Aktien und Anleihen - 30. Juli 2020

Privat vorsorgen

Der Stellenwert von liquiden Kapitalanlagen zur Altersversorgung hat an Bedeutung gewonnen. Daher lohnt sich ein Blick darauf, wie derartige Anlageklassen steuerlich behandelt werden.

Am Markt ist viel Liquidität vorhanden, da des Deutschen liebstes Kind, die verzinsten sicheren Anlagen wie Sparbuch, Termingelder und Bausparverträge, so gut wie keine Zinsen mehr bringen. Auf der Suche nach renditebringenden Kapitalanlagen investieren deutsche Anleger zögerlich, aber doch vermehrt in andere Kapitalanlageformen, und das im In- und Ausland. Eine Rückkehr zu höheren Zinsen ist wohl in der nahen Zukunft nicht realistisch. Sicherlich erscheint im ersten Moment die Besteuerung von Kapitaleinkünften einfach. Mit Einführung der Abgeltungsteuer ist der Steuersatz ab 2009 auf einheitlich 25 Prozent anzuwenden, Werbungskosten sind außerhalb des Sparerpauschbetrags ­(801 Euro/1.602 Euro) nicht abziehbar und die deutschen Zahlstellen, wie etwa Banken und Sparkassen, berechnen und führen die Steuerbeträge an das Finanzamt ab. Auch die Investmentsteuerreform hat die Besteuerung von Investmentfondserträgen auf Anlegerseite vereinfacht. Es sind eher die Vielschichtigkeit der Kapitalanlagemöglichkeiten, die Einbeziehung der Vermögensebene in die Besteuerung von Kapitaleinkünften, Übergangsregelungen, die Verlustverrechnungsbeschränkungen sowie das Erhebungsverfahren an der Quelle, welche die Besteuerung komplexer machen. Mit Einführung der Abgeltungsteuer entfällt die steuerliche Trennung von Ertrags- und Vermögensebene. § 20 Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet in seinem Aufbau aber weiterhin zwischen der Besteuerung der Fruchtziehung, den Erträgen aus Kapitalanlagen und dem realisierten Vermögenszuwachs. Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, greift regelmäßig der Bestandsschutz, sodass es weder zu einer Besteuerung von Gewinnen noch zu einer steuermindernden Geltendmachung von Verlusten kommt. Dieser Bestandsschutz wird durchbrochen von insbesondere drei Ausnahmen (Finanzinnovationen, bestandsgeschützte Altanteile an Investmentfonds und Vollrisikozertifikaten). Die Verlustverrechnung wird gesondert und zum Teil nach Anlageklassen geregelt. Im Gegensatz zur steuerlichen Relevanz des realisierten Wertzuwachses unter der Abgeltungsteuer mindern realisierte Wertverluste nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht durchgängig die Steuerbemessungsgrundlage (Aktienverluste, Forderungsverluste und Verluste aus Termingeschäften).

Aktien

In Anbetracht der geringen Zinshöhe investieren deutsche Anleger verstärkt in Aktien. Daher lohnt sich ein intensiver Blick auf diese Asset-Klasse, zumal die an sich einfach erscheinende steuerliche Behandlung von Aktien doch ihre Tücken haben kann. Auf der Ertragsebene sind insbesondere Dividenden steuerlich relevant. Auf der Vermögensebene sind Gewinne und Verluste vor allem aus der Veräußerung und Abtretung steuerlich relevant. Mit Einführung der Abgeltungsteuer begrenzte der Gesetzgeber die Verrechnung von Aktienverlusten innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Der Begriff Aktie ist hier eng auszulegen. Gerade noch Aktienzertifikate (American Depositary Receipts, General Depositary Receipts) fallen unter diese Regelung. Bezugsrecht aus Aktien, Aktienderivate (zum Beispiel Bonuszertifikate), Aktieninvestmentfonds fallen nicht unter diese Verlustverrechnungsbeschränkung. Diese rein profiskalische Regelung der Verrechnungsbeschränkung steht jedoch auf dem richterlichen Prüfstand.

Auf der Vermögensebene sind ­Gewinne und Verluste vor allem aus der ­Veräußerung und Abtretung steuerlich relevant.

