs. 1 Nr. 2 EStG und einer damit verbundenen Tarifermäßigung vor. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann allerdings bei Abfindungen, beispielsweise nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen, eine Einordnung der entsprechenden Pauschal­vergütung unter den Tatbestand des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Fünftel-Regelung) gerechtfertigt sein.

Zu den Autoren

Dr. Christian Heine

Patent­anwalt und Partner der KNH Patent­anwälte, Düssel­dorf. Er be­schäf­tigt sich mit allen Be­langen des gewerb­lichen Rechts­schutzes, ins­besondere mit Patent­recht und dem Arbeitnehmererfinderrecht.

Weitere Artikel des Autors
Guido Vierkötter

LL.M. (Ge­werb­licher Rechts­schutz) ist Rechts­anwalt in Neun­kirchen-Seel­scheid. Er be­schäf­tigt sich schwer­punkt­mäßig mit IP- und IT-Recht, hier­bei ins­be­sondere mit Patent- und Arbeitnehmererfinderrecht.

Weitere Artikel des Autors