Der letzte gewöhnliche Aufenthalt - 17. Juli 2014

Bin ich hier daheim?

Die EU-Erb­rechts­ver­ord­nung voll­zieht eine Abkehr vom Staats­an­ge­hörig­keits­prinzip, um so der zu­neh­men­den Mobilität der EU-Bürger zu ent­sprechen. Tat­sächlich aber wirft der neue An­knüp­fungs­punkt für das an­zu­wen­den­de Recht viele Fragen auf.

Die zentrale Vorschrift der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) knüpft für die Ermittlung des anwendbaren Rechts für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an und stellt somit für deutsches Recht einen Para­dig­men­wechsel dar.
Mit dieser Anknüpfung wird das Prinzip der Nachlasseinheit verwirklicht. Eine Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen wie etwa in Common-Law-Staaten oder auch in Frankreich findet danach nicht statt.
Die Verordnung will damit der zunehmenden Mobilität der Bürger Rechnung tragen und eine ordnungsgemäße Rechtspflege in der Europäischen Union gewährleisten. Die Kollisionsnorm findet auch dann Anwendung, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hatte.

Abkehr vom Staatsangehörigkeitsprinzip

Für Deutschland stellt das eine Abkehr von der bisherigen Anknüpfung an das Staats­­an­­ge­­hörig­­keits­­prin­zip dar. Berücksichtigt man den Anteil der Bevölkerung der verschiedenen Mit­glied­staaten, so unterlagen bisher 62 Prozent dem Prinzip der Anknüpfung an die Staatsbürgerschaft. 14 Mit­glied­staaten folgten bisher dem Staats­­an­­ge­­hörig­­keits­­prinzip, elf dem Aufenthaltsprinzip, wobei daneben auch Mischformen vorhanden waren.
Die Wahl des Bezugspunkts des gewöhnlichen Aufenthalts – und nicht mehr etwa der der einfacher festzustellenden Staats­an­ge­hörig­keit oder des ebenso einfach festzustellenden Wohnsitzes – ist auf vielfache Kritik gestoßen.
Der neue Anknüpfungspunkt des gewöhnlichen Aufenthalts kann jedenfalls dazu führen, dass eine bereits errichtete Verfügung von Todes wegen bei einem späteren Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nach einem anderen anwendbaren Recht zu beurteilen ist.

Offene Fragen

Die Bestimmung wird im Einzelfall äußerst problematisch sein, was auch der Verordnungsgeber in Erwägungsgrund 24 erkennt. Der Wortlaut der Verordnung selbst gibt für die gebotene autonome Auslegung keinerlei Anhaltspunkte. Und ein Rückgriff auf beispielsweise § 123 des Gesetzes für das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist nicht zulässig.
Lediglich die Erwägungsgründe geben erste Hinweise. Der gewöhnliche Aufenthalt wird im Sinne eines Daseinsmittelpunkts zu verstehen sein, wobei von der befassten Behörde eine Gesamt­be­ur­tei­lung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und zum Zeitpunkt des Todes verlangt wird.
Insgesamt stellen sich hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des „gewöhnlichen Aufenthalts“ jedenfalls viele Fragen, wie auch die nachfolgenden Beispiele verdeutlichen.

Fallbeispiel 1

Ein Deutscher, ein sogenannter Mallorca-Rentner, verbringt seinen Lebensabend in seiner Eigentumswohnung auf der balearischen Mittelmeerinsel. Mit ihm zusammen in der Wohnsiedlung wohnen nur Deutsche. Er sieht ausschließlich deutsches Fernsehen, weil er der spanischen Sprache nicht mächtig ist, isst deutsches Essen im nahe gelegenen Hofbräuhaus und verfolgt regelmäßig die Spiele und den Tabellenstand seiner Lieblingsmannschaft in der deutschen Fußballbundesliga.
Ab und zu besucht er seinen Sohn und seine Tochter in Deutschland, um dann wieder zurück nach Mallorca zu reisen.
Wo hat dieser Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort? In Spanien, einem Land, zu dem er nahezu keinerlei Verbindungen hegt, außer seiner körperlichen Anwesenheit, oder weiter in Deutschland, seinem Heimatland, zu dem er ganz offensichtlich engste Bindungen unterhält?