Um sich gegen diese beschränkte Verrechnung von Aktienverlusten wehren zu können, müssen die Aktienverluste im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zur Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen beantragt werden. Dazu benötigt der Anleger von seiner deutschen Depotbank regelmäßig die sogenannte Verlustbescheinigung, die er bis zum 15. Dezember des laufenden Veranlagungszeitraums bei seiner Depotbank beantragen muss. Das bedeutet wiederum, dass der Anleger beziehungsweise sein Steuerberater bereits unterjährig die steuerliche Entwicklung der gesamten Kapitalerträge im Auge behalten muss. In den letzten Jahren war strittig, wie der Verlust aus wertlosen Aktien steuerlich Berücksichtigung finden kann. Die Finanzverwaltung war zunächst der Auffassung, dass eine steuerlich relevante Veräußerung nicht vorliegt, wenn die Veräußerungskosten den Veräußerungserlös übersteigen, was insbesondere als Reaktion der Finanzverwaltung auf die Veräußerung von wertlos gewordenen Zertifikaten verstanden werden kann. Das ist ein Versuch der Anleger und ihrer Banken, Verluste aus Vollrisikozertifikaten steuerlich geltend zu machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung widersprochen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich der Rechtsauffassung des BFH angeschlossen. Somit ist eine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig.

Behandlung von Spin-offs und Altaktien

Ein völlig anderes Problemfeld bei der Investition in Aktien besteht im Fall von (ausländischen) Kapitalmaßnahmen, vielfach Spin-off genannt. Erhält der Anleger Aktien in sein Depot eingebucht, führt dies oft bei inländischen Depotbanken zu einem Kapitalertragsteuerabzug auf den Wert der eingelieferten Aktien. Hier lohnt sich ein genauer Blick auf den Sachverhalt. Denn während inländische Depotbanken im Zweifelsfall von einer Sachausschüttung ausgehen, könnte es sich dagegen tatsächlich um eine steuerneutrale Kapitalmaßnahme handeln. § 20 Abs. 4a EStG beinhaltet spezielle Sondervorschriften für Kapitalmaßnahmen, wie etwa Kapitalerhöhungen, Verschmelzungen oder Spaltungsvorgänge, bei denen die Erträge regelmäßig nicht als Geldzahlungen, sondern in Form von Anteilen an Kapitalgesellschaften zufließen. Einlagenrückzahlungen führen beispielsweise nicht zwangsläufig zu einer steuerlich relevanten Ausschüttung. Sind aufgrund einer Einlagenrückzahlung nur die Anschaffungskosten der Aktien, aus denen die Einlagerückzahlung erfolgt ist, zu mindern, führt das bei Altaktien (Erwerb vor 2009) zu einer endgültigen Steuerfreiheit der Aktieneinbuchung. Auch kann eine Abspaltung von Aktien steuerneutral zu behandeln sein (§ 20 Abs. 4a Satz 7 EStG). Wurden die Altaktien, aus denen abgespalten wurde, vor 2009 erworben, teilen die neu zugeteilten Aktien im Rahmen der sogenannten Fußstapfentheorie die Anschaffungsdaten der Altaktien, sodass sie ebenfalls bestandsgeschützt sind, ein Gewinn insoweit also ebenfalls steuerlich irrelevant ist. Auch ein Split oder ein Reverse Split sind steuerneutral, hier ändert sich lediglich die Anzahl der Aktien des Anlegers, während sein Anteil am Gesellschaftskapital gleich bleibt. Strittige Fälle waren in der Vergangenheit, etwa im Jahr 2014, die Gewährung von C-Shares bei Google oder aktuell in 2019 die Ausgabe von Aktien bei Air Liquide. Hier hat die Finanzverwaltung erst in Folgejahren festgestellt, dass diese ausländischen Kapitalmaßnahmen steuerneutral sind. Gerade das Halten von Aktien, die noch vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden (bestandsgeschützte Altaktien), führt zu steuerneutralem Barausgleich bei gesellschaftsrechtlich veranlasstem Tausch von Aktien (zum Beispiel Fusion). Auch die Teilnahme an einer ordentlichen Kapitalerhöhung bei bestandsgeschützten Altaktien führt zu einer steuerlichen Erhöhung der Anschaffungskosten der jungen Aktien um die Werte der Bezugsrechte.

