Insolvenzreife - 15. April 2019

Digital analysieren

Der Zeit­punkt von Zah­lungs­un­fähig­keit eines Unter­neh­mens kann retro­grad ermittelt werden. Dabei spielen elek­tro­nische Buchungs­daten eine tragende Rolle.

Es ist die Pflicht der Insolvenzverwalter, Ansprüche gegen Dritte, wie etwa den Geschäfts­führer, zu prüfen, um die ­Insolvenzmasse zu mehren. Wann genau die Insolvenzreife innerhalb eines In­sol­venz­ver­fahrens eintritt, ist unter anderem wichtig, wenn An­fech­tungs­an­sprüche ermittelt werden oder ein Verstoß gegen die Antragspflicht zu prüfen ist. Eine Insolvenz kann aus Zahlungsunfähigkeit und bei juristischen Personen auch aus einer Überschuldung resultieren. Die Methodik der retrograden Fest­stel­lung von Zah­lungs­un­fähig­keit mittels elektronischer Buch­hal­tungs­daten soll nachfolgend erläutert werden.

Zahlungsunfähigkeit

Mit der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens wird das ­Insolvenzverfahren allgemein fäeingeleitet.gr Spätestens bei Insolvenzantragstellung kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Gläubigerforderungen nicht mehr bedient werden können. Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass die zur Verfügung stehenden Zahlungs­mittel zur Erfüllung der fälligen Zah­lungs­ver­pflich­tungen nicht vollumfänglich ausreichen. Sie ist nicht mit Zah­lungs­stockung zu verwechseln, bei der die vollständige Nichterfüllung nur temporär­ vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richts­hofs (BGH) ist von Zahlungsunfähigkeit in der Regel bei Unfähigkeit zur Begleichung der fälligen Zah­lungs­ver­pflich­tungen innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen die Rede. Zudem werden Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit durch eine Zehn-Prozent-Hürde weiter voneinander abgegrenzt. Erreicht die Deckungslücke zehn Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist nicht mehr von Zahlungsstockung, ­sondern Zah­lungs­un­fähig­keit die Rede. Ebenfalls kann Zahlungsunfähigkeit in der Regel angenommen werden, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Es gilt folglich die Vermutung, dass die Zah­lungs­un­fähig­keit bei einer Liquiditätsunterdeckung von gleich beziehungsweise größer zehn Prozent eintritt. Wird diese Annahme noch um die Zeitkomponente ergänzt, kann sie wiederum auch ­widerlegt werden. Es handelt sich bei der Zehn-Prozent-Regel des BGH um eine Beweis­last­re­ge­lung; das bedeutet, dass Zahlungs­un­fähig­keit nicht ausschließlich bei einer Li­qui­di­täts­lücke von mehr als zehn Prozent gegeben ist. Damit ist die Aus­nahme zulässig, dass bei einer Li­qui­di­täts­unter­deckung von gleich beziehungsweise mehr als zehn Prozent keine Zahlungsunfähigkeit eintritt, wenn der Liquiditätsengpass in einem an­schließen­den Zeitraum von drei bis maximal sechs Monaten beseitigt werden kann und dem Gläubiger das Warten zuzumuten ist.

Beurteilung in drei Arbeitsschritten

Zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen sind bis zu drei Arbeitsschritte notwendig.

Zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen sind bis zu drei Arbeitsschritte notwendig. In einem ersten ­Arbeitsschritt ist die statische Liquidität festzustellen (Liquidditäts- beziehungsweise Finanzstatus). Bereits hier kann man zu einem Ergebnis (A) mit einer ersten Tendenz kommen. Gibt es keine Deckungslücke, ist das Unternehmen grundsätzlich zahlungsfähig. Ist die Liquiditätsunterdeckung größer als zehn Prozent, wird in einem zweiten Arbeitsschritt diese statisch ermittelte Liquiditätslücke, meist mittels Planzahlen, dynamisch fortentwickelt und es kann eine aus­sage­kräf­tige Einschätzung der Zahlungsunfähigkeit getroffen werden. Als Ergebnis (B) ist hier eine Überdeckung oder eine Unterdeckung unter- beziehungsweise oberhalb der Zehn-Prozent-Hürde vorstellbar. Im dritten Arbeitsschritt schließlich könnte möglicherweise die bereits festgestellte Vermutung des Ergebnisses B mithilfe eines Finanzplans ausnahmsweise widerlegt werden. Bei einem Ergebnis A mit einer Li­qui­di­täts­lücke von kleiner als zehn Prozent oder einer Überdeckung wird in eindeutigen Fällen von Zahlungsfähigkeit ausgegangen. Ist im Zeitpunkt der Prüfung eine negative Entwicklung der Liquidität beziehungsweise der gesamten Unternehmung bereits erkennbar, so muss eine über den Dreiwochenzeitraum hi­naus­gehende Fort­be­ste­hens­prog­nose getroffen werden, die entweder das ursprüngliche positive Urteil bestätigt oder letztendlich die Unter­neh­mens­ent­wick­lung insgesamt im Ergebnis C als negativ einstuft. Wie sehr ein Finanzplan in die Tiefe gehen muss, ergibt sich aus der Größe der bestehenden Li­qui­di­täts­lücke, der Länge des Planungszeitraums sowie den Besonderheiten des Einzelfalls.

Retrograde Beurteilung

Ein Gutachter hat bei der Feststellung von In­sol­venz­gründen die beschriebenen Regeln zu beachten, um zu einem haftungsbewährten, rechts­spre­chungs­kon­formen Ergebnis zu gelangen. In der Regel beauftragt die Geschäftsführung ein Gutachten, das die (Nicht-)Fest­stel­lung von Insolvenzgründen zum Gegenstand hat. In dieser Situation haben die oben be­schrie­be­nen planerischen Elemente Gewicht. Bei der retrograden Beurteilung von In­sol­venz­gründen liegen derartige Planungsgrundlagen als Nachweise für ord­nungs­ge­mäßes kaufmännisches Verhalten meist nicht vor. Dennoch sind die oben be­schrie­be­nen Grund­sätze zu beachten, um gegenüber der Geschäftsführung zu vertretbaren, sach­ge­rech­ten Er­geb­nis­sen zu kommen. Daher werden diese Grundsätze bei der retrograden Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit analog angewendet, indem die Planszenarien durch Istwerte ersetzt und die entsprechenden Schlussfolgerungen nach den oben beschriebenen Regeln voll­zo­gen werden. Damit wird bestes Wissen der Geschäftsführung unterstellt.

Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit

Es existieren keine gesetzlichen Vorgaben zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit. Anerkannt sind die betriebswirtschaftliche und die wirt­schafts­kri­mi­na­lis­tische Methode. Auf den Zeitpunkt, an dem sich erstmals eine mögliche Zahlungsunfähigkeit abzeichnet, ist ein Finanzstatus aufzustellen. Ist das nicht möglich, kann die Zahlungsunfähigkeit durch die wirtschaftskriminalistische Methode auf den Zeitpunkt ermittelt werden, zu dem die erste wesentliche, bei Eröffnung des In­sol­venz­ver­fahrens nicht beglichene Verbindlichkeit fällig geworden ist. Um den Eintritt der Zah­lungs­un­fähig­keit nach der betriebswirtschaftlichen Methode beurteilen zu können, wird anhand elektronischer Buchungsdaten tagesaktuell ein Zahlungsstatus aufgestellt. Dafür ist vor allem im Hinblick auf spätere Gerichts­ver­hand­lungen eine verlässliche und stabile Datenbasis erforderlich.

