Begriffs­be­stim­mungen - 24. September 2015

Den Unterschied beachten

In der Praxis kommt es immer wieder zu Verwechslungen hinsichtlich der Begriffe Inventur, Inventarisierung und Gutachten, was eigentlich leicht zu vermeiden wäre.

Gemäß § 240 Handelsgesetzbuch ist zu Beginn sowie für jedes laufende Geschäftsjahr eine Inventur vorgeschrieben, die gegebenenfalls auch dem Grunde nach in der Bilanz angesetzt wird. Demgegenüber kommen im Falle von Betriebsauflösungen, -verkäufen oder Unternehmensinsolvenzen dann Inventarisierung beziehungsweise Gutachten in Betracht. Es lohnt also, sich mit den Begriffen vertraut zu machen.

Inventur

Unter einer Inventur versteht man die quantitative sowie qualitative Überprüfung von Warenbeständen mit Prüfung auf Verfall, Marktgängigkeit, Verkaufsmöglichkeit und gesetzliche sowie regulative Produktbedingungen. Bei einem normalen Geschäftsgang wird die Inventur in der Regel durch Angehörige des Unternehmens erledigt, teilweise aber auch durch externe Dienstleister. Die Prüfung der Inventur hinsichtlich der Quantität und möglicher Abschreibungsblöcke findet intern durch vorgegebene Mitarbeiter und den Steuerberater statt; Letzterer kann die Prüfung vereinbarungsgemäß aber auch allein durchführen. Bei mittelständischen Unternehmen hingegen wird die Aufgabe regelmäßig aber einem Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Prüfung und Bewertung der Bestände zufallen. Bei der Inventur wird nur der reine Lagerbestand erfasst inklusive halbfertiger Arbeiten und/oder in Produktion befindlicher Bestände.

Inventarisierung

In Abgrenzung dazu bedeutet Inventarisierung, dass man das Maschinen- und Anlagevermögen, die Büro- und Geschäftsausstattung sowie bewegliches Anlagevermögen, wie Fahrzeuge, Flurförderfahrzeuge und alle Hilfsmittel, die mit Be- und Entladen zu tun haben,

  • körperlich erfasst,
  • nach Zerschlagungswert und/oder Fortführungswert bewertet und
  • die Eigentumsverhältnisse klar darstellt.

Eine Inventarisierung kann lediglich dem Zweck dienen, dass der Unternehmer beispielsweise im Rahmen einer Unternehmensbewertung und/oder eines Nachweises seiner Sicherheiten bei der Bank einen entsprechenden Wert erhält, den er dann an seine Finanzierungspartner weitergeben kann.

Gutachten

Bei einem Gutachten schließlich erfolgt in der Regel eine komplette Inventur mit Einschätzung der Marktfähigkeit bei Zerschlagung beziehungsweise Fortführung sowie eine entsprechende Inventarisierung – wie oben bereits beschrieben –, jedoch dann mit noch einmal genau überprüften Werten, die absolut marktgängig sein müssen und von Dritten jederzeit überprüfbar sind. In der Regel werden Gutachten von Insolvenzverwaltern, Banken und/oder Leasinggesellschaften sowie sonstigen Sicherungsgläubigern verlangt. Im Falle einer Unternehmenssanierung werden Gutachten angefordert, wenn es um die Bereitstellung von Sicherheiten der Lieferanten geht, die in der Krise weiter das in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckende Unternehmen beliefern wollen.

Zum Autor

Thomas Uppenbrink

Ge­schäfts­führer der Thomas Uppen­brink & Collegen GmbH in ­Hagen. Schwer­punkt seiner Tätig­keit ist die Unter­nehmens­sanierung und -re­struk­tu­rierung mit dem Ziel, In­sol­venzen zu ver­meiden. Seit 1990 ist er in den Bereichen Sanierung und Restrukturierung tätig sowie spezialisiert auf Insolvenzplanverfahren in Eigenverwaltung.

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