Unabhängiges Verfahren - 23. Juni 2017

Den Streit beilegen

Die Schlichtungsstelle der Rechts­an­walt­schaft vermittelt zwischen Anwalt und Man­dan­ten, wenn Dif­fe­ren­zen be­züg­lich der Güte seiner Dienst­leistung oder der geltend ge­machten Ge­bühren bestehen.

Wenn zwischen Rechtsanwalt und Mandanten Streit über die Höhe der Gebührenrechnung und/oder Schadensersatzforderungen wegen vermeintlicher Schlechtleistung des Anwalts bestehen, kann die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft eingeschaltet werden. Einen Antrag auf Schlichtung kann sowohl der Mandant als auch der Anwalt stellen. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft vermittelt seit dem 1. Januar 2011, also seit sechs Jahren, vermögensrecht­liche Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren (ehemaligen) Mandanten. Sie ist eine Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG). Sie erfüllt also die strengen gesetzlichen Anforderungen an Verbraucherschlichtungsstellen wie Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Transparenz und Fachwissen. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft schlichtet sowohl zwischen Rechtsanwälten und Mandanten, die Verbraucher sind, als auch zwischen Anwälten und Mandanten, die Unternehmer sind. Damit leistet die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft mehr, als nach dem VSBG vorgeschrieben ist. Zunächst hatte die Schlichtungsstelle Streitigkeiten bis zu einem Wert von 15.000 Euro vermittelt. Diese Wertgrenze wurde erhöht. Seit dem 1. Juli 2016 ist die Schlichtungsstelle bis zu einem Wert von 50.000 Euro zuständig. Ein Schlichtungsvorschlag enthält nicht immer ein gegenseitiges Nachgeben. Ein Schlichtungsvorschlag kann auch 100 Prozent zugunsten des Anwalts ausfallen, wenn die streitige Rechnung nach Ansicht der Schlichtungsstelle nicht zu beanstanden und/oder die vom Mandanten begehrte Schadensersatzforderung unberechtigt ist. Ein Schlichtungsvorschlag kann auch 100 Prozent zugunsten des Mandanten ausfallen, wenn die von ihm begehrte Reduzierung der Anwaltsrechnung und/oder die begehrte Schadensersatzforderung berechtigt sind. Die Annahmequote der Schlichtungsvorschläge liegt bei circa 61 Prozent. Falls Schlichtungsvorschläge abgelehnt werden, erfolgt das eher durch die Mandanten als durch die Rechtsanwälte.

Dauer der Schlichtungsverfahren

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hält die vom VSBG vorgegebenen Fristen ein. Sie unterbreitet einen Schlichtungsvorschlag innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte (§ 20 Abs. 2 VSBG). Die Beschwerdeakte ist dann vollständig, wenn die Stellungnahmen beider Parteien und alle für die Unterbreitung eines Schlichtungsvorschlags erforderlichen ­Informationen zum Sachverhalt vorliegen. Wenn ein Ablehnungsgrund im Sinne des § 4 der Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft vorliegt, lehnt die Schlichtungsstelle die Durchführung des Schlichtungsverfahrens innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Schlichtungsantrags beziehungsweise nach Bekanntwerden des Ablehnungsgrunds ab.

Verjährungshemmung

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 a BGB hemmt ein Antrag bei einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich die Verjährung, wenn die Veranlassung der Bekanntgabe dieses Antrags demnächst erfolgt. Daher gibt die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft grundsätzlich jeden eingegangenen Antrag dem Antragsgegner demnächst bekannt, es sei denn, dem Schlichtungsantrag ist ein Ablehnungsgrund im Sinne von § 4 der Satzung der Schlichtungsstelle zu entnehmen. Falls ein Ablehnungsgrund vorliegt, wird die Durchführung des Schlichtungsverfahrens innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Schlichtungsantrags abgelehnt. In diesem Fall wird die Verjährung (wohl) nicht ­gehemmt. Weitere Voraussetzung für die Verjährungshemmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem die ausreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich aus dem Schlichtungsantrag und den diesem beigefügten Unterlagen der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Verjährungshemmung endet gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Das Schlichtungsverfahren endet mit Annahme des Schlichtungsvorschlags von allen Beteiligten, der Rücknahme des Schlichtungsantrags, dem Scheitern des Einigungsversuchs (Ausstellen einer Bescheinigung nach § 15a Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung – EGZPO) oder der Veranlassung der Bekanntgabe der Mitteilung des Antragsgegners, nicht am Verfahren teilnehmen zu wollen.

Hinweispflichten

Die Erklärung der Teilnahmebereitschaft beinhaltet keine Verpflichtung zur Annahme des konkreten Schlichtungsvorschlags.

Seit dem 1. Februar 2017 müssen alle Rechtsanwälte nach Entstehen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus dem Mandatsverhältnis alle Mandanten, die Verbraucher sind, in Textform auf die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft und deren Anschrift sowie Website hinweisen, wenn eine Beilegung dieser Streitigkeit nicht ohne Hilfe gelingt. Diese Hinweispflicht ist in § 37 VSBG geregelt. Zwar besteht keine Pflicht zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, da das Verfahren freiwillig ist. Die Rechtsanwälte sind aber verpflichtet, den Mandanten mitzuteilen, ob sie zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bereit sind oder nicht. Für Rechtsanwälte, die mehr als zehn Personen beschäftigen und eine Website unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, besteht seit dem 1. Februar 2017 zusätzlich eine allgemeine Informationspflicht. Diese Rechtsanwälte müssen auf ihrer Website und/oder im Zusammenhang mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft und deren Adresse und Website hinweisen sowie erklären, ob sie bereit sind, an Schlichtungsverfahren bei dieser Schlichtungsstelle teilzunehmen. Diese allgemeine Informationspflicht ist in § 36 VSBG geregelt. Die Erklärung der Teilnahmebereitschaft beinhaltet keine Verpflichtung zur Annahme des konkreten Schlichtungsvorschlags. Sie ist nur ein Versuch, den Streit mithilfe der Schlichtungsstelle außergerichtlich ­beizulegen.

Vorteile des Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren bietet eine einfache, schnelle und kostenfreie Möglichkeit zur Beilegung von rechtlichen Streitigkeiten. Als Verbraucherschlichtungsstelle garantiert die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ein kompetentes, neutrales und unabhängiges Verfahren. Die Parteien des Schlichtungsverfahrens entscheiden frei, ob sie den von der Schlichtungsstelle unterbreiteten Lösungsvorschlag ­annehmen oder ablehnen. Wenn keine Einigung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens stattfindet, kann immer noch der Rechtsweg beschritten werden.

Foto: alashi / Getty Images

Zur Autorin

SR
Dr. Sylvia Ruge

Geschäftsführerin bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin. Sie ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht und Wirtschaftsmediatorin.

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