Ob Jobticket, Brückenteilzeit oder Verpackungsvorschriften: Der Gesetzgeber hat sich rechtzeitig zum Jahreswechsel wieder eine Vielzahl von Rechtsänderungen überlegt. Wir haben die wichtigsten für Sie zusammengestellt.
Vor allem Familien werden 2019 weiter entlastet: Neben dem Grundfreibetrag (9.168 Euro) steigen auch der Kinderfreibetrag (7.620 Euro) und das Kindergeld. Für jedes Kind gibt es zehn Euro mehr Kindergeld – für das erste und zweite Kind 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro.
Es ist wieder da: das steuerfreie Jobticket. Nachdem er es 2004 im Rahmen von Haushaltseinsparungen gestrichen hat, will der Gesetzgeber mit der Wiedereinführung erreichen, dass Arbeitnehmer verstärkt öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Daher sind Zuschüsse des Arbeitgebers, die dieser zusätzlich zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten im öffentlichen Nachverkehr zahlt, steuerfrei. Außerdem können Unternehmen ihren Angestellten künftig auch Fahrräder steuerfrei überlassen. Der Steuervorteil gilt für normale Räder genauso wie für E-Bikes. Die steuerfreien Leistungen für Jobticket und Fahrrad werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Wer ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug als Dienstwagen nutzt, muss nur noch 0,5 Prozent (statt 1 Prozent) des Brutto-listenpreises als Privatanteil ansetzen. Voraussetzung ist, dass die Autos mit ihrem Elektroantrieb mindestens 50 Kilometer weit fahren können und bestimmte CO2-Werte nicht überschreiten.
Ab 2019 können Arbeitnehmer von höheren steuerfreien Sachbezugswerten profitieren. Damit ist pro Arbeitstag ein Steuerbonus von bis zu 6,40 Euro für ein Mittagessen möglich. Der Monatswert für Verpflegung beträgt 251 Euro. Der Monatswert für Unterkunft und Miete wird auf 231 Euro festgelegt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen wieder sämtliche Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gleichen Teilen, ebenso Rentner und Rentenversicherung. Dies gilt dann nicht nur für den allgemeinen Beitragssatz, sondern auch für den individuellen Zusatzbeitrag, den die einzelnen Kassen festlegen. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent bleibt 2019 unverändert. Auch Selbständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind, werden entlastet. Die Mindestbeiträge für Selbständige mit geringem Einkommen sinken auf 171 Euro pro Monat. Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung allerdings steigt um 0,5 Prozentpunkte auf dann 3,05 Prozent. Für Kinderlose liegt der Pflegeversicherungsbetrag künftig bei 3,3 Prozent. Dagegen sinkt der Beitrag in der Arbeitslosenversicherung. Um die Beitragszahler dauerhaft zu entlasten, hat der Gesetzgeber den Beitragssatz dauerhaft auf 2,6 Prozent und – befristet bis zum Jahr 2022 – um weitere 0,1 Prozentpunkte reduziert.
Wenn ein Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersversorgung Sozialversicherungsbeiträge spart, ist er künftig dazu verpflichtet, den ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen in pauschalierter Form (15 Prozent des Umwandlungsbeitrags) zugunsten seines Beschäftigten an die durchführende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Diese Regelung gilt für alle ab 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Für vorher abgeschlossene oder bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist der Zuschuss erst ab 2022 zu zahlen.
Das „Rentenpaket I“ bringt ebenfalls einige Neuerungen mit sich: Das Rentenniveau soll bis zum Jahr 2025 bei 48 Prozent bleiben. Zugleich legt der Gesetzgeber fest, dass der Beitragssatz zur Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 nicht über 20 Prozent steigt.
Die Mütterrente bekommt einen Neuanstrich: Müttern mit Kindern, die vor 1992 geboren sind, wird ein halber Rentenpunkt mehr anerkannt. Damit erhalten sie für ihr Rentenkonto 2,5 Rentenpunkte und 2,5 Jahre Erziehungszeit. Sind die Kinder nach 1992 geboren, werden drei Jahre angerechnet.
Bei der Erwerbsminderungsrente werden die Zurechnungszeiten ausgedehnt. Wer einen neuen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente stellt, wird so eingestuft, als hätte er bis zum eigentlichen Renteneintrittsalter gearbeitet. Das heißt, dass in einem ersten Schritt die Rente so ermittelt wird, als hätte der Betreffende bis zu einem Alter von 65 Jahren und acht Monaten gearbeitet. Die Zurechnungszeit wird in Monatsschritten auf die Regelaltersgrenze von 67 Jahren angehoben.
Der Übergangsbereich zwischen Minijobs und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen wird ausgeweitet: Die Gleitzone bei den Midijobs gilt ab 2019 von 450,01 Euro bis 1.300 Euro. Das bedeutet, dass Midijobber künftig bis zu 1.300 Euro verdienen dürfen und dabei reduzierte Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Ab dem neuen Jahr haben Beschäftigte die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu verkürzen und danach wieder in Vollzeit zurückzukehren. Diese Brückenteilzeit soll für alle Arbeitnehmer gelten, die ab dem 1. Januar 2019 einen Teilzeitvertrag abschließen. Das Rückkehrrecht greift jedoch nur in Unternehmen mit mehr als 45 Angestellten.
Die Mindestlohnkommission hat beschlossen, den Mindestlohn erneut nach oben anzupassen. Der gesetzliche Mindestlohn steigt damit auf 9,19 Euro und ab dem 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro brutto je Zeitstunde. Beschäftigungen gelten als Minijobs, wenn sie entweder geringfügig entlohnt werden oder zeitlich begrenzt sind. Die Zeitgrenze für kurzfristige Minijobs, die für den Zeitraum von 2015 bis 2018 verlängert worden war, sollte eigentlich 2019 wieder verkürzt werden. Nun aber bleibt es dabei: Alle Arbeitnehmer, die einen kurzfristigen Minijob ausüben, dürfen weiterhin drei Monate oder 70 Arbeitstage ihrer Beschäftigung nachgehen. Die Tätigkeit fällt dann unter die Minijob-Regelung – mit der Folge, dass sie beitragsfrei ist.
Das neue Verpackungsgesetz soll dafür sorgen, dass ab 2019 noch mehr Rohstoffe aus Kunststoff zurückgewonnen und wiederverwertet werden. Wer verpackte Waren verkauft, muss dafür Sorge tragen, dass die Verpackungen korrekt entsorgt werden. Dafür gibt es ab 2019 eine neue zentrale Kontrollstelle. Die zentrale Stelle informiert Betriebe über die neuen Pflichten und schafft mit dem Verpackungsregister LUCID mehr Transparenz.
Für Gebäude, die nach 1966 gebaut worden sind, laufen die ersten Energieausweise aus. Seit 2009 gilt für diese Häuser die Pflicht, den Energieverbrauch zu belegen – der Energieausweis ist zehn Jahre gültig. Wenn die betroffenen Immobilien verkauft, vermietet oder verpachtet werden, haben Interessenten einen Anspruch darauf, einen gültigen Energieausweis zu erhalten. Die Ausweise müssen also erneuert werden.
Falsches Betanken im Ausland sollte ab 2019 der Vergangenheit angehören. Die Europäische Kommission hat eine einheitliche EU-Kraftstoff-Kennzeichnung beschlossen. Die Etiketten mit mindestens 13 Millimeter Durchmesser sollen an allen Zapfpistolen und an den Zapfsäulen selbst zu finden sein. Bei Neufahrzeugen gilt außerdem, dass die EU-Kraftstoff-Kennzeichnung sowohl in der Bedienungsanleitung als auch in unmittelbarer Nähe der Tankklappe steht.