Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld - 13. März 2020

Gewappnet für die Krise

Um die konjunkturellen Herausforderungen für die deutsche Wirtschaft angesichts der Corona-Pandemie besser zu meistern, hat der Bundestag heute einstimmig einen Gesetzentwurf zum Kurzarbeitergeld angenommen.

Die Bundesregierung hatte den Gesetzentwurf in dieser Woche eingebracht. Wir haben darüber mit Christian Beck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und DATEV-Buchautor, gesprochen.

Herr Beck, was genau ist im „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ geplant?

Im Einzelnen ist vorgesehen, dass bestimmte Voraussetzungen zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes zeitlich befristet bis Ende 2021 erleichtert werden können. Im Betrieb müssen vom Arbeitsausfall nicht wie üblich ein Drittel, sondern nur zehn Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein. Auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden kann verzichtet werden. Nach den Regularien im Sozialgesetzbuch müssen betriebliche Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen zur Vermeidung einer Kurzarbeit zunächst ausgenutzt und soweit zulässig auch Minusstunden auf den Arbeitszeitkonten angesammelt werden. Normalerweise wird Kurzarbeitergeld für Unternehmen der Zeitarbeitsbranche nicht gewährt. Wie bereits in der Weltwirtschaftskrise 2009 soll es auch hier vorübergehend möglich sein, im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung Kurzarbeit einzuführen.

Für welche Unternehmen ist das Instrument der Kurzarbeit jetzt geeignet und wie sieht das Prozedere aus?

Die Möglichkeit der Kurzarbeit unter Ausnutzung der Erleichterungen kann für Unternehmen in nahezu allen Branchen interessant sein. Eine krisenhafte Situation kann sich beispielsweise unmittelbar aus einer hohen Anzahl an Erkrankungen oder Quarantänefällen unter den Beschäftigten ergeben, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs unmöglich macht. Sie kann aber auch mittelbare Folge, etwa durch die Absage verschiedener Messen und Großveranstaltungen oder durch ein eingeschränktes Reiseverhalten sein.

In vielen international verflochtenen Unternehmen kommt es aktuell auch zu abreißenden Lieferketten, zum Beispiel aus China, oder es liegt ein Auftragseinbruch aufgrund der konjunkturellen Krisensituation vor. Durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld kann also der DAX-Konzern ebenso wie das kleine Taxiunternehmen um die Ecke unterstützt werden. Kurzarbeitergeld kann bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragt werden. Hierfür muss zunächst der Arbeitsausfall unter Glaubhaftmachung der Voraussetzungen angezeigt werden.

Gibt es bestimmte Schritte, die Unternehmer gemeinsam mit ihren Beratern zuerst gehen sollten, bevor sie Kurzarbeit beantragen?

Das wichtigste ist zunächst, eine Rechtsgrundlage zur Einführung der Kurzarbeit im Unternehmen zu schaffen. Da der Arbeitgeber das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt, das auch in Krisenzeiten gilt, muss der Arbeitgeber zunächst eine rechtliche Grundlage zur vorübergehenden Verkürzung der tariflich oder arbeitsvertraglich vorgesehenen Arbeitszeit und damit auch der Vergütung der Mitarbeiter schaffen. Hierfür kann ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dienen. Wenn diese Möglichkeiten nicht bestehen, sind einzelvertragliche Absprachen mit den Mitarbeitern zu treffen.

Die Voraussetzungen zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes sind gegenüber der Arbeitsagentur glaubhaft zu machen. Dies setzt unter anderem voraus, dass die Kurzarbeit nicht vermeidbar ist. Der Unternehmer muss also – am besten gemeinsam mit seinen Beratern – zunächst prüfen, ob überhaupt die relevante Schwelle der Kurzarbeit erreicht ist und ob diese eventuell durch Gewährung von Urlaubsansprüchen oder den Abbau von Arbeitszeitkonten vermieden werden kann. Hierbei gibt es allerdings diverse Gesichtspunkte zu berücksichtigen. So sind etwa bestimmte Arbeitszeitkonten geschützt und müssen, bzw. dürfen nicht abgebaut werden.

Arbeitgeber sollten zudem beachten, dass zwar der Anspruch auf Kurzarbeitergeld originär dem Arbeitnehmer zusteht, die Beantragung, Berechnung und die gesamte Abwicklung aber über den Arbeitgeber erfolgt. Hier ist eine enge Abstimmung mit dem Steuerberater bzw. der lohnabrechnenden Stelle sinnvoll.

Letztlich stellt die Einführung der Kurzarbeit eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit dar und ist damit in Betrieben, in denen ein Betriebsrat gewählt wurde, dem zwingenden Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterworfen. Unabhängig davon, welche Rechtsgrundlage zur Verkürzung der Arbeitszeit herangezogen wird, muss der Unternehmer das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachten. Ansonsten droht die Gefahr, dass die Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch trotz Verringerung der Arbeitszeit in voller Höhe behalten und sogar eine Rückzahlung des gewährten Kurzarbeitergeldes gefordert wird.

Welche Kosten kommen auf Arbeitgeber zu, die Kurzarbeit beantragen?

Während einer Kurzarbeitsphase hat der Arbeitgeber die Vergütung für die tatsächlich (noch) geleisteten Arbeitsstunden wie üblich zu tragen, das heißt, das Bruttoentgelt zu bezahlen und den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung abzuführen. Für die ausgefallene Arbeitszeit erhält der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur nach einer pauschalierten Berechnung.

Die größte Belastung für Arbeitgeber während der Kurzarbeit lag bisher in der Verpflichtung, für ein fiktiv berechnetes Arbeitsentgelt den gesamten Sozialversicherungsbeitrag zu tragen, also in Höhe des Arbeitgeber- und des Arbeitnehmeranteils. Hier bietet das neue Gesetz voraussichtlich die größte finanzielle Erleichterung, da durch die Bundesregierung im Verordnungswege ohne Zustimmung des Bundesrates vorgesehen werden kann, dass den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge vollständig oder zumindest teilweise erstattet werden.

Zu beachten ist noch, dass in einigen Tarifverträgen bei Durchführung der Kurzarbeit Aufstockungsbeträge oder ein Mindestarbeitsentgelt, unabhängig von der tatsächlichen Absenkung der Arbeitszeit, vorgesehen ist. Dies müsste vom Arbeitgeber auch in der aktuellen Krisensituation geleistet werden, wenn der Tarifvertrag wegen kongruenter Tarifbindung, Allgemeinverbindlichkeit oder einzelvertragliche Inbezugnahme auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.

Wann sind Alternativen zu Kurzarbeitergeld sinnvoll – und welche wären das?

Dies ist eine schwierige Frage und kommt sehr auf die Umstände im Unternehmen an. Am besten sollte eine Abstimmung mit dem Steuerberater und im Idealfall mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht erfolgen. Soweit dies im Betrieb möglich ist, kann auf Auswirkungen der Pandemie zum Beispiel durch flexible Gestaltung der Arbeitszeit, aber auch des Arbeitsortes reagiert werden. So wird der Arbeitgeber in der Regel einseitig den Abbau von Plusstunden auf dem Gleitzeitkonto oder von Überstunden anordnen können.

Auch wenn die Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Arbeitgeber die dauerhafte Arbeit im Home Office nicht einseitig anordnen kann, dürfte eine vorübergehende Anweisung, zur Vermeidung von Ansteckungen von Zuhause aus zu arbeiten, vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst und damit zulässig sein. Natürlich müsste der Arbeitgeber entsprechende Betriebsmittel – also etwa ein Laptop und ein Handy – zur Verfügung stellen.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind neben dem Kurzarbeitergeld auch andere staatliche Hilfen denkbar, wie etwa Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn eine Quarantäne angeordnet oder ein Betrieb geschlossen würde.

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Christian Beck war auch Gast an der Hörbar Steuern und hat mit uns über das Thema Fürsorgepflicht von Unternehmen gesprochen. Hören Sie rein!

Nachrichten Steuern und Recht: Kurzarbeitergeld in Krisenzeiten
DATEV Produkte & Services: Fachliteratur zum Thema Kurzarbeit – Erleichterungen aufgrund des Coronavirus

Zur Autorin

Constanze Elter

Steuerjournalistin, Redakteurin und Podcasterin bei DATEV.

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