Die aktuellen Maßnahmen zur Angleichung der Arbeitsbedingungen zwischen Stammbelegschaft und Leasingkräften sorgen nicht gerade dafür, dass die Leiharbeit aus Sicht der Unternehmen weiterhin attraktiv bleibt.
Leiharbeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) aufgrund einer Vereinbarung vorübergehend bei ihm angestellte Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zur Arbeitsleistung überlässt. Der Entleiher kann die Leiharbeitnehmer in seinem Unternehmen wie eigene Arbeitnehmer zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzen. Arbeitgeber bleibt aber allein der Verleiher. Entscheidender Aspekt der Leiharbeit ist, dass der Entleiher berechtigt ist, den Leiharbeitnehmern Weisungen zu erteilen und konkrete Arbeitsaufgaben zuzuweisen.
Soweit ein solches Leiharbeitsverhältnis besteht, sind dann die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) maßgeblich. So jedenfalls die Theorie – in der Praxis muss aber oft anhand einer Reihe von Kriterien entschieden werden, ob es sich um Leiharbeit handelt oder nicht.
Und die gesetzliche Vorgaben, aber auch die aktuelle Rechtsprechung zur Arbeitnehmerüberlassung, werfen immer wieder neue Fragen auf.
Equal Pay
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 (1 ABR 19/10) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft CGZP nicht tariffähig ist.
Unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Equal Pay hat das BAG daher in fünf der bundesweit zahlreich anhängigen Klagen auf Zahlung der Differenzvergütung zwischen den niedrigeren CGZP-Tariflöhnen und den höheren Vergleichslöhnen in den Entleiherbetrieben entschieden, dass Leiharbeitnehmer gleiches Arbeitsentgelt erhalten (BAG, Urteil vom 13.03.2013 – 5 AZR 294/12).
Mindestlohn
Die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) und die DGB-Tarifgemeinschaft einigten sich darauf, den Mindestlohn in den westlichen Bundesländern zum 1. Januar 2014 um 3,8 Prozent und im Osten um 4,8 Prozent anzuheben: Leiharbeiter im Westen erhalten dann in der untersten Entgeltstufe einen Stundenlohn von 8,50 Euro und im Osten von 7,80 Euro. Ab dem 1. April 2015 sollen sich die Mindestlöhne im Westen um weitere 3,5 Prozent auf 8,80 Euro und im Osten um 4,3 Prozent auf 8,20 Euro erhöhen. Zum 1. Juni 2016 folgen weitere Erhöhungen.
Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung steht noch aus, ist aber angekündigt. Nun kommen auch erstmals – bereits allgemeinverbindliche Lohnuntergrenzen für Steinmetze und Bildhauer ab 1. Oktober 2013 zur Anwendung.
Branchenzuschlagstarife
Bislang sind folgende Tarifverträge über Branchenzuschläge für Leiharbeitnehmer in Kraft getreten:
- Metall- und Elektroindustrie: 1. November 2012
- Chemische Industrie: 1. November 2012
- Kunststoff und Kautschuk verarbeitende Industrie: 1. November 2013
- Schienenverkehrsbereich: 1. April 2013
- Textil- und Bekleidungsindustrie: 1. April 2013
- Holz- und Kunststoff be- und verarbeitende Industrie: 1. April 2013
- Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitende Industrie: 1. Mai 2013
- Druckindustrie: 1. Mai 2013
Überlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher sind ebenfalls zu modifizieren.
Leiharbeitsunternehmen müssen die in ihren Arbeitsverträgen verwendeten Bezugnahmeklauseln daraufhin überprüfen, ob durch sie die neuen Branchenzuschlagstarifverträge in Bezug genommen werden. Ist das nicht der Fall, sind die Klauseln anzupassen, da anderenfalls die Gefahr besteht, dass eine Abweichung vom Equal Treatment nach § 9 Abs. 2 AÜG unzulässig ist.
Das kann dazu führen, dass dieselben Arbeitsbedingungen wie im Entleiherbetrieb gewährt werden müssen.
Überlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher sind ebenfalls zu modifizieren, wobei neben der Berücksichtigung der für die Berechnung der Branchenzuschläge sowie gegebenenfalls der Deckelung erforderlichen Informationen besondere Vereinbarungen für Leiharbeitnehmer erfasst werden müssen.
Ausblick
In jedem Fall hat die Möglichkeit, Lohnkosten durch Leiharbeit zu steuern, mit den Tarifverträgen über Branchenzuschläge weiter abgenommen. Ferner ist davon auszugehen, dass die Attraktivität der Leiharbeit durch künftige Maßnahmen der Bundesregierung zur Angleichung der Arbeitsbedingungen zwischen Leiharbeitern und Stammarbeitnehmern noch weiter eingeschränkt wird.