Die aktuelle Zinsentwicklung am Kapitalmarkt vergrößert die Deckungslücke zwischen Versorgungsverpflichtung und Rückdeckungsversicherung. Die steuerlichen Folgen eines (Teil-) Verzichts zur Beseitigung dieser Deckungslücken sind immer noch nicht vollständig geklärt.
Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht unter das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) fallen, werden grundsätzlich erst mit Erreichen der Altersgrenze unverfallbar. Durch den Bundesfinanzhof (BFH) ist geklärt, dass der Verzicht auf eine verfallbare Anwartschaft im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zu einer verdeckten Einlage und damit zu einem Lohnzufluss beim verzichtenden Gesellschafter führt (BFH vom 08.06.2011, I R 62/10, GmbHR 2011, 1171). Nach Auffassung des I. Senats konnte es dahingestellt bleiben, ob wegen der Verfallbarkeit kein einlagefähiger Vermögensvorteil vorlag oder ob dieser wegen der Verfallbarkeit einen Teilwert von null Euro hatte.
Folgen bei Verzicht
Auf der Gesellschafterseite ist der Verzicht in diesen Fällen damit ohne steuerliche Folgen. Die Auswirkungen bei der Kapitalgesellschaft beschränken sich auf den Ertrag aus der Rückstellungsausbuchung, der gegebenenfalls wegen laufender Verluste oder Verlustvorträge keine Ertragsteuerbelastung auslöst. Etwas anderes dürfte dann gelten, wenn die für sich betrachtet steuerlich unbeachtliche Aufhebung einer vertraglichen Unverfallbarkeitsklausel in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der späteren Beendigung des Dienstverhältnisses steht und insoweit unter die Gesamtplanrechtsprechung fällt. Eine Schenkung nach § 7 Abs. 8 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) kommt nach Auffassung der Finanzverwaltung ebenfalls nicht in Betracht, da eine Begrenzung der Werterhöhung der Anteile auf den Wert der hingegebenen Leistung erfolgt (Tz. 3.4.2 der gleichlautenden Ländererlasse vom 14.03.2012, BStBl. I 2012, 331).
Fortgesetztes Dienstverhältnis
Bisher hat der Bundesfinanzhof die Abfindungsvereinbarungen ausdrücklich nur für nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer anerkannt.
Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer auf eine verfallbare Anwartschaft verzichtet, ohne dass das Dienstverhältnis beendet wird, ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg die für den Verzicht gewährte Abfindung in Höhe des Barwertes der erdienten Anwartschaft nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst (FG Nürnberg vom 27.11.2012, 1 K 229/11, juris, Rev. I R 28/13). Denn anders als in den vom BFH bisher entschiedenen Fällen bestehe bei fortgesetztem Dienstverhältnis die Möglichkeit, dass die Anwartschaft auf Altersversorgung zum Vollrecht erstarke. Sowohl ein Erwerber des Betriebs als auch die Gesellschaft beziehungsweise der Versorgungsberechtigte hätten daher der Verpflichtung den Wert beimessen müssen, der durch den künftigen Bedingungseintritt wahrscheinlich realisiert würde.
Im Rahmen des anhängigen Revisionsverfahrens I R 28/13 wird der BFH zum einen die Frage der Qualifikation der Abfindungszahlung als Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung klären können. Zum anderen bietet sich dem BFH damit auch die Gelegenheit, zur Frage des möglichen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot durch nachträgliche Aufnafahme der Abfindungsklausel Stellung zu nehmen. Bisher hat der BFH die Zulässigkeit von Abfindungsvereinbarungen ausdrücklich nur für nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer anerkannt (vgl. BFH-Urteil vom 28.04.2010, I R 78/08, BStBl. II 2013, 41). Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern müsse eine Abfindungsvereinbarung bereits in der ursprünglichen Zusage getroffen werden (unter anderem Gosch, KStG, Rz. 1075 zu § 8).
Bis zur Entscheidung des BFH kann der fehlende Zufluss einer verfallbaren Anwartschaft nur bei Beendigung des Dienstverhältnisses und außerhalb des Gesamtplans als geklärt angesehen werden.
Future Service
Der Verzicht auf den sogenannten Future Service ist ebenfalls nicht vollständig geklärt. Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer in der GmbH weiter beschäftigt wird, kommt neben dem Vollverzicht auch ein nur teilweiser Verzicht in Betracht. Nach dem BMF-Schreiben vom 14. August 2012 führt der gesellschaftsrechtlich veranlasste Verzicht auf Teile einer Pensionsanwartschaft insoweit zu einer verdeckten Einlage, als der Barwert der bisher erdienten Versorgungsleistungen den Barwert der nach dem Teilverzicht verbleibenden Ansprüche übersteigt (BMF vom 14.08.2012, BStBl. I 2012, 874). Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Verzichtsvereinbarung nur auf künftig noch zu erdienende Anwartschaften bezieht oder nicht.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine verdeckte Einlage vorliegt, ist diese rein steuerbilanzielle Betrachtung zutreffend, weil insoweit stets auf den Unterschiedsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) abzustellen ist. Auch hat die Beschränkung der Verzichtsvereinbarung auf künftig zu erdienende Anwartschaften keine Auswirkungen auf die Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz, weil insoweit im laufenden Dienstverhältnis stets der Gleichverteilungsgrundsatz Anwendung findet (vgl. OFD Niedersachsen vom 15.06.2011, DB 2011, 1778).
Handelsrecht
Handelsbilanziell ist die Formulierung der Verzichtsvereinbarung jedoch entscheidungserheblich für die weitere Rückstellungsbildung. Im Fall des ausdrücklichen Verzichts auf den Future Service bleibt für eine rein quotale Reduktion des Bilanzausweises kein Raum, weil in diesem Fall die künftige Tätigkeit nach der vertraglichen Abrede nicht mehr mit weiteren Anwartschaftszuwächsen verbunden ist (so ausdrücklich IDW RS HFA 30, Rz. 61, FN-IDW 2010, 437; ebenso Bertram/ Johannleweling/Roß/Weiser, WPg 2011, 57). Die handelsbilanzielle Auswirkung wäre dann auf die Abzinsung des Barwertes bis zum Pensionsalter begrenzt.
Da die Beschränkung der Verzichtsvereinbarung auf den Future Service nach dem BMF-Schreiben nicht zu einer verdeckten Einlage führt, stellt sich zudem die Frage, welche Wirkungen eine solche Verzichtsvereinbarung im Übrigen entfaltet.
Unverfallbarkeitsklausel
Im Regelfall enthalten Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer eine Unverfallbarkeitsklausel für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens. Steuerlich unproblematisch sind diese dann, wenn sich der Umfang der Unverfallbarkeit bei beherrschenden Personen nach dem Zeitablauf zwischen Zusageerteilung und Pensionsalter richtet. Bei nicht beherrschenden Geschäftsführern ist eine Berechnung bereits ab Diensteintritt möglich.
Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer nun auf die noch nicht erdienten Teile seiner Pensionsanwartschaft, so stellt sich die Frage, ob er bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtung denn nicht auf der bereits erdienten Anwartschaft bestehen würde. Denn sind im Verzichtszeitpunkt beispielsweise durch Zeitablauf 15/30 von ursprünglich 3.000 Euro zugesagter Pension unverfallbar erdient, so würde ein fremder Dritter wohl vereinbaren, dass dieser erdiente Anspruch von umgerechnet 1.500 Euro auch dann erhalten bliebe, wenn er zu irgendeinem späteren Zeitpunkt nach dem Verzicht vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausscheiden würde.
Da jedoch nach dem BMF-Schreiben vom 14. August 2012 eine ausdrückliche Beschränkung des Verzichts auf den Future Service nicht entscheidungserheblich und damit auch nicht erforderlich ist, führt eine unterlassene Anpassung der Unverfallbarkeitsklausel im Zusammenhang mit dem Teilverzicht dazu, dass bei vorzeitigem Ausscheiden geringere Ansprüche verbleiben, als vor dem Verzicht bereits unverfallbar erdient waren. Scheidet der Gesellschafter-Geschäftsführer in dem Beispielsfall zwei Jahre nach dem Teilverzicht aus dem Dienstverhältnis aus, so erhält er ohne die Anpassung der Unverfallbarkeitsklausel nur noch eine Pension von 17/30 von 1.500 Euro, also 850 Euro. Theoretisch stünde damit in diesem Zeitpunkt wieder die Möglichkeit zum Verzicht auf den Future Service offen, was den Umfang der Pensionsverpflichtung nochmals reduziert, sofern der erneute Verzicht nicht in gesamtplanerischer Absicht oder gestaltungsmissbräuchlich erfolgt. Ab wann oder in welchem Umfang die Finanzverwaltung dies bejaht, bleibt jedoch mangels entsprechender Verlautbarungen offen.
Fazit
Selbst ein so überschaubarer Bereich wie der (Teil-)Verzicht auf die Pensionsanwartschaft ist in weiten Bereichen ungeklärt.
Selbst ein so überschaubarer Bereich wie der (Teil-) Verzicht auf die Pensionsanwartschaft ist in weiten Bereichen ungeklärt. Sofern diesbezügliche Entscheidungen des BFH oder Verwaltungsanweisungen nicht abgewartet werden können, empfiehlt es sich stets, Rechtssicherheit über eine verbindliche Auskunft an der Stelle einzuholen, an der die größten steuerlichen Folgen drohen. Gerade bei wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen ist dies jedoch nicht die Kapitalgesellschaft, sondern die Gesellschafterebene.