Altersvorsorge für Selbstständige - 30. Januar 2025

Auf das richtige Pferd setzen

Die Basisrente ist aus verschiedenen Aspekten vorteilhaft für Personen, die nicht pflichtversichert sind. Aufgrund des hohen Beitragsvolumens ist diese Anlageform besonders für die Generation 50 plus empfehlenswert.

Hat jemand eine Basisrente mit Rentenbeginn 2038 abgeschlossen, befindet sie oder er sich in der Kohorte 90 Prozent (vor Wachstumschancengesetz 98 Prozent); 90 Prozent der Rente sind steuerpflichtig und der absolute Betrag, der sich aus den 10 Prozent – bezogen auf die Jahresrente 2039 – ergibt, ist lebenslang steuerfrei. Nach der bisherigen Regelung waren es nur 2 Prozent (98 Prozent steuerpflichtig und 2 Prozent steuerfrei). Dadurch, dass der steuerfreie Wert lebenslang gilt, ist die Wirkung beachtlich. Berücksichtigt man auch noch, dass die Absetzbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen, also die Beiträge zur Basisrente, seit 2023 zu 100 Prozent steuerlich absetzbar sind, erhält man eine überdurchschnittliche Nachsteuerrendite.

Kritik relativiert sich

Auch die oft genannten Kritikpunkte relativieren sich bei genauerer Betrachtung. Die Basisrente ist als lebenslange Leibrente konzipiert, die bis zum Lebensende Renten ermöglicht, auch wenn längst kein Kapital mehr vorhanden ist. Eine Kapitalauszahlung oder Vertragskündigung ist aber nicht möglich. Basisrentenverträge können nur beitragsfrei gestellt werden. Dies ist jedoch eher als Vorteil zu sehen, da sonst die Gefahr bestünde, die angesparte Altersvorsorge für anderweitige Zwecke zu verwenden. Darüber hinaus ist in der Ansparphase ein Insolvenzschutz bis zu einem nicht unbeachtlichen Volumen von 340.000 Euro sowie unter Umständen darüber hinaus vorhanden. Der Betrag ist altersabhängig [§ 851c Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)]. Dies dürfte insbesondere für Selbstständige wichtig sein. Weiterhin gelten bestimmte Einschränkungen, die als Nicht-Kriterien bezeichnet werden. Die Basisrente darf nicht kapitalisierbar, veräußerbar, beleihbar, übertragbar oder vererbbar sein. Die ersten vier Kriterien sind nachvollziehbar – ansonsten würde das Ziel des Gesetzgebers, eine lebenslange Versorgung im Alter für denjenigen zu erreichen, der sich für die Basisrente entscheidet, ins Leere laufen. Der Punkt „nicht vererbbar“ muss jedoch näher betrachtet werden. Die Basisrente wurde beim Kriterium der Vererbbarkeit an die gesetzliche Rente angelehnt. Kindergeldberechtigte Kinder und Ehepartner oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner erhalten im Todesfall des Versicherungsnehmers (versicherte Person) nicht das vorhandene Kapital als Einmalbetrag ausgezahlt. Das Kapital ist jedoch nicht verloren, wie häufig behauptet wird, sondern wird als Leibrente lebenslang verrentet. Marktstandard ist aktuell die Verrentung des (Rest-)Kapitals im Todesfall als Leibrente für den hinterbliebenen Ehepartner oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner. In manchen Fällen geschieht dies auch in Form einer Rentengarantiezeit. Bei Ledigen kommt das vorhandene Kapital im Todesfall dem gesamten Versichertenkollektiv zugute – vorteilhaft für diejenigen, die länger leben. Mit einer zusätzlichen (nicht geförderten) Todesfallversicherung, die in der Regel sehr günstig ist, können die Beiträge jedoch auch zugunsten Dritter abgesichert werden.

Die fondsgebundene Basisrente

Die Basisrente überzeugt mit einem weiteren Vorteil. Sie kann auch in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung abgeschlossen werden, denn hier sind keine Bedingungen bei der Anlagestrategie gegeben, wie dies etwa bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und der Riester-Rente der Fall ist. Dort müssen bestimmte Teile der eingezahlten Bruttobeiträge zum Ruhestand garantiert werden, was eine (beachtliche) Einschränkung auf die Anlagemöglichkeiten mit sich bringt. Bei der Basisrente ist dies nicht der Fall. Hier kann durch die Kombination aus einer hohen steuerlichen Absetzbarkeit und einer Investition in die Aktienmärkte eine ansehnliche Rendite erzielt werden. Man kann diesen Weg auch als staatlich geförderte Wertpapierinvestition bezeichnen.

Für die Altersgruppe 50 plus attraktiv

Besonders in der Altersgruppe ab 50 Jahren ist die finanzielle Absicherung für die Zukunft häufig noch nicht festgelegt. Trotzdem besteht noch Handlungsspielraum. Aufgrund ihres soliden Einkommens haben Personen in diesem Lebensabschnitt optimale Voraussetzungen für die Altersvorsorge – allerdings unter Zeitdruck, da der Zeitpunkt des Renteneintritts näher rückt. Insbesondere für die Generation 50 plus haben die steuerliche Förderung in der Ansparphase und die spätere Besteuerung der Rente einen besonderen Vorteil. Denn die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge liegt für diese Altersgruppe in den kommenden Jahren über dem späteren Besteuerungsanteil der Rente. Durch die steuerlichen Vorteile, die mit einer gleichzeitig geringeren Besteuerung der Rentenleistung einhergehen, können in der Basisrente daher auch bei kurzen Ansparzeiten erhebliche Renditen erzielt werden. Dies gilt selbst dann, wenn man sich für sicherheitsorientierte, weniger renditestarke Basisrentenversicherungen entscheidet. Für einen aktuell 58-Jährigen mit Rentenbeginn ab 63 Jahren und fünf Beitragsjahren sieht die Situation wie folgt aus:

Hier können 100 Prozent der Beiträge von der Steuer abgesetzt werden. Bei Rentenbeginn im Jahr 2029 liegt der steuerpflichtige Anteil der Rente jedoch nur bei 85,5 Prozent. Dadurch ergibt sich ein Steuerplus von 14,5 Prozentpunkten. Interessant ist die Basisrente für Selbstständige der Generation 50 plus auch deshalb, weil das mögliche Beitragsvolumen 2025 bei 29.344 oder 58.688 Euro (ledig/zusammenveranlagt) liegt, wodurch hohe, steuerlich absetzbare Beiträge für die Altersvorsorge möglich sind. Dies ist insbesondere bei 50 plus oft notwendig, um noch eine ausreichende Versorgung für den Ruhestand aufbauen zu können.

Interner Familienausgleich und längeres Leben

Die Basisrente kann von jedem ohne bestimmte Voraussetzungen abgeschlossen werden – auch vom Ehemann für seine Gattin, was diese Anlageform besonders attraktiv macht. Bei Frauen kommt es aufgrund der Kindererziehung häufig zu unterbrochenen Erwerbsbiografien und deutlich geringeren Versorgungsansprüchen. Daher sollte in Betracht gezogen werden, die Basisrente als internen Familienausgleich bei der Altersvorsorge für die Gattin abzuschließen. Frauen haben statistisch gesehen eine höhere Lebenserwartung, was zusätzlich für den Abschluss einer Rentenversicherung spricht. Nutzt man die freiwilligen Beiträge bei der Basisrente für den Ehepartner, muss natürlich auch über das Risiko einer Scheidung gesprochen werden. Im Scheidungsfall kommt es zum internen Versorgungsausgleich, wodurch der Anspruch praktisch halbiert wird. Daher spielt es keine Rolle, ob die Police auf den Selbstständigen oder den Ehepartner abgeschlossen wurde.

Fazit

Bei der Basisrente muss weniger angelegt werden, um die Versorgungslücke zu decken. Aufgrund des hohen geförderten Beitragsvolumens und des Steuerplus (Kohortensystematik) ist sie speziell für die Generation 50 plus empfehlenswert. Im Gegensatz zur Riester-Rente oder bAV sind bei der Basisrente auch keine umständlichen und aufwendigen Förderbedingungen gegeben, wie etwa die Bruttobeitragsgarantie oder eine Zulagenregelung.

Zum Autor

MH
Prof. Michael Hauer

Professor für Finanzmärkte und Financial Planning an der
Ostbayerischen Technischen Hochschule Amberg-Weiden sowie
Fachautor und -referent im Themengebiet Altersvorsorge

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