Analyse nach den GoBD

Eine geeignete Grundlage der Analyse können die nach den Grundsätzen zur ord­­nungs­mäßi­gen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) erfolgten Buchungsdaten der Ge­sell­schaft sein einschließlich der Buchungen auf dem Nebenbuch der Kreditoren sowie Verträgen und anderen Schriftstücken, mit denen Zahlungsmitteläquivalente oder die Höhe und Fälligkeit von Verbindlichkeiten ermittelt werden. Es erfolgt die Abstimmung der Datengrundlage, also mindestens der relevanten Konten und zu den Summen und Saldenlisten der jeweiligen Ge­schäfts­jahre beziehungsweise zu den (testierten) Jahres­ab­schlüssen ebenso wie die Abstimmung der Nebenbücher zu den dazu­ge­hö­ri­gen Haupt­büchern und der liquiden Mittel zu den Kassenprotokollen, Kontoauszügen und Bank­be­stä­ti­gun­gen. Besondere Beachtung ist den Kreditoren unter Prüfung der auffälligen Kreditoren auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu schenken. Mithilfe eines Abgleichs der gebuchten Verbindlichkeiten zu den zur Insolvenztabelle angemeldeten In­sol­venz­for­de­rungen können zusätzlich Rückschlüsse auf die Vollständigkeit der Verbindlichkeiten gezogen werden.

Feststellung von Zahlungsunfähigkeit

Nach hinreichender Prüfung der Daten auf Voll­stän­dig­keit und Verlässlichkeit sind die relevanten Bu­chungs­konten für Zah­lungs­mittel, Zah­lungs­mit­tel­äqui­va­len­te und Verbindlichkeiten zu identifizieren. Wenn die Finanzmittel und die Zah­lungs­mit­tel­äqui­va­len­te ermittelt sind, können die fälligen Ver­bind­lich­keiten wie folgt bestimmt werden: Die fälligen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen werden basierend auf dem Kreditorennebenbuch und den damit ver­bun­de­nen Bewegungen auf den Kreditorenkonten ermittelt, unter Umständen ergänzt durch eine Offene-Posten-Liste des vergangenen Geschäftsjahrs. Bei diesen Verbindlichkeiten kann in der Regel uneingeschränkte Fälligkeit bei Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels angenommen werden, welches dem Neben­buch meistens entnommen werden kann. Andernfalls gelten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sofort be­zie­hungs­weise spätestens nach Ablauf von 30 Tagen als fällig. Fälligkeiten für Zins- und Tilgungszahlungen auf Darlehensverbindlichkeiten sind den zugrunde liegenden Verträgen zu entnehmen oder können gegebenenfalls aus der Buchungshistorie oder etwaiger vorliegender Prüfungsberichte hergeleitet werden. Für sonstige Verbindlichkeiten wie Lohn- und Kirchensteuer sowie Beiträge zur Sozial­ver­siche­rung können die gesetzlichen Fälligkeiten herangezogen und mit den tatsächlichen Zahlungen verglichen werden. Bei Löhnen und Gehältern sollten Verträge oder Betriebsvereinbarungen nach abweichenden beziehungsweise ergänzenden Vereinbarungen durchgesehen werden. Im Ergebnis wird über den täglich aufgestellten Finanzstatus die Deckungslücke ermittelt. Ist diese länger als drei Wochen mindestens zehn Prozent und reduziert sie sich im Be­trach­tungs­zeit­raum nicht, dann liegt der In­sol­venz­er­öff­nungs­grund, wie im Beispiel anhand der nachfolgenden Tabelle dargestellt, spätestens am 11. Februar vor.

Schlussbemerkung

Die Insolvenzgründe prospektiv festzustellen, ist anspruchsvoll, weil die Ent­schei­dungs­grund­lage durch planerische, prognostische Elemente beeinflusst wird. Bei der retrograden Ermittlung der Insolvenzgründe wird eine ordnungsgemäße Erfassung aller Ge­schäfts­vor­fälle und deren ordnungsgemäße elektronische Abbildung im Rech­nungs­wesen voraus­ge­setzt. Hierbei ist die Datenqualität die Herausforderung. In Zeiten der Digitalisierung und der Verwendung von elek­tro­nischen Systemen im Rechnungswesen, allein durch die Anforderungen durch die GoBD, wird diese Aufgabe zukünftig immer besser gelöst werden können.

Fotos: Classen Rafael; Image Source; SEAN GLADWELL; Tammyasian / Getty Images

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Zum Autor

MH
Michael Hermanns

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Partner der BUTH & HERMANNS Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungs­gesellschaft Steuerberatungsgesellschaft in Wuppertal

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