Fallbeispiel 2

Eine gebrechliche, pflegebedürftige und zunehmend demente Person wird von den Angehörigen wegen der finanziell günstigeren Pflegeumstände und des guten Klimas auf die Philippinen verbracht. Dort lebt die gebrechliche Person, wobei sie rund um die Uhr von einer philippinischen Pflegekraft betreut wird.
Trotzdem verschlechtert sich der gesundheitliche Zustand weiterhin, sodass die Person gänzlich dement wird. In diesem Moment entscheiden sich die engsten Angehörigen, die demente Person wieder zurück nach Deutschland zu verbringen, sie gewissermaßen zu reimportieren, um sie öfter besuchen und die letzten Tage mit ihr verbringen zu können.
Wo hatte diese bedauernswerte Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort? Auf den Philippinen oder in Deutschland, obwohl die Person von den Umständen ihres direkten Aufenthaltsortes überhaupt keine hinreichende Kenntnis erlangte?

Der letzte gewöhnliche Aufenthalt

Ein bloßes Aus­lands­studium oder ein Inter­nats­auf­ent­halt wird aber regel­mäßig nicht aus­reichend sein.

Zu be­rück­sich­ti­gende Tat­sachen sind zu­nächst sowohl die Dauer und die Regel­mäßig­keit des Auf­ent­halts im be­tref­fen­den Staat als auch die Gründe hierfür.
Von Be­deutung sind zudem die Sprach­kennt­nisse. Ein bloßes Aus­lands­studium oder ein Inter­nats­auf­ent­halt wird aber regel­mäßig nicht aus­reichend sein. Relevant sein kann hin­gegen die Mit­glied­schaft in ört­lichen oder regio­nalen Ver­ei­ni­gungen. Fälle des Ar­beits­auf­ent­halts im Ausland oder ein regel­mäßiger Auf­ent­halt in ver­schie­denen Staaten, ohne längeres Verweilen an einem Ort, sind dagegen problematisch.
In jedem Fall abzustellen ist auf den Schwerpunkt der familiären und sozialen Beziehungen. Daneben kann auch die Staatsangehörigkeit oder der Ort der wesentlichen Vermögensgegenstände entscheidend sein. Besondere Bedeutung mag auch einem Wechsel der Staatsangehörigkeit beziehungsweise der Integration des Erblassers in sein Umfeld zukommen.

Resümee

Mit Blick auf die oben skizzierten Beispiele führen die voranstehenden, zu berücksichtigenden Indikatoren bei der Auslegung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts beider Erblasser zu keinem eindeutigen Ergebnis.
Angesichts dieser Beispiele wird deutlich, dass zur klaren und eindeutigen Lösung der zu bewältigenden Rechtsprobleme unbedingt gemäß Art. 22 der EU-ErbVO eine Rechtswahl zugunsten des Staates getroffen werden sollte, dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt des Todes angehörte.

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Fachliteratur

„Die neue EU-Erb­rechts­ver­ord­nung“, ca. 80 Seiten, ET 06/2014; Autor: Prof. Dr. Wolfgang Burandt, Rechts­an­walt, TeleLex (Gemein­schafts­unter­nehmen des Verlags Dr. Otto Schmidt und der DATEV eG); ISBN Print: 978-3-944731-11-7; ISBN E-Book: CRPM-Nr. 115607

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(Art.-Nr. 76808) unter www.telelex.de;
Termine: 28.8./30.10.

Zum Autor

Prof. Dr. Wolfgang Burandt

Rechtsanwalt, LL.M., M.A., MBA (University of Wales, Cardiff) und Fachanwalt für Erbrecht bzw. Fachanwalt für Familienrecht sowie zertifizierter Mediator (BAFM) in der Kanzlei WIRTSCHAFTSRAT Recht Bremer Woitag Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Hamburg.

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