Kapitalforderungen

Kapitalforderungen sind insbesondere Spareinlagen und Termingelder, Staats- und Unternehmensanleihen sowie private Darlehen. Allerdings ist festzuhalten, dass sich die Zinsen nahe der Nulllinie beziehungsweise auch darunter bewegen. Anleger sind erst einmal damit konfrontiert, dass festverzinsliche Papiere mit einer negativen Rendite in der Regel zu einem Kurs weit über dem Rückzahlungswert notieren. Ein Anleger, der sie bis zum Ende der Laufzeit hält, muss also mit Verlusten rechnen. Zudem werden etwaige positive Zinsen zum Nominalwert besteuert. Zu einer negativen Rendite kommt die Belastung mit Abgeltungsteuer verteuernd hinzu. Eine mögliche weitere Gefahr stellt die schleichende Ausdehnung des Risikos dar. Motiviert von fallenden Renditen flüchten Anleger möglicherweise in solche Anlagen mit einer schlechteren Qualität. Somit häufen sie zusätzliche Risiken in ihrem Gesamtportfolio an. Sicherlich ist daher wichtig, sich nicht nur mit der laufenden Besteuerung zu beschäftigen, sondern auch auf die steuerliche Geltendmachung von Verlusten zu achten. Auf der Ertragsebene sind insbesondere Zinsen bei Veräußerung und gezahlte Stückzinsen bei Kauf von Anleihen steuerlich relevant. Auf der Vermögensebene sind Gewinne und Verluste vor allem aus der Veräußerung und Einlösung steuerlich relevant. Der Veräußerungsgewinn ist steuerfrei, wenn die Kapitalforderung vor 2009 erworben wurde (Bestandsschutz). Erhaltene Stückzinsen sind dagegen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 als Teil des Gewinns aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung steuerpflichtig, auch wenn die veräußerte Kapitalforderung vor dem 1. Januar 2009 erworben wurde. Zu beachten ist, dass für gewisse Forderungen der Bestandsschutz nicht greift. Die Rede ist von sogenannten Finanzinnovationen, zum Beispiel Nullkuponanleihen. Bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer waren sie unabhängig von der Haltedauer bei Einlösung beziehungsweise Veräußerung steuerpflichtig.

Aktien- und Umtauschanleihen

Eine weitere steuerliche Besonderheit beinhalten Aktien- und Umtauschanleihen, und zwar für den Fall, dass der Anleger statt einer Rückzahlung in Geld die Rückzahlung in Aktien erhält. Insbesondere Aktienanleihen haben in den letzten Jahren zunehmend das Interesse der Anleger gefunden, nicht zuletzt aufgrund der etwas höheren, laufenden Verzinsung. Der Tausch der Anleihe in die Aktien führt nicht mehr zu einem steuerlich relevanten Geschäft. Erst die Veräußerung der Aktien selbst ist steuerlich relevant. Gerade bei Aktienanleihen kann dies steuerlich nachteilig sein. Notiert die Aktie zum Laufzeitende unterhalb des Basispreises, hat das die Lieferung der durch das Bezugsverhältnis definierten Anzahl an Aktien zur Folge. Der Anleiheverlust wird jedoch steuerlich neutralisiert, da die Aktien mit dem Anschaffungswert der Anleihe als angeschafft gelten. Werden die Aktien im Anschluss an den Bezug veräußert, so entsteht ein Aktienverlust, der nur sehr begrenzt verrechenbar ist. Hier empfiehlt sich eine frühzeitige Betrachtung der Aktienanleihe, denn ein Verkauf der Anleihe vor Einlösung führt bei einer Wertminderung zu einem voll verrechenbaren Anleiheverlust.

Darlehen

Der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung führt nach Auffassung des BFH zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust. Von einem endgültigen Forderungsausfall ist jedoch erst dann auszugehen, wenn feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die bloße Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist dafür noch nicht ausreichend. Auch der Verzicht eines Darlehensgebers auf die (Teil-)Rückzahlung des Darlehens kann nach der Rechtsprechung des BFH in Höhe des nicht werthaltigen Teils des Darlehens zu einem Verlust führen unter der Voraussetzung, dass ihm vorher entsprechende Anschaffungskosten entstanden sind.

Negative Zinsen

Diverse Banken erheben inzwischen negative Zinsen auf liquide Mittel auch bei privaten Kunden, vielfach ab einem fünf- oder sechsstelligen Guthaben. Die Finanzverwaltung sieht darin ein Entgelt, das der Anleger dafür zahlt, dass er sein Kapital bei der Bank einlegen darf. Damit stellen negative Zinsen wirtschaftlich eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr dar. Das wiederum führt steuerlich zu einer Versagung des Abzugs, da Werbungskosten steuerlich nicht berücksichtigungsfähig sind. 

MEHR DAZU

Weitergehende Ausführungen zu Investmentfonds sowie Devisentermingeschäfte beziehungsweise private Veräußerungsgeschäfte im Rahmen der Altersvorsorge behandeln die Folgebeiträge der Autorin in den Ausgaben 10 und 12/2020 des DATEV magazins.

Zum Autor

EA
Ellen Ashauer-Moll

Steuerberaterin und Partner bei Rödl & Partner
am Standort in Regensburg

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