Steuer­vor­haben der GroKo - 19. April 2018

Die Fortsetzung des GroKodils

Endlich steht sie: die neue Bundes­re­gie­rung. Und damit herrscht auch Planungs­sicher­heit – zumindest, was die steuer­recht­lichen Vor­haben betrifft, die laut Koali­tions­vertrag um­ge­setzt werden sollen.

Gleich im ersten Kapitel des Koalitionsvertrags werden die Ziele Bekämpfung von Steuer-Dumping, Steuerhinterziehung, Steuerbetrug, Steuervermeidung, unfairem Steuerwettbewerb und Geldwäsche auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene beschrieben. Als Maßnahmen auf nationaler Ebene soll in diesem Kontext die Hinzurechnungsbesteuerung zeitgemäß ausgeprägt, Hybridregelungen ergänzt und die Zinsschranke angepasst werden. International strebt man eine gerechte Besteuerung großer Internetkonzerne und die ­Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet an. Zudem halten die Parteien im Zusammenhang mit den Zielsetzungen an der bereits 2013 vereinbarten Einführung einer Finanztransaktionssteuer im europäischen Kontext fest.

Körperschaftsteuer

Alter Wein in neuen Schläuchen ist das Vorhaben, im Rahmen einer deutsch-französischen Initiative eine gemeinsame Bemessungsgrundlage bei den Unternehmenssteuern und Mindeststeuersätze bei der Körperschaftsteuer in der Europäischen Union zu erreichen. Wie solche Bestrebungen enden können, zeigt das Schicksal des Vorhabens der Vereinheitlichung der Körperschaftsteuer in Frankreich und Deutschland. Niedergeschrieben 2012 im Grünbuch der deutsch-französischen Zusammenarbeit – Konvergenzpunkte bei der Unternehmensbesteuerung wurde es nur kurze Zeit nach der Veröffentlichung still beerdigt.

Unternehmensgründungen

Zur Förderung der Gründungskultur ist unter anderem vereinbart, dass Unternehmen in den ersten beiden Jahren nach ihrer Gründung von der Umsatzsteuer befreit werden (so im Kapitel II). Nach Ausführungen an späterer Stelle (Kapitel VI) zu urteilen, ist damit jedoch lediglich die Befreiung von der Abgabe monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen im genannten Zeitraum gemeint. Bemerkenswert ist, dass die monatliche Anmeldepflicht in den ersten zwei Jahren nach Unternehmensgründung erst 2002 eingeführt worden war. Ein besonderes Bedürfnis für die Abschaffung ist ohnehin zweifelhaft, da neu gegründete Unternehmen in den ersten Jahren eher über Vorsteuerabzugsüberhänge verfügen und diese naturgemäß möglichst schnell geltend machen wollen.

Forschung

Mehr Innovationen soll eine steuerliche Forschungsförderung insbesondere für forschende kleine und mittlere Unternehmen, die bei den Personal- und Auftragskosten für Forschung und Entwicklung ansetzt, hervorbringen. Allerdings ist fraglich, wie eine größere steuerliche Entlastung erreicht werden kann, da Forschungs- und Entwicklungskosten, soweit nicht auftragsbezogen, ohnehin sofort abziehbare Betriebsausgaben sind. Wohl in die gleiche Richtung geht die vereinbarte Absicht, zu prüfen, ob die Abschreibungstabellen zugunsten digitaler Innovationsgüter zu überarbeiten sind. Hierbei bleibt zunächst zu klären, was digitale Innovationsgüter sind.

Kreativwirtschaft

Nichts Neues, da ebenfalls bereits im Koalitionsvertrag 2013 enthalten, ist das Ziel, die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf E-Books, E-Papers und andere elektronische Informationsmedien zu erreichen, um damit die Kreativwirtschaft zu unterstützen. Als Ziel ist das Vorhaben deshalb formuliert, weil hierfür eine Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erforderlich ist. Diese Änderung hat das Europäische Parlament bereits im Juni 2017 auf Vorschlag der Europäischen Kommission beschlossen. Sie muss jedoch noch vom Europäischen Rat genehmigt werden, bevor die Umsetzung in das nationale Recht beginnen kann.

Energetische Sanierung

Es soll nun eine Wahl geben zwischen Zuschuss-Förderung und Reduzierung des zu versteuernden Einkommens.

Im Zusammenhang mit der Energiewende in Deutschland steht der Wille, energetische Gebäudesanierungen steuerlich fördern zu wollen. Vorauszuschicken ist, dass die Einführung einer solchen Förderung in den vergangenen Jahren bereits zweimal scheiterte. Es soll nun eine Wahl zwi­schen Zuschussförderung und Reduzierung des zu versteuernden Einkommens geben. Dies berücksichtigt unterschiedliche steuerliche Belastungssituationen, da bei niedrigen Einkommen lediglich eine Zuschussförderung wirkt, wohingegen aufgrund der Steuersatzprogression bei höheren Einkommen eine indirekte Förderung über die (teilweise) steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen mehr Anreize bietet. Allerdings sollte das Augenmerk bei der Umsetzung auf praktische Folgeschwierigkeiten gelegt werden. So wäre es sinnvoll, falls sich die jeweilige steuerliche Belastungssituation im Nachhinein, zum Beispiel durch Betriebsprüfungsergebnisse, ändert, die getroffene Fördermittelwahl korrigieren zu können.

Energiewirtschaft

Mit der Beseitigung steuerlicher Hemmnisse wird die Entfaltung der bestehenden Mieterstromregelung bezweckt. Hierbei soll der Verlust der tradierten gewerbesteuerlichen Behandlung von Wohnungsbaugenossenschaften (das heißt 90-prozentige bis vollständige Steuerfreiheit), wenn diese selbst zum Akteur in einem Mieterstrommodell werden, künftig vermieden werden. Dies allein erscheint jedoch als zu kurz gesprungen. Eine Gefährdung der Inanspruchnahme eines tradierten Gewerbesteuerprivilegs [nämlich der erweiterten Grundbesitzkürzung, § 9 Nr. 1 Sätze 2ff. Grunderwerbsteuergesetz – (GewStG)] existiert auch für Wohnungsbauunternehmen anderer Rechtsform, die sich in diesem Bereich direkt engagieren. Außerdem genießen Wohnungsbaugenossenschaften zudem ein Körperschaftsteuerprivileg, welches durch die Übernahme einer aktiven Rolle bei Mieterstrommodellen gegenwärtig gleichermaßen gefährdet ist. Es bleibt zu hoffen, dass in der Gesetzgebungspraxis das Vorhaben noch entsprechend ausgedehnt wird.

E-Mobilität

Im Zusammenhang mit der E-Mobilität sieht der Vertrag für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge eine auf fünf Jahre befristete Sonderabschreibung von 50 Prozent der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung vor. Sofern der Begriff präzise gewählt wurde, tritt der Abschreibungssatz zu demjenigen der Regel-AfA (Absetzung für Abnutzung) hinzu. Ferner soll der bei der pauschalen Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen geltende Ansatz von einem Prozent des inländischen Bruttolistenpreises halbiert werden, wenn es sich um ein Elektro- oder Hybridfahrzeug handelt.

Wohnungsbau

Es ist vereinbart, den frei finanzierten Wohnungsneubau durch steuerliche Anreize im bezahlbaren Mietsegment mittels einer bis Ende 2021 befristeten Sonderabschreibung zu fördern. Hierfür sollen zusätzlich zur linearen AfA über vier Jahre weitere fünf Prozent pro Jahr abgesetzt werden dürfen. Ein Rest Skepsis, ob es zur Umsetzung kommt, ist jedoch aus Erfahrung angebracht. Bereits in der letzten Legislaturperiode wurde ein analoger Versuch der Wohnbauförderung per erhöhter steuerlicher Abschreibung unternommen [§ 7b Einkommensteuergesetz – (EStG) – neu]. Dieser scheiterte daran, dass sich die Ansichten der Koalitionspartner darüber, bis zu welchem Höchstbetrag an Herstellungs- beziehungsweise Anschaffungskosten die Subvention gewährt werden solle, unvereinbar gegenüberstanden. Geprüft werden soll, ob die Wohnbaulandgewinnung von Landwirten durch steuerlich wirksame Reinvestitionsmöglichkeiten in den Mietwohnungsbau verbessert werden kann. Gemeint ist wohl, dadurch Anreize zu bieten, landwirtschaftliche Grundstücke in Bauland umzuwandeln und anschließend zu veräußern, ohne die dabei erzielten Gewinne sofort versteuern zu müssen. Technisch hat man womöglich eine diesbezügliche Verbesserung der Übertragungsmöglichkeiten stiller Reserven nach § 6b EStG im Auge. Schließlich wurde § 6b EStG 1964 unter anderem auch zur Auflockerung des Grundstücksmarktes geschaffen [Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 4/2400, 62]. Das Vorhaben soll wohl an die den Gemeinden in der letzten Legislaturperiode bis 2019 eingeräumte Befugnis, am Ortsrand ohne Umweltverträglichkeitsprüfung Bauland ausweisen zu können, anknüpfen.

Grundsteuer

Dem Förderziel soll auch die (Wieder-)Einführung der Befugnis für Städte und Gemeinden, eine Grundsteuer C zu erheben, dienen. Mittels derer soll ungenutztes Bauland höher besteuert werden dürfen als anderen Nutzungen gewidmetes unbebautes Grundvermögen. Auch hierzu wurde abermals der Vorbehalt einer verfassungsrechtlichen Prüfung vereinbart. In der Tat muss sorgfältig untersucht werden, ob die Maßnahme zu rechtfertigen ist. Allein das zur Legitimierung der Grundsteuer allgemein angeführte Äquivalenzprinzip (Steuern als Äquivalent für Infrastrukturaufwendungen der Gemeinde) dürfte angesichts der wohl geplanten deutlich höheren Belastung des Baulands kaum ausreichen. Zudem ist zu erwarten, dass sich auch erhebliche Schwierigkeiten bei der definitorischen Abgrenzung der Baulandgrundstücke von den übrigen unbebauten Grundstücken ergeben werden. Hier hätten die Koalitionäre aus der Vergangenheit lernen können. All diese Umstände führten dazu, dass ein mit entsprechender Zielsetzung 1961 eingeführter ähnlich wirkender, damals als Baulandsteuer bezeichneter Grundsteuertyp nach nur zwei Jahren wieder abgeschafft wurde. Er verfehlte nicht nur die damit erhofften Ergebnisse. Die damalige Grundsteuer C hatte sich auch fiskalisch wegen des hohen Verwaltungsaufwands bei zu vernachlässigendem Aufkommen als nicht tragfähig erwiesen (so der damalige Bericht des Finanzausschusses des Bundestags – BT-Drs. 4/2142).

Wohneigentum

Auch die Bildung von Wohneigentum durch steuerliche Förderung ist ein Ziel des Koalitionsvertrags. Ein Förderelement ist dabei die Wiedereinführung des sogenannten Baukindergelds, das zuletzt im Gewand der Kinderzulage zur Eigenheimzulage bis 2005 galt. Das Baukindergeld soll sich auf 1.200 Euro pro Kind und Jahr über einen Zeitraum von zehn Jahren belaufen. Bezugsberechtigt sollen Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von pro Jahr höchstens 75.000 Euro, erhöht um 15.000 Euro pro Kind, sein. Ferner soll Familien beim erstmaligen Erwerb eines Wohngrundstücks ein Freibetrag bei der Grunderwerbsteuer gewährt werden, sofern ein diesbezüglicher Prüfauftrag dies empfiehlt. Allerdings ist hoher Umsetzungs- und Verwaltungsaufwand absehbar. So müssten die Regelungen die Begriffe Familie und erstmalig treffgenau definieren, Missbräuche verhindern, dabei aber alltäglichen familiären Entwicklungen, aufgrund derer beispielsweise das Grundstück nicht mehr gemeinsam genutzt werden kann, Rechnung tragen. Ein weiteres Prüfvorhaben betrifft bislang gesetzlich legitime Gestaltungen bei der Grunderwerbsteuer mittels sogenannter Share Deals. Bei diesen wird der Anfall von Grunderwerbsteuer dadurch vermieden, dass nicht ein Grundstück selbst, sondern weniger als 95 Prozent der Anteile der Gesellschaft erworben werden, welcher das Grundstück gehört. Das Thema ist bereits Gegenstand einer Arbeitsgruppe von Bund und Ländern. Deren erste Arbeitsergebnisse werden nicht vor Sommer 2018 erwartet.

Einkommensteuer

Die Abgeltungsteuer auf Zinserträge soll nach der Vereinbarung im Zuge der Etablierung des internationalen automatischen Informationsaustauschs wieder abgeschafft werden. Hintergrund der Einführung des Sonderregimes der Einkommensteuer mit einem Sondersteuersatz von 25 Prozent am 1. Januar 2009 war unter anderem, Bürgern einen Anreiz zur Repatriierung ihres im Ausland angelegten Kapitals zu geben. Daneben diente dies auch einer Forderung der Kreditwirtschaft nach Stärkung des Finanzplatzes Deutschland und grundlegender Vereinfachung der Administration privater Kapitalanlagen. Da der Wortlaut des Vertrags Dividendenerträge und Kapitalveräußerungseinkünfte nicht einbezieht, soll hierfür wohl die­ ­Abgeltungsteuer erhalten bleiben. Diese offensichtliche Ungleichbehandlung wirft wiederum die Frage der Verfassungskonformität auf. Praktisch dürfte die Abschaffung in jedem Fall nicht mit einem Bürokratieabbau, sondern eher einem entsprechenden Aufbau verbunden sein, da nun wieder umfangreichere Erklärungspflichten auf die Bürger zukommen könnten.

Solidaritätszuschlag

Ein steuerpolitisches Kernvorhaben dürfte die schrittweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags für Bezieher unterer und mittlerer Einkommen ab dem Jahr 2021 durch Einführung einer Freigrenze sein. Um den mit Freigrenzen verbundenen harten Schnitt (bis zum Erreichen der Grenze keine, bei Überschreiten volle Besteuerung) zu vermeiden, ist eine Gleitzone geplant. Wo die Grenze liegen und wie die Gleitzone ausgestaltet werden soll, ist dem Vertragstext nicht zu entnehmen. Die Koalitionäre rechnen damit, dass rund 90 Prozent aller Zahler entlastet werden und das Volumen im ersten Jahr zehn Milliarden Euro beträgt. Fraglich ist, ob die Entlastung körperschaftsteuerpflichtiger Unternehmen unterbleiben soll. Jedenfalls scheint dies so angedacht zu sein. Analog zu natürlichen Personen wäre es aber auch sinnvoll, Körperschaften in Abhängigkeit von ihrer Ertragskraft von der Zusatzabgabe zu entlasten.

Kindergeld und kalte Progression

Eine weitere Entlastungswirkung folgt aus der Erhöhung des Kindergelds um 25 Euro pro Monat und Kind beziehungsweise die entsprechende Anpassung des Kinderfreibetrags. Der vorgesehene Zeitplan schmälert jedoch den Effekt, da die Erhöhung erst ab 2019 und nur in zwei Schritten erfolgen soll: zunächst zehn Euro zum 1. Juli 2019, sodann 15 Euro zum 1. Januar 2021. Vage Entlastungsaussichten ergeben sich aus der Vereinbarung, die Vorlage eines Berichts über die Entwicklung der kalten Progression alle zwei Jahre fortzuführen und ihm im Anschluss eine entsprechende Bereinigung des Einkommensteuertarifs folgen zu lassen. Leider wurde die Gelegenheit, einen Bereinigungsautomatismus in Form eines Tarifs auf Rädern einzuführen, nicht ergriffen.

Fotos: QuinVa / Getty Images

Zum Autor

Tobias Peters

Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Berliner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Crowe Horwath Trinavis; er berät Unternehmen in vielfältigen Fragen des Steuerrechts.

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