Vollmachts­datenbank u. Vor­aus­gefüllte Steuer­erklärung - 30. Januar 2014

Datenfülle auf einen Klick

Zunehmend werden Dritte verpflichtet, der Steuer­verwaltung Ver­anlagungs­daten zu übermitteln. Diese Daten können ab 2014 vom Berater in die Steuer­erklärung auto­matisiert über­nommen werden.

Begriffe wie „Steuererklärung auf einen Klick“, „Vorausgefüllte Steuererklärung“ und „Vollmachtsdatenbank“ waren in letzter Zeit immer wieder in den Medien zu finden. Dahinter steht ein neues Serviceangebot der Verwaltung, das den steuerberatenden Berufen den elektronischen Abruf der Steuerdaten ihrer Mandanten ermöglichen soll.
Ausgangspunkt ist das Ziel der Steuerverwaltung, das Besteuerungsverfahren laufend zu modernisieren. Insbesondere die Verbesserung der Qualität des Steuervollzugs und der Abbau von Bürokratiekosten für Bürger, Unternehmen, steuerberatende Berufe und die Steuerverwaltung stehen dabei im Fokus. Um diese Ziele erreichen zu können, wurde bereits im Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 die Entscheidung getroffen, papierbasierte Verfahrensabläufe schrittweise abzulösen und allen Bürgern auf Wunsch eine vorausgefüllte Steuererklärung mit den bei der Verwaltung vorhandenen Steuerdaten zur Verfügung zu stellen.

Steuerdaten

Ab Anfang 2014 werden für alle Steuerbürger, die den Service nutzen möchten, zunächst folgende Steuerdaten zur Verfügung gestellt:

  • die vom Arbeitgeber bescheinigten Lohnsteuerdaten,
  • die Bescheinigungen über den Bezug von Rentenleistungen,
  • die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen,
  • die Beiträge zu Riester und Rürup,
  • Name, Adresse und weitere Stammdaten, wie beispielsweise die Bankverbindung.

Dabei ist es wichtig zu wissen, dass aufgrund der gesetzlichen Übermittlungsfristen viele Daten nicht unmittelbar am 1. Januar eines Jahres zur Verfügung stehen. Beispielsweise liegen die Lohn­steuer­be­scheinigungen erst dann der Steuerverwaltung vor, sobald der Arbeitgeber sie übermittelt hat. Es ist für die Steuerverwaltung also nicht möglich einen Zeitpunkt zu nennen, der für den Abruf der Steuerdaten am besten geeignet ist. Es gilt dabei der Grundsatz, dass die Steuerdaten zum Abruf erst dann angeboten werden können, wenn sie zuvor an die Steuerverwaltung übermittelt wurden – beispielsweise durch die Krankenversicherung oder den Arbeitgeber.
Die bescheinigten Lohnsteuerdaten, Rentenleistungen, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Beiträge zu Riester und Rürup sowie verschiedene Stammdaten werden auf Wunsch ab dem Ver­anlagungs­zeitraum 2012 für den Datenabruf bereitgestellt und stehen dann vier Jahre dem Steuerbürger oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung.
Diese neue elektronische Dienstleistung wird die Zusammenarbeit zwischen Bürgern, Steuerberatern und Verwaltung weiter verbessern, da fehlerhafte Angaben, Rückfragen oder Änderungen vermieden werden. Auf beiden Seiten können die gleichen Daten verwendet werden. Nach dem Start im Januar 2014 wird die Finanzverwaltung den Umfang der zur Verfügung gestellten Steuerdaten in den folgenden Jahren schrittweise erweitern, sodass Bürger und Bevollmächtigte in Zukunft beispielsweise auch Spendenbescheinigungen für die Einkommensteuererklärung abrufen können.

Abruf rund um die Uhr

Bereits ab Januar 2014 ist der Abruf der Steuerdaten rund um die Uhr, an sieben Tagen pro Woche möglich. Bürger können dafür die Angebote der Steuerverwaltung unter www.elsteronline.de nutzen, wenn sie ihre Einkommensteuererklärung ohne steuerliche Beratung selbst erstellen möchten. Der Abruf der Steuerdaten und die Funktionen zum Vorausfüllen der Einkommensteuererklärung sind aber natürlich wie gewohnt auch über die Produkte professioneller Software-Anbieter verfügbar. So können Bevollmächtigte die Steuerdaten ihrer Mandanten abrufen und auf Wunsch in die Einkommensteuererklärung übernehmen, sodass ein Teil der Arbeit schnell und bequem mit ein oder zwei Klicks erledigt ist. Natürlich können die übernommenen Werte jederzeit wieder verändert oder gelöscht werden. Die Steuerverwaltung kann nicht feststellen, ob und in welchem Umfang die abgerufenen Steuerdaten in der Steuererklärung verwendet oder geändert wurden. Es ist aber natürlich auch möglich, die abgerufenen Steuerdaten einfach nur als Information anzeigen zu lassen und nicht automatisch in die Einkommensteuererklärung zu übernehmen. Die Daten sind auch noch zu jedem Zeitpunkt nach Abgabe der Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr abrufbar.

Informationsservice

Bei dem neuen Service­angebot handelt es sich um einen Infor­mations­service mit optio­nalem Ausfüll­vorschlag.

Bei dem neuen Service­angebot zum Voraus­füllen der Ein­kommen­steuer­erklärung handelt es sich also nicht um die voll­ständige auto­matische Erstellung der Ein­kommen­steuer­erklärung, sondern um einen In­for­ma­tions­service mit optio­nalem Aus­füll­vorschlag. Da die Steuer­ver­waltung keine Kenntnis über die Anzahl und Voll­ständig­keit der an sie über­mittelten Informationen (bei­spiels­weise Lohn­­steuer­­be­­scheini­gungen von mehreren Arbeit­gebern) hat, bleibt es auch bei Nutzung dieses neuen Service­angebots die Aufgabe des Bürgers oder seines Bevoll­mächtigten, die Steuer­erklärung auf Voll­ständig­keit und Richtig­keit zu überprüfen und notwendige Ergänzungen vorzunehmen. Dieses Angebot richtet sich insbesondere an die steuer­beratenden Berufe, die sich damit vor Erstellung der Steuer­erklärung über die beim Finanzamt vorliegenden Daten informieren können. Fehlerhafte Angaben in der Einkommensteuererklärung könnten im Vorfeld so durch eine Kontaktaufnahme mit dem Mandanten oder dem Übermittler (beispielsweise Arbeitgeber, Krankenversicherung) vermieden werden und die Informations­gewinnung wird für die steuer­beratenden Berufe insoweit leichter.

Berechtigungsmanagement

Der für dieses Serviceangebot erforderliche Zugang zu den beim Finanzamt vorliegenden Steuerdaten der Mandanten ist selbstverständlich nur unter Wahrung des Steuergeheimnisses möglich. Deshalb können nur der Steuerpflichtige selbst oder ausdrücklich durch ihn autorisierte Personen – wie etwa sein Ehepartner oder sein steuerlicher Berater – seine Daten abrufen.
Um den verfahrensrechtlichen Vorschriften und den Regelungen des Datenschutzes Rechnung zu tragen, muss die Steuerverwaltung im so- genannten Berechtigungsmanagement detailliert erfassen, wer für wen in welchem Umfang Steuerdaten abrufen darf. Anhand dieser Angaben kann dann der Bevollmächtigte die Steuerdaten anfordern und dabei identifiziert werden. Das dafür erforderliche Berechtigungsmanagement sieht dabei nach elektronischer Antragstellung des Bevollmächtigten grundsätzlich die aktive Zustimmung des Steuerpflichtigen gegenüber der Steuerverwaltung vor. Mit Blick auf die Arbeitsweise der steuerberatenden Berufe war klar, dass für die Erlangung einer Berechtigung für einen Kanzleibetrieb besondere Anforderungen berücksichtigt werden müssen.
In gemeinsamen Gesprächen zwischen den Steuerberaterkammern und der Steuerverwaltung wurde nach einer praktikablen Lösung gesucht, die den steuerberatenden Berufen die Teilnahme an dem neuen Service schnell und unkompliziert ermöglicht und die Mitwirkung des Mandanten auf die Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde reduziert.

Vollmachtsdatenbank

Die Mitglieder der Steuer­berater­kammern erfassen die Mandats­verhält­nisse und die dazu gehörende Voll­macht in einer Datenbank.

Ergebnis dieser Gespräche ist das Projekt Voll­machts­datenbank, das in mehreren Stufen um­gesetzt wird. Die Mitglieder der Steuer­berater­kammern erfassen die Mandats­ver­hältnisse und die dazu­ge­hörende Vollmacht in einer kosten­pflichtigen Datenbank. Die notwendigen Infor­mationen aus dieser Vollmachts­datenbank werden elektronisch an die Steuer­verwaltung übermittelt, sodass auf Basis der Voll­machts­vermutung ent­sprechend dem Anwendungs­erlass zur Abgabenordnung (AEAO) Nr. 1 zu § 80 der Zugang zu den Steuerdaten ohne eine erneute Zustimmung des Mandanten gewährt werden kann.
In der ersten Stufe wird die Vollmachtsdatenbank mit Informationen der teilnehmenden Steuerberater zu den Vollmachten ihrer Mandanten versorgt. Daraufhin erhalten die betroffenen Mandanten ein Informations­schreiben der Steuerverwaltung, in dem ihnen mitgeteilt wird, welcher Steuerberater die Bevollmächtigung zum Abruf der Steuerdaten gegenüber der Verwaltung angezeigt hat. Wenn der Mandant der Berechtigung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen widerspricht, erhält der Steuerberater am 37. Kalendertag nach Übermittlung der Vollmachtsdaten an die Steuerverwaltung den Zugriff auf die Steuerdaten des Mandanten. Diese zeitliche Verzögerung und das Informations­schreiben an den Mandanten werden in einer zweiten Stufe im Jahr 2015 aufgrund technischer Verbesserungen entfallen und die Verfügbarkeit der neuen Dienstleistung für die steuerberatenden Berufe wird damit wesentlich verbessert.

Fazit

Ich bin überzeugt davon, dass diese Investition der Steuerverwaltung in Zukunft ein wesentlicher Bestandteil eines modernen und effektiven Besteuerungsverfahrens sein wird, aus dem vor allem die steuerberatenden Berufe großen Nutzen ziehen können.

Mehr dazu

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Weitere Infor­ma­tionen in der Infor­ma­tions-Daten­bank in den Dokumenten Voll­machts­daten­bank:

Vorbe­reitung auf die „Vor­aus­ge­füllte Steuer­erklärung (VaSt)“ (Dok.-Nr. 1080468) und

Einkommensteuer: Der Weg zur vorausgefüllten Steuererklärung (VaSt) (Dok.-Nr. 1080498) sowie unter www.datev.de/esteuern

Zum Autor

PK
Paul-Alexander König

Vizepräsident des Bayerischen Landesamtes für Steuern, Bereichsleiter Information und Kommunikation (IuK). Zuständig für die Software-Entwicklung in der Steuerverwaltung einschließlich der elektronischen Steuererklärung ELSTER. Im IuK-Bereich sind rund 1.000 Mitarbeiter beschäftigt